Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2016, Az. 4 StR 290/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7162

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[X.]:[X.]:BGH:2016:030816B4STR290.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 290/16
vom
3. August 2016
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge
u.a.

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2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3.
August
2016
gemäß
§
349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.
März 2016 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die [X.] in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
3. Die weiter
gehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vorsätzlichem Verstoß gegen das [X.] zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt ist.

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3
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen unter Ein-beziehung einer Geldstrafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Führen eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 16.0Verletzung materiellen Rechts gestützte
Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Entgegen der missverständlichen Formulierung im Urteilstenor ist
die [X.] im Fall II.7. der Urteilsgründe von einer Tat ausgegangen und hat zutreffend tateinheitlich den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG als ver-wirklicht angesehen
und auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei [X.] erkannt. Der Senat berichtigt die Urteilsformel entsprechend.
2. Zur unterbliebenen Entscheidung über eine Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt hat der [X.] in seiner An-tragsschrift vom 27.
Juni 2016 ausgeführt:
"Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entschei-dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entzie-hungsanstalt (§
64 StGB) unterblieben ist. Die [X.] hat sich nicht mit den Voraussetzungen der Anordnung einer Maßregel ausei-1
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nandergesetzt, obwohl dies rechtlich geboten war. Den Urteilsgründen nach konsumierte der Angeklagte seit 2014 [X.] und gab selbst an, drogensüchtig zu sein ([X.]). Das [X.] stellte zudem fest, dass der Angeklagte seinen Drogenkonsum durch die Taten finanzieren wollte ([X.]). Auch nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls in der vorliegenden Sache wurde er erneut mit [X.] aufgegriffen und inhaftiert ([X.]). Er selbst wolle sich nun um eine Therapie zur [X.] seiner Sucht bemühen ([X.]). Dass ein Hang und An-lasstaten im Sinne des §
64 StGB gegeben sein können, liegt somit na-he. Das Urteil ist daher insoweit zur Nachholung einer Prüfung der [X.] aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachho-lung der Unterbringungsanordnung nicht (§
358 Abs.
2 Satz 3 StPO). Er hat
die Nichtanwendung des §
64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen."

Dem schließt sich der Senat an.
[X.]Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender

4

Meta

4 StR 290/16

03.08.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2016, Az. 4 StR 290/16 (REWIS RS 2016, 7162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7162

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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