Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. NotZ 45/06

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2007, 4574

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[X.] [X.]/06 Verkündet am: 26. März 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 6 Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in [X.] auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des [X.] (Be-schlüsse vom 20. April 2004, [X.] 110, 304 und vom 8. Oktober 2004, [X.], 50). [X.], Beschluss vom 26. März 2007 - [X.] 45/06 - [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 26. März 2007 durch [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Notarsenats des [X.] vom 20. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller bewarb sich neben 16 anderen Rechtsanwälten um eine vom Antragsgegner am 10. Oktober 2005 - mit einer Bewerbungsfrist bis zum 7. November 2005 - ausgeschriebene Anwaltsnotarstelle im Bezirk des [X.]. Mit Bescheid vom 28. April 2006 gab der Antragsgegner 1 - 3 - dem Antragsteller unter Beifügung eines Auszugs aus dem Besetzungsvermerk bekannt, dass er sich entschieden habe, den weiteren Beteiligten zum [X.] zu bestellen. Zu seiner Beurteilung, der weitere Beteiligte sei fachlich besser für das [X.] geeignet als der Antragsteller, gelangte der Antragsgegner in [X.] folgender Umstände: 2 - Der weitere Beteiligte hat das Zweite Staatsexamen mit der Note vollbefrie-digend (10,23 Punkte) abgelegt. Er war bis zum Ende der Bewerbungsfrist 146 Monate hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig. Er ist seit 1. Juli 2005 [X.] des Prüfungsausschusses Fachanwalt für Erbrecht der [X.]. Er hat 1999 und 2000 erfolgreich am [X.] für Notare des [X.] teilgenommen und 2000 an 50 Halbtagen er-folgreich notarspezifische Fortbildungskurse besucht. Seit 1994 war der wei-tere Beteiligte vielfach als [X.] tätig, davon in acht Fällen länger als jeweils zwei Wochen. Dabei wurden 2.538 Urkundsgeschäfte erledigt, [X.] gemäß §§ 8, 36, 38 [X.] Der weitere Beteiligte ist seit September 2000 Dozent an der Notarakademie [X.]. Seit 2003 wirkt er bei den Notarprüfungen mit. Er beteiligt sich ferner durch Vortragstätigkeit an der Fortbildung von Notaren. - Der Antragsteller hat das Zweite Staatsexamen mit der Note befriedigend (8,16 Punkte) abgelegt. Er war bis zum Ende der Bewerbungsfrist 194 Mona-te hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig. Er absolvierte 1995 und 1996 erfolg-reich den Einführungskurs für Notare des [X.] und nahm 1994 bis 1997 sowie 1999 und 2004 an 57 Halbtagen (der angefoch-tene Bescheid geht noch von 55 Halbtagen aus) erfolgreich an notarspezifi-- 4 - schen Fortbildungsveranstaltungen teil. Er übernahm seit 1992 Notarvertre-tungen für vier Notare, davon in elf Fällen länger als jeweils zwei Wochen. Insgesamt tätigte er mehr als 8.800 Urkundsgeschäfte, hierunter 4.081 (der angefochtene Bescheid geht noch von 3.872 aus) Niederschriften gemäß §§ 8, 36, 38 [X.] In der Gesamtschau hielt der Antragsgegner "die höhere allgemeine Be-fähigung für juristische Berufe zusammen mit dem breiteren, ausgeprägteren theoretischen in Vorbereitung auf den [X.] erworbenen Kenntnissen" des weiteren Beteiligten für gewichtiger als "die größeren praktischen Erfahrungen in Vorbereitung auf den [X.]" des Antragstellers. 3 Mit seinem gegen den Bescheid vom 28. April 2006 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller geltend gemacht, die vom Antragsgegner getroffene Auswahl sei nicht verfassungs- und gesetzeskon-form. Nach welchen Maßstäben Fortbildungskurse und Beurkundungen jeweils qualitativ und quantitativ gewichtet worden seien, werde nicht deutlich. Die [X.] in anderen Bundesländern zeigten auf, dass auch nach der Änderung der Verfassungsrechtslage ein Punktesystem für die Rang-ordnung der Bewerber für ein Anwaltsnotariat möglich sei. Bei Anwendung die-ser Vorgaben wäre ihm gegenüber dem weiteren Beteiligten eine höhere Punktzahl und damit eine höhere Qualifikation zuzuordnen gewesen. 