Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2017, Az. 2 StR 478/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13298

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[X.]:[X.]:BGH:2017:280317B2STR478.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 478/16
vom
28. März
2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. März
2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4.
August 2016 klarstellend dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen [X.] einer Sprengstoffex-plosion in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Diebstahl, wegen unerlaubten Besitzes einer halb-automatischen Kurzwaffe zum Verschießen von [X.] in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition in Tateinheit mit unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und we-gen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.
-
3
-
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Appl

Zeng

Bartel

Wimmer

Grube

Meta

2 StR 478/16

28.03.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2017, Az. 2 StR 478/16 (REWIS RS 2017, 13298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13298

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