Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2001, Az. 1 StR 350/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1589

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[X.]/01vom21. August 2001in der [X.] 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. August 2001 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2001 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. August 2001 hat vorge-legen.[X.] Schluckebier SchaalAusgefertigt:als Urkundsbeamter der Geschäftsstelledes [X.]

Meta

1 StR 350/01

21.08.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2001, Az. 1 StR 350/01 (REWIS RS 2001, 1589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1589

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