Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2015, Az. XI ZR 397/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11253

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI [X.]

vom

12. Mai 2015

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
ZPO § 78 Abs. 1, §§ 307, 335 Abs. 1, § 555 Abs. 1 und 3
1.
Nachdem die Revision begründet worden ist, kann ein prozessual wirksames
Anerkenntnis nur noch von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden (Fortführung von [X.], [X.] vom 6.
Mai 2014

X
ZR 11/14, WM
2014, 1553 Rn.
8).
2.
Besteht der Kläger nach Gewährung rechtlichen Gehörs auf einer Entschei-dung, ist sein Antrag auf Erlass eines [X.]s wegen des Fehlens eines wirksamen Anerkenntnisses im [X.] entsprechend §
335 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
[X.], Beschluss vom 12. Mai 2015 -
XI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.]s hat durch [X.]
Ellenberger, den Richter
Dr.
Matthias
sowie die Richterinnen Dr.
Menges, Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

am 12.
Mai 2015

beschlossen:
Der Antrag des [X.] vom 25.
Februar 2015 auf Erlass eines [X.]s gegen die Beklagte wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die [X.]en streiten um die Rückzahlung eines [X.] nebst Zinsen, welches die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss ei-nes Darlehensvertrages
erhoben hat.
Das Amtsgericht hat die auf Rückzahlung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist vom Kläger fristgerecht eingelegt und begründet [X.]. Nach Eingang der Revisionsbegründung hat die Beklagte durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Klageforderung anerkannt. Der Kläger hat daraufhin den Erlass eines [X.]s durch den erkennen-den Senat beantragt.

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3
-
II.
Der Antrag des [X.]
auf Erlass eines [X.]s ist zurück-zuweisen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
1. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten konnte die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des [X.] gegenüber dem Revisionsgericht nicht wirksam anerkennen.
a) [X.] eines Anerkenntnisses unterliegt als [X.] dem Anwaltszwang (§
78 Abs.
1 ZPO). Vor den Gerichten des höheren [X.] kann eine dem Anwaltszwang unterliegende [X.] grundsätz-lich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, dem gegenüber die [X.] zu erklären ist. Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, können daher grundsätzlich auch die [X.]en, die sich an das Rechtsmittelgericht richten

wie die Abgabe eines prozessualen Anerkenntnisses
nur von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden ([X.], [X.] vom 6.
Mai 2014
X
ZR 11/14, WM
2014, 1553 Rn.
5). Von diesem Grundsatz hat der [X.] eine Ausnahme [X.], wenn das Anerkenntnis vor Eingang der Revisionsbegründung abgege-ben wird, weil dann der Schutzzweck des §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO eine Bestel-lung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts nicht [X.], da diesem mangels Revisionsbegründung keine andere Beurteilungsgrund-lage zur Verfügung stehe als dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ([X.], aaO Rn.
8).
b) Die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen hier nicht vor, da die Revision vor Abgabe des Anerkenntnisses begründet worden ist. Das Aner-kenntnis hätte daher von einem beim [X.] zugelassenen Rechts-3
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4
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anwalt abgegeben werden müssen. Das vom zweitinstanzlichen [X.] erklärte Anerkenntnis ist unwirksam.
Da sich nach Eingang der Revisionsbegründung die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage für die beklagte [X.] wandelt und nun insbesondere revisionsrechtliche Fragen hinsichtlich Zulässigkeit und Be-gründetheit des Rechtsmittels im Vordergrund stehen, deren Beurteilung spezi-elle Rechtskenntnisse
erfordert, die sich gerade die beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälte angeeignet haben, kann nach Eingang der Revi-sionsbegründung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO keine weitere Ausnahme vom oben dargestellten
Grundsatz [X.] werden. Es bedarf in dem hier vorliegenden Verfahrensstadium zur Ab-gabe eines Anerkenntnisses zwingend des Handelns eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts.
2. Der Kläger ist vom Senatsvorsitzenden darauf hingewiesen worden, dass ein [X.] wegen fehlender Postulationsfähigkeit des zweitin-stanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht ergehen kann. Da er auf einer Entscheidung des Senats bestanden hat, ist sein Antrag auf Erlass eines [X.]s wegen des Fehlens eines wirksamen Anerkenntnis-ses im [X.] entsprechend §
335 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen (vgl. [X.], [X.] 1993, 930, 932), denn die Frage nach der [X.] des Anerkenntnisses ist verfahrensrechtlich einer Prozessvoraussetzung gleichzustellen.
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3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, weil der zurückweisende Be-schluss gerichtsgebührenfrei ergeht und weitere Anwaltskosten nicht anfallen (vgl. Hk-ZPO/Pukall, 6.
Aufl., §
335 Rn.
12).

Ellenberger

Matthias

Menges

Derstadt

Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.01.2014 -
10 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 04.08.2014 -
6 S 30/14 -

9

Meta

XI ZR 397/14

12.05.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2015, Az. XI ZR 397/14 (REWIS RS 2015, 11253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11253

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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