Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI [X.]
vom
12. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
ZPO § 78 Abs. 1, §§ 307, 335 Abs. 1, § 555 Abs. 1 und 3
1.
Nachdem die Revision begründet worden ist, kann ein prozessual wirksames
Anerkenntnis nur noch von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden (Fortführung von [X.], [X.] vom 6.
Mai 2014
X
ZR 11/14, WM
2014, 1553 Rn.
8).
2.
Besteht der Kläger nach Gewährung rechtlichen Gehörs auf einer Entschei-dung, ist sein Antrag auf Erlass eines [X.]s wegen des Fehlens eines wirksamen Anerkenntnisses im [X.] entsprechend §
335 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
[X.], Beschluss vom 12. Mai 2015 -
XI [X.] -
LG [X.]
[X.]
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.]s hat durch [X.]
Ellenberger, den Richter
Dr.
Matthias
sowie die Richterinnen Dr.
Menges, Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
am 12.
Mai 2015
beschlossen:
Der Antrag des [X.] vom 25.
Februar 2015 auf Erlass eines [X.]s gegen die Beklagte wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die [X.]en streiten um die Rückzahlung eines [X.] nebst Zinsen, welches die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss ei-nes Darlehensvertrages
erhoben hat.
Das Amtsgericht hat die auf Rückzahlung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist vom Kläger fristgerecht eingelegt und begründet [X.]. Nach Eingang der Revisionsbegründung hat die Beklagte durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Klageforderung anerkannt. Der Kläger hat daraufhin den Erlass eines [X.]s durch den erkennen-den Senat beantragt.
1
2
-
3
-
II.
Der Antrag des [X.]
auf Erlass eines [X.]s ist zurück-zuweisen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
1. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten konnte die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des [X.] gegenüber dem Revisionsgericht nicht wirksam anerkennen.
a) [X.] eines Anerkenntnisses unterliegt als [X.] dem Anwaltszwang (§
78 Abs.
1 ZPO). Vor den Gerichten des höheren [X.] kann eine dem Anwaltszwang unterliegende [X.] grundsätz-lich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, dem gegenüber die [X.] zu erklären ist. Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, können daher grundsätzlich auch die [X.]en, die sich an das Rechtsmittelgericht richten
wie die Abgabe eines prozessualen Anerkenntnisses
nur von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden ([X.], [X.] vom 6.
Mai 2014
X
ZR 11/14, WM
2014, 1553 Rn.
5). Von diesem Grundsatz hat der [X.] eine Ausnahme [X.], wenn das Anerkenntnis vor Eingang der Revisionsbegründung abgege-ben wird, weil dann der Schutzzweck des §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO eine Bestel-lung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts nicht [X.], da diesem mangels Revisionsbegründung keine andere Beurteilungsgrund-lage zur Verfügung stehe als dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ([X.], aaO Rn.
8).
b) Die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen hier nicht vor, da die Revision vor Abgabe des Anerkenntnisses begründet worden ist. Das Aner-kenntnis hätte daher von einem beim [X.] zugelassenen Rechts-3
4
5
6
-
4
-
anwalt abgegeben werden müssen. Das vom zweitinstanzlichen [X.] erklärte Anerkenntnis ist unwirksam.
Da sich nach Eingang der Revisionsbegründung die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage für die beklagte [X.] wandelt und nun insbesondere revisionsrechtliche Fragen hinsichtlich Zulässigkeit und Be-gründetheit des Rechtsmittels im Vordergrund stehen, deren Beurteilung spezi-elle Rechtskenntnisse
erfordert, die sich gerade die beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälte angeeignet haben, kann nach Eingang der Revi-sionsbegründung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO keine weitere Ausnahme vom oben dargestellten
Grundsatz [X.] werden. Es bedarf in dem hier vorliegenden Verfahrensstadium zur Ab-gabe eines Anerkenntnisses zwingend des Handelns eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts.
2. Der Kläger ist vom Senatsvorsitzenden darauf hingewiesen worden, dass ein [X.] wegen fehlender Postulationsfähigkeit des zweitin-stanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht ergehen kann. Da er auf einer Entscheidung des Senats bestanden hat, ist sein Antrag auf Erlass eines [X.]s wegen des Fehlens eines wirksamen Anerkenntnis-ses im [X.] entsprechend §
335 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen (vgl. [X.], [X.] 1993, 930, 932), denn die Frage nach der [X.] des Anerkenntnisses ist verfahrensrechtlich einer Prozessvoraussetzung gleichzustellen.
7
8
-
5
-
3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, weil der zurückweisende Be-schluss gerichtsgebührenfrei ergeht und weitere Anwaltskosten nicht anfallen (vgl. Hk-ZPO/Pukall, 6.
Aufl., §
335 Rn.
12).
Ellenberger
Matthias
Menges
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.01.2014 -
10 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 04.08.2014 -
6 S 30/14 -
9
Meta
12.05.2015
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2015, Az. XI ZR 397/14 (REWIS RS 2015, 11253)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11253
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 397/14 (Bundesgerichtshof)
Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof: Anerkenntnis durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten; Revisionsentscheidung bei Aufrechterhaltung des klägerseitigen Antrags …
X ZR 11/14 (Bundesgerichtshof)
Anerkenntnis in der Revisionsinstanz durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
X ZR 11/14 (Bundesgerichtshof)
X ZR 33/20 (Bundesgerichtshof)
Revisionsverfahren: Wirksamkeit des Klägerantrags auf Erlass eines Anerkenntnisurteils vor Ende der mündlichen Verhandlung bei zuvor …
V ZR 287/13 (Bundesgerichtshof)
Anerkenntnisurteil trotz Nichtdurchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens