Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. VIII ZR 83/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7811

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII [X.]
vom

18. Februar
2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Februar
2014 durch [X.]
Frellesen
als Vorsitzenden, die Richterin Dr.
Hessel sowie die Rich-ter Dr.
[X.], Dr.
Schneider und Kosziol
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach §
552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§
552a Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz
1
ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision [X.], weil es die
Rechtsfrage, inwieweit der Einwendungsausschluss nach §
556 Abs.
3 Satz
6 BGB auch in den Fällen eingreift, in denen eine Übernah-me von Betriebskosten überhaupt nicht oder als Pauschale vereinbart ist
und der Vermieter gleichwohl abgerechnet hat, durch die Rechtsprechung des [X.] als bisher offen geblieben angesehen hat. Eine Zulassung der Revision ist jedoch weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Alt.
1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Abrechnung von Betriebskosten, für die es
an
einer Umlagevereinbarung fehlt oder für die eine Pauschale vereinbart ist, nicht zur Unwirksamkeit der Betriebskostenab-rechnung aus formellen Gründen führt und der Mieter dem Vermieter innerhalb 1
2
-
3
-
von zwölf Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung mitteilen muss, dass (einzelne) Betriebskosten nicht abzurechnen sind (Senatsbeschluss vom 31.
Januar 2012 -
VIII
ZR 335/10, GE
2012, 543
Rn. 2; Senatsurteil vom 18.
Mai 2011 -
VIII
ZR 240/10, NJW 2011, 2786 Rn.
12
f.). Dabei ist es uner-heblich, ob lediglich für einzelne Betriebskostenarten oder für die [X.] insgesamt keine Umlagevereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien getroffen worden ist. In beiden Fällen kann der Mieter anhand des Mietvertrags und gegebenenfalls weiterer mietvertraglicher Abreden überprüfen, ob die ihm in Rechnung gestellten Betriebskosten nach den vertraglichen Vereinbarungen abrechenbar sind.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat zu Recht den erst im Prozess erhobenen [X.] des Beklagten, eine Abrechnung der Heizkosten sei nicht vereinbart, da dieser Betrag in der Pauschale für die Betriebs-
und Nebenkosten von 100

monatlich enthalten sei, in Anwendung der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Senats als nach §
556 Abs.
3 Satz
6 BGB präkludiert angesehen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte vorprozessual keine Einwendungen gegen die Abrechnungen für die [X.] und 2008 geltend gemacht. Die vom Beklagten im Prozess vor-gebrachten Beanstandungen
sind erst nach Ablauf der Jahresfrist des §
556 Abs.
3 Satz
5 BGB vorgebracht worden und daher ausgeschlossen. Dem Klä-ger steht daher gegen den Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Be-triebskostenabrechnungen für die [X.] und 2008 eine [X.] in Höhe von insgesamt 2.720,50

i-on nicht angegriffenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18

3
4
-
4
-
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. [X.]

Dr. Schneider
Kosziol
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2012 -
42 C 2296/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 28.02.2013 -
21 [X.]/12 -

5

Meta

VIII ZR 83/13

18.02.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. VIII ZR 83/13 (REWIS RS 2014, 7811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7811

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VIII ZR 83/13

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