Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.10.2011, Az. 9 B 22/11, 9 B 22/11 (9 C 13/11)

9. Senat | REWIS RS 2011, 2453

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Gegenstand

Flurbereinigung; vorläufige Anordnung


Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von der ständigen Rechtsprechung des [X.] zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zuzulassen.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, 2 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

9 B 22/11, 9 B 22/11 (9 C 13/11)

12.10.2011

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 9. Dezember 2010, Az: 7 S 2965/08, Urteil

§ 36 Abs 1 S 1 FlurbG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.10.2011, Az. 9 B 22/11, 9 B 22/11 (9 C 13/11) (REWIS RS 2011, 2453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2453

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