4 Das [X.] ([X.]) hat den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 5 - 5 - I[X.] Die nach § 111 Abs. 4 Satz 1 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht zurückgewiesen. Ihm ist jedenfalls im Ergebnis darin beizutreten, dass der Antragsgegner sich mit seiner Beurteilung im Sinne einer geringeren fachlichen Eignung des Antragstellers für das Notar-amt im Verhältnis zu dem weiteren Beteiligten im Rahmen des ihm gegebenen [X.] gehalten hat. 6 1. Es ist allerdings nicht unbedenklich, wenn der Antragsgegner und ihm folgend das [X.] meinen, das Gebot der Transparenz der von der Justizverwaltung zu treffenden Auswahlentscheidungen werde - auch auf Dauer - ohne eine zugrunde liegende generelle (neue) Verwaltungsvorschrift in [X.] dadurch gewährleistet, dass in der jeweiligen Entschei-dung dargelegt werde, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Landes-justizverwaltung ausgegangen ist und welche Überlegungen ihre Entscheidung tragen. 7 a) Die Auffassung des Antragsgegners, wonach für die nach "neuem" Recht erforderliche individuelle Prognose über die Eignung der Bewerber ein Punktesystem oder ein sonstiges, wie auch immer geartetes Bewertungs-schema grundsätzlich ungeeignet sei, lässt sich nicht aufrechterhalten. 8 aa) Ausgangspunkt sind die Beschlüsse des [X.] vom 20. April 2004 ([X.] 110, 304 = NJW 2004, 1935) und vom 8. Oktober 2004 ([X.], 50), in denen die durch die bisherigen Verwaltungsvorschrif-ten einzelner Bundesländer (auch die des Landes [X.]) [X.] - 6 - tisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 [X.] normierten Auswahlmaß-stäbe für die Bewertung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt worden ist mit der Begründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur [X.] der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf der Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt. Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Entschei-dung bereits mehrfach Stellung genommen (siehe die Beschlüsse vom 22. No-vember 2004 - [X.] 16/04 - [X.] 2005, 155; vom 11. Juli 2005 - [X.] 29/04 - D[X.] 2005, 942; vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.] 2006, 362 und [X.] 11/06 - [X.] 2006, 455 sowie vom 20. November 2006 - [X.] 4/06 - [X.] 2007, 109). Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem ausdifferenzierten Be-wertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höheren Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden, die [X.] juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einflie-ßen müssen. 10 bb) Der Senat hat danach, wie bereits mehrfach ausgesprochen (für die neue [X.] in [X.]: Beschlüsse vom 24. Juli 2006 aaO [X.] f Rn. 13 bzw. Rn. 7; für die neue [X.] in [X.]: Beschluss vom 20. November 2006 aaO S. 110 f Rn. 10; vgl. auch - für die neue [X.] in [X.] - Beschluss vom heutigen Tage in [X.] 38/06), keine Bedenken, wenn für das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem [X.] - 7 - gehalten wird. Auch das [X.] (aaO) hat ein solches Punk-tesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen [X.] des § 6 Abs. 3 [X.] gedeckt ([X.] 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und trans-parenten Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien [X.]. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und prakti-schen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. Der [X.] wiederum erlaubt das Punktesystem eine verlässliche Sichtung des [X.]. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen [X.] für die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleich-barkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - [X.] 