9. Senat | REWIS RS 2010, 7779
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Nichtzulassungsbeschwerde: Erledigungserklärung
NV: Das FG verstößt gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn es mit seinem klageabweisenden Urteil über den ursprünglichen Sachantrag anstatt über den vom Kläger zwischenzeitlich gestellten (einseitigen) Erledigungsantrag, also die Erledigungsfrage, entscheidet.
Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --[X.]-- (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens liegt vor; auf ihm kann die angefochtene Entscheidung beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O).
Das [X.] hat gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen, indem es über den ursprünglichen Sachantrag entschieden hat, anstatt über den vom Kläger gestellten (einseitigen) Erledigungsantrag, also die Erledigungsfrage, zu entscheiden. Zwar hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zuvor ebenso eine Erledigungserklärung (auch) zum Streitjahr abgegeben, diese aber gegenüber dem [X.] (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Rz 13; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 138 [X.]O Rz 23) und vor der entsprechenden Erklärung des [X.] wirksam widerrufen (zum Widerruf s. Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 138 Rz 16; s.a. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 23. Mai 2005 [X.]/05, juris). Die danach [X.] auch in Unkenntnis des [X.] erfolgte Erledigungserklärung des [X.] war daher einseitig, so dass das [X.] nunmehr nur noch über die vom Kläger behauptete Erledigung des Rechtsstreits hätte entscheiden dürfen. Mit seiner klageabweisenden Entscheidung in der Sache ist das [X.] entgegen § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]O und rechtserheblich über das durch den Erledigungsantrag eingeschränkte Klagebegehren hinausgegangen (im Einzelnen s. [X.] vom 20. März 2003 [X.]/01, [X.] 2003, 935).
Auf den Verfahrensfehler ist das [X.]-Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 [X.]O). Das [X.] wird im zweiten Rechtsgang über den Erledigungsantrag des [X.] zu entscheiden haben.
Meta
09.04.2010
Beschluss
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. Oktober 2009, Az: 12 K 291/09, Urteil
§ 96 Abs 1 S 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.04.2010, Az. IX B 221/09 (REWIS RS 2010, 7779)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7779
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