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5 StR 227/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni 2013
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil
des Landge-richts Hamburg vom 18. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dass die Kammer es abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, ist wegen der fehlenden konkreten Erfolgsaussicht einer Behandlung rechtsfehlerfrei.
[X.] Dölp
König [X.]
Meta
25.06.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. 5 StR 227/13 (REWIS RS 2013, 4771)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4771
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