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). b) Freilich bergen, wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 24. Juli (aaO S. 394 Rn. 14 ff bzw. Rn. 11 ff) und 20. November 2006 (aaO [X.] Rn. 21 ff) ebenfalls betont hat, die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen die [X.] in sich, dass den Besonderheiten des Einzelfalls nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht 12 - 8 - vollständig ermittelt wird. Die Landesjustizverwaltung hat daher, bevor sie eine endgültige Auswahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Be-werber Umstände ersichtlich sind, die in das an den genannten festen Kriterien ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutref-fend und vollständig zu erfassen. Zum anderen hat sie mit einer wertenden [X.] das über das Punktesystem gewonnene Ergebnis, das sich regel-mäßig in einer nach der erreichten Gesamtpunktzahl bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdrückt, auf seine Richtigkeit zu hinterfragen (Senat aaO). Letzteres stellt aber die Geeignetheit einer grundsätzlichen Ausrichtung auf ein Punktesystem bei der Bestenauslese nicht in Frage. 13 c) Vor diesem Hintergrund ist es zweifelhaft, ob die baden-württember-gische Justizverwaltung ihren Standpunkt, ohne ein (neues) Auswahlsystem, wie es beispielsweise (in teilweise unterschiedlichen Ausgestaltungen) [X.], [X.], [X.] und [X.] praktizieren, aus-kommen zu wollen, auf Dauer - wenn etwa die Gesetzesinitiative der Länder [X.], [X.], [X.] und [X.] zur Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat ([X.]. 895/06) nicht zum Erfolg führen soll-te - "durchhalten" kann. Eine solche Verfahrensweise birgt die Gefahr, dass die - abstrakten - Maßstäbe der Beurteilung, insbesondere auch die Gewichtung der in den Blick genommenen Beurteilungsfelder (im Wesentlichen: das [X.] der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung; die Dauer der [X.], in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war; die bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theo-retischen Kenntnisse sowie die diesbezüglich vorzuweisenden praktischen Er-fahrungen) untereinander nicht hinreichend offenbar werden und dass die [X.] - tigkeit dieser Kriterien wandel- und austauschbar bleibt; insbesondere für den Fall, dass die Bewerber auf allen einzelnen Feldern leistungsmäßig eng [X.] liegen sollten, dürfte es zweckmäßig sein, die dauerhafte gleichmäßi-ge Abgrenzung durch ein Punktesystem oder ein vergleichbares Auswahlsys-tem sicherzustellen. 2. Für den vorliegenden Fall kommt es darauf letztlich nicht an. Denn die hier von dem Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ist angesichts der darin erkennbar angelegten Maßstäbe und der Nachvollziehbarkeit der kon-kreten Gewichtung sowohl der einzelnen Leistungsgruppen untereinander als auch der darin jeweils gezeigten Leistungen der hier zu vergleichenden Konkur-renten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die [X.] ihrer Auswahlentscheidung im vorliegenden Fall keine generelle [X.] vorausgeschickt hat, erweist sich deshalb als jedenfalls [X.] und ihre Entscheidung, dem weiteren Beteiligten den Vorzug vor dem Antragsteller zu geben, beeinträchtigt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 15 a) Die vorliegende Beurteilung des Antragsgegners wird entscheidend dadurch geprägt, dass er sowohl hinsichtlich der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt (Antragsteller: gut 16 Jahre; weiterer Beteiligter: gut 12 Jahre) als auch bezüglich des Umfangs der praktischen Erfahrungen in [X.] auf den [X.] (Antragsteller: innerhalb von 13 Jahren über 8.800 Urkundsgeschäfte, davon 4.081 Niederschriften nach §§ 8, 36, 38 BeurkG; weiterer Beteiligter: innerhalb von 11 Jahren 2.538 Urkundsgeschäfte, davon 933 Niederschriften nach §§ 8, 36, 38 Beurkundungsgesetz) trotz signifi-kanter Unterschiede der maßgeblichen [X.]räume und der zahlenmäßigen Ur-kundsaufkommen keinen entscheidenden Vorteil beim Antragsteller