Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2016, Az. 4 StR 530/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 207

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:221216B4STR530.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 530/16

vom
22. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum Raub

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. Dezember
2016
gemäß §§
349 Abs.
2, 406a Abs. 2
StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Hinblick auf das der Neben-klägerin zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 9. Mai 2016 zu zahlen hat und dass in dem Feststellungsausspruch das Wort "weitergehenden" entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren ent-standenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Zahlung eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen seit dem 12. April 2016 an die [X.] auferlegt und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhä-sionsklägerin sämtliche weitergehendenriellen und immateriellen Schä-richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Ände-rung der Adhäsionsentscheidung.
1
-
3
-
1. Die seitens der Revision erhobenen Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 27. Oktober 2016 ohne Erfolg.
2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld-
und Strafausspruch richtet. Der [X.] kann angesichts der [X.] zur Strafrahmenwahl ausschließen, dass -
was die Revision bean-standet -
das [X.] die Möglichkeit, das Vorliegen eines minder schwe-ren Falles des Raubes unter Heranziehung eines benannten [X.] -
hier des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB -
zu begründen, aus dem Blick [X.] haben könnte (vgl. zur Prüfungsreihenfolge: [X.], Beschlüsse vom 17.
März 2016 -
1 [X.] Rn. 7 und vom 2. September 2015 -
2
StR 292/15 Rn. 4 mwN).
3. Die Adhäsionsentscheidung bedarf indessen geringfügiger Abände-rung.
a) Der Beginn der Verzinsung war abzuändern auf den 9. Mai 2016, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 9. Mai 2016 erst zu diesem Zeitpunkt durch Bezugnahme auf die bereits am 11. April 2016 verlesenen [X.] eine unbedingte Antragstellung im Adhäsionsverfahren erfolgte.
Wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 11. April 2016 ergibt, wurde an diesem früheren Verhandlungstag lediglich ein Antragsentwurf verlesen und überge-ben, der unter dem Vorbehalt vorheriger Bewilligung von Prozesskostenhilfe stand. Die bloße Ankündigung entsprechender Entschädigungsanträge in ei-nem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann indessen -
selbst bei vollständiger Be-gründung derselben -
die eigentliche Stellung der Anträge nicht ersetzen (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 23. Juli 2015 -
3 [X.] Rn. 4 und vom 27. Sep-tember 2007 -
4 [X.] Rn. 5 mwN).
2
3
4
5
-
4
-
b) Zur Klarstellung war die Feststellung der Ersatzpflicht auf sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu beziehen. Für eine Feststellung der [X.] "weitergehender" Schäden bestand hin-gegen keine Veranlassung.
4. Der [X.] hat im Hinblick auf den nur geringen Erfolg
der Revision keinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten und Auslagen des Rechtsmittels zu entlasten
(§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).

Ri[X.] Cierniak ist erkrankt

und daher gehindert zu

unterschreiben.

[X.]Quentin

Feilcke Paul
6
7

Meta

4 StR 530/16

22.12.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2016, Az. 4 StR 530/16 (REWIS RS 2016, 207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 207

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