Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2016, Az. 10 AZR 673/15

10. Senat | REWIS RS 2016, 1625

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Gegenstand

Versetzung - Annex - besonderes Feststellungsinteresse


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. September 2015 - 17 [X.] 1329/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2014 - 18 Ca 6377/13 - zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2014 - 18 Ca 6377/13 - auch im Übrigen abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die [X.]en streiten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, über die Versetzung des [X.] nach [X.] mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2014, seine Weiterbeschäftigung als Copilot mit Stationierungsort [X.] und die Gestellung eines kostenfreien Parkplatzes am Flughafen [X.].

2

Der Kläger ist bei der [X.], einem Luftfahrtunternehmen, als Copilot auf dem Flugzeugmuster [X.] 737 beschäftigt und war zuletzt in [X.] stationiert.

3

Im Arbeitsvertrag vom 19. Mai 2011 heißt es auszugsweise:

        

„1. [X.]eginn, Art und Ort der [X.]eschäftigung

        

(1) Herr H wird ab dem 19.05.2011 als Flugzeugführer eingestellt. Er wird zunächst bei [X.]/EO in [X.] beschäftigt.

        

(2) L kann Herrn H auf anderen Flugzeugmustern, an anderen Orten sowie vorübergehend bei anderen Unternehmen im [X.] einsetzen.“

4

Mit Schreiben vom 10. April 2012 wurde der Kläger ab dem 1. Mai 2012 befristet bis zum 31. Dezember 2012 nach [X.] versetzt.

5

Unter dem 13. November 2012 übersandte die [X.]eklagte dem Kläger zwei Schreiben mit dem [X.]etreff „Dezentrale Stationierung - Verlängerung“. In dem einen Schreiben führte sie [X.]. aus, der Vorstand habe die Entscheidung getