Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2015, Az. 2 StR 535/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11116

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 535/14
vom
13. Mai
2015
in der Strafsache
gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des [X.] am 13.
Mai 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. August 2014 im Strafausspruch aufgeho-ben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden, jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

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2
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3
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Das [X.] hat zur Strafrahmenwahl und zur Strafzumessung im engeren Sinn nur eine summarische Begründung mitgeteilt. Dabei hat es dem Angeklagten für alle Fälle unter anderem angelastet, dass er "über einen langen Zeitraum eine Mehrzahl von Taten zum Nachteil von vier verschiedenen Tatop-fern beging". Ferner spreche die "erhebliche kriminelle Energie des Angeklag-ten" gegen ihn. Diese komme darin zum Ausdruck, dass der Angeklagte von dem Zeugen

K.

auf Taten
zum Nachteil seiner Töchter E.

und G.

angesprochen und deswegen sogar körperlich angegangen worden sei, aber sich davon nicht von weiteren Taten zum Nachteil der Nebenklägerin De.

C.

habe abhalten lassen.
Diese Begründung begegnet
rechtlichen Bedenken.
Der Zeitraum von rund zehn Jahren, über den sich die fünf Taten zum Nachteil von vier verschiedenen Opfern verteilen, kann nicht bei jeder Einzeltat als strafschärfender Gesichtspunkt gewertet werden. Die [X.] hat auch außer
Betracht gelassen, dass die anfänglichen Taten lange zurückliegen und zwischen den [X.] zum Teil erhebliche zeitliche Abstände liegen.
Auch die Konfrontation des Angeklagten mit Missbrauchsvorwürfen des Zeugen

K.

kann nicht, erst recht nicht für alle Fälle in gleicher [X.], eine derart erhebliche kriminelle Energie andeuten, dass deshalb in jedem Fall von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen wäre.
Die [X.] hat schließlich nicht berücksichtigt, dass die Taten, namentlich die als schwerste Einzeltat bewertete sexuelle Nötigung im Jahre 2001 oder 2002 zum Nachteil der Nebenklägerin Di.

C.

im Fall II.2.1. zur Zeit des Urteils bereits lange zurücklagen. [X.] dies auch bei Missbrauchs-delikten mit anhaltenden psychischen Folgen für die Opfer von geringerem Ge-wicht sein als in anderen Deliktsbereichen, so wäre der erhebliche Zeitablauf 3
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4
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zwischen Tat und Urteil hier doch als Gesichtspunkt für die Strafrahmenwahl und Strafzumessung zu erörtern gewesen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs folgt nur aus [X.]. Die zugehörigen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können aufrecht erhalten werden. Ergänzende Feststellungen durch das neue Tatge-richt sind möglich, soweit sie nicht in Widerspruch zu den bisherigen [X.] stehen.
Fischer Roggenbuck Eschelbach

Zeng Bartel
8

Meta

2 StR 535/14

13.05.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2015, Az. 2 StR 535/14 (REWIS RS 2015, 11116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11116

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2 StR 535/14

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