Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. 3 StR 406/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 150

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[X.] vom 20. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2005 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte [X.] ist des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit deren unerlaubtem Besitz, mit versuchter Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter Geiselnahme in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurz-waffe sowie mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von fünf [X.] - 3 - ren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit [X.] auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Geiselnahme (§ 239 b Abs. 1, §§ 22, 23 StGB) hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. 2 Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte den für die Zwangsräu-mung seines gemieteten Wohnhauses zuständigen Gerichtsvollzieher am Mor-gen des [X.] zu Hause auf, um die Absage dieser Amtshandlung zu erreichen. Nachdem dieser sein Ansinnen abgelehnt hatte, zog der Ange-klagte seine durchgeladene und entsicherte Pistole, bedrohte ihn damit und for-derte ihn - letztlich erfolglos - auf, in dessen Pkw einzusteigen. Der Angeklagte wollte - was er für den Fall der Ablehnung seines Begehrens von vornherein geplant hatte - ihn mit Hilfe der Waffe in seine Gewalt und sodann an einen an-deren Ort bringen, um ihn so an der Durchführung der Zwangsräumung zu hin-dern. 3 Danach wollte der Angeklagte den Gerichtsvollzieher zwar entführen (vgl. BGHSt 22, 178, 179; 24, 90, 92 f.). [X.] hatte er nicht die Absicht, die durch die Entführung geschaffene Bemächtigungslage zu einer weiteren Nöti-gung seines Opfers durch qualifizierte Drohung auszunutzen. Vielmehr diente die in dem Vorhalten der Pistole liegende Drohung zugleich dazu, sich seines Opfers zu bemächtigen, es zu entführen und in unmittelbarem Zusammenhang an der Durchführung der Zwangsräumung zu hindern. Damit sollte das abgenö-tigte Unterlassen ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe durchge-setzt werden, ohne dass der beabsichtigten Bemächtigungslage hierfür nach der Vorstellung des Angeklagten eine eigenständige Bedeutung zugekommen 4 - 4 - wäre. Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte keinen Tatentschluss zur Bege-hung einer Geißelnahme gemäß § 239 b Abs. 1 StGB gefasst (vgl. BGHSt 40, 350, 359; [X.], 173). Das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt indessen - unbescha-det der ebenfalls verwirklichten Körperverletzung und der Waffendelikte - die Tatbestände der versuchten Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und der versuch-ten Nötigung (§ 240 StGB). Diese stehen hier im Konkurrenzverhältnis der [X.] (§ 52 StGB) zueinander (vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 240 Rdn. 41 m. w. N.). Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der [X.] im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem hier nicht entgegen. 5 Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des [X.] zur Folge. 6 Tolksdorf
Winkler Pfister Becker [X.]

Meta

3 StR 406/05

20.12.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. 3 StR 406/05 (REWIS RS 2005, 150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 150

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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