Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. 3 StR 446/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9171

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 446/11
vom
14. Februar 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
Februar 2012 ge-mäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Mönchengladbach vom 28.
Juli 2011 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der [X.] dahin ergänzt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des [X.] vom 7. Mai 2009 (127 [X.] -
602 Js 1728/08-5/09) und vom 29. März 2010 (126 [X.] -
601 Js 2287/09-87/09) zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen"
ver-suchten Wohnungseinbruchdiebstahls und "gemeinschaftlichen" Mordes in Tateinheit mit "gemeinschaftlichem" Raub mit Todesfolge unter Einbeziehung "der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 1
-
3
-
29.03.2010, [X.]. 126 [X.] -601 Js 2287/09-87/09" zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete [X.] des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Mit Blick auf die Ausführungen des [X.] zur [X.] wegen Raubes mit Todesfolge
bemerkt der [X.] ergänzend, dass ein Schuldspruch wegen einer vollendeten Tat nach § 251 StGB nicht allein [X.] ausscheidet, weil das Opfer im Zeitpunkt der Wegnahme an den Folgen der Raubhandlung bereits verstorben war ([X.], Beschluss vom 18. August 2009 -
5 [X.], [X.], 33).
Das [X.] hat allerdings übersehen, dass bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen worden war, beide Entscheidungen er-neut formell einzubeziehen und im [X.] entsprechend zu kennzeichnen sind. Der [X.] holt dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach und ergänzt den [X.] entsprechend.
[X.]Pfister

von Lienen

Hubert Schäfer
2
3

Meta

3 StR 446/11

14.02.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. 3 StR 446/11 (REWIS RS 2012, 9171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9171

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3 StR 446/11

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