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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:280317B2STR478.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 478/16
vom
28. März
2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. März
2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4.
August 2016 klarstellend dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen [X.] einer Sprengstoffex-plosion in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Diebstahl, wegen unerlaubten Besitzes einer halb-automatischen Kurzwaffe zum Verschießen von [X.] in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition in Tateinheit mit unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und we-gen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.
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3
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Appl
Zeng
Bartel
Wimmer
Grube
Meta
28.03.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2017, Az. 2 StR 478/16 (REWIS RS 2017, 13298)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13298
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 478/02 (Bundesgerichtshof)
4 StR 117/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 241/11 (Bundesgerichtshof)
Mord durch Unterlassen: Prüfung einer Strafrahmenmilderung
5 StR 54/12 (Bundesgerichtshof)
2 StR 319/05 (Bundesgerichtshof)
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