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PDF anzeigen[X.]/03vom3. Dezember 2003in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2003gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. März 2003 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zu bemerken ist [X.] 3 -Der von dem Beschwerdeführer mit der Verfahrensrüge vermißte ge-richtliche Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO ergibt sich entgegen der [X.] Beschwerdeführers jedenfalls deutlich aus dem Senatsurteil vom [X.] auf Seite 6 unten.Frau [X.] [X.]. [X.] durch [X.] zu unterschreiben. [X.]
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03.12.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2003, Az. 2 StR 314/03 (REWIS RS 2003, 399)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 399
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