Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 501/11
vom
14.
Februar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Körperverletzung mit Todesfolge
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14.
Februar 2012
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24.
Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von zwei Jahren der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in der Ent-ziehungsanstalt angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der [X.] hat entsprechend dem Antrag des [X.] bezüglich der rechtsfehlerfrei festgestellten Freiheitsstrafe von acht Jahren die Dauer des [X.] vor der sich an-schließenden Unterbringung selbst festgelegt. Das [X.] hat zutreffend die Unterbringung des Angeklagten angeordnet und bestimmt, dass ein -
jedoch rechtsfehlerhaft berechneter
-
Teil der zugleich verhängten Freiheitsstrafe gemäß §
67 Abs.
2 Satz
3, Abs.
5 Satz
1 StGB vorweg zu vollziehen ist. Dabei hat das Tatge-richt ohne Rechtsfehler die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung von zwei Jahren festgestellt, es hat jedoch bei [X.] Entscheidung die vom Beschwerdeführer bereits erlittene [X.] in Abzug gebracht. Dies ist nicht angezeigt, da die erlittene Untersuchungshaft gemäß §
51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach §
67 Abs.
2 StGB zu -
3
-
vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist ([X.]sbeschluss vom 13.
Januar 2010 -
2 StR
487/09 mwN).
Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringfügigen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach §
473 Abs.
2 StPO nicht veranlasst.
Ernemann
Fischer
Appl
Krehl
Ott
Meta
14.02.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. 2 StR 501/11 (REWIS RS 2012, 9174)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9174
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 144/17 (Bundesgerichtshof)
Unterbringungsanordnung neben einer Freiheitsstrafe: Bemessung des Vorwegvollzuges vor Unterbringung
3 StR 291/14 (Bundesgerichtshof)
1 StR 642/10 (Bundesgerichtshof)
4 StR 505/14 (Bundesgerichtshof)
3 StR 492/12 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.