gesehen, 16 - 10 - sondern der Sache nach bezüglich dieser beiden Kriterien beiden Konkurrenten jedenfalls annähernd die "Höchststufe" zugebilligt hat. In dieser Sicht, wonach weder die [X.] länger währende Anwaltstätigkeit des Antragstellers ins Gewicht fällt, noch sich wesentlich auswirkt, dass der Antragsteller "eine hin-sichtlich Dauer – und Zahl – nochmals höhere Erfahrung aus [X.] als der bereits sehr erfahrene (weitere Beteilige) – hat" - unter Berücksich-tigung dessen, dass die Zahl der Beurkundungen eine rein quantitative Größe sei, die nur bedingt, vor allem nicht proportional, Rückschlüsse auf die Eignung für das [X.] zulasse -, liegt methodisch eine "[X.] in der Art, wie sie in ihrem Grundgedanken (in unterschiedlicher Ausgestaltung) auch in den [X.] betreffend die [X.] bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Anwaltsnotars ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. Nr. 3b und d [X.] 2004 [X.]; § 3 Nr. 2 und Nr. 4 [X.] 2005 [X.]; § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3-5 [X.] 2004 [X.]; § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 [X.] 2005 [X.]). Sachliche Bedenken gegen eine solche (allgemeine) Begrenzung des Ansatzes dieser beiden in Rede stehenden [X.] bestehen nicht. Auch konkret bezogen auf die [X.] zwischen dem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten ist aus [X.] nichts dagegen einzuwenden, dass der Antragsgegner beide Konkur-renten hinsichtlich der Kriterien: Dauer der Anwaltstätigkeit und notarielle Erfah-rungen jedenfalls annähernd gleich eingestuft hat. b) Ausgehend hiervon durfte der Antragsgegner - wie das Oberlandesge-richt in dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, im [X.] ausgeführt hat - den beiden weiteren Kriterien (Zweites Staatsexamen und theoretische Kenntnisse in Vorbereitung auf den [X.]) die aus-schlaggebende Bedeutung beimessen. Dass der Antragsgegner dabei die von 17 - 11 - dem weiteren Beteiligten in Vorbereitung auf den [X.] erworbenen theo-retischen Kenntnisse - unbeschadet dessen, dass der Antragsteller fünf (richtig: sieben) Halbtage mehr an erfolgreich besuchten notarspezifischen Fortbil-dungskursen vorzuweisen hat - im Hinblick auf seine notarspezifischen [X.] und Prüfertätigkeiten höher eingestuft hat, lässt keinen Rechtsfehler erken-nen. Hinzu kam das um eine Notenstufe bessere Zweite Staatsexamen des weiteren Beteiligten. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe aufgrund einer "[X.]" nur Kandidaten, die ein Prädikatsexamen erzielt haben, bei seiner Auswahlent-scheidung berücksichtigt, greift nicht durch. Die Auswahlentscheidung des [X.] macht hinreichend deutlich, dass auch bei Kandidaten, die - wie der Antragsteller - im [X.] Staatsexamen nur die Note befriedigend erreicht haben, ein umfassender Leistungsvergleich vorgenommen wurde. c) Gegenüber der danach insgesamt fehlerfreien Gesamtschau des [X.] kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, er wäre bei Anwendung eines der Punktesysteme der anderen Bundesländer im Verhältnis zu dem weiteren Beteiligten der Bessere gewesen. Abgesehen, dass die vom Antragsteller erstellten Vergleichsberechnungen schon deshalb nicht zutreffend sein können, weil nach den [X.] der betreffenden Länder dem weiteren Betei-ligten in jedem Falle Sonderpunkte zuzubilligen waren, gilt auch insoweit dass die Justizverwaltung nach "neuem" Recht nicht einfach die Punkte ent- 18 - 12 - sprechend ihrer allgemeinen Verwaltungsvorschrift hätte addieren dürfen, son-dern eine wertende Gesamtschau vorzunehmen gehabt hätte (s. oben zu 1 b). [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.10.2006 - 22 Not 3/06 -

Meta

NotZ 45/06

26.03.2007

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. NotZ 45/06 (REWIS RS 2007, 4574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4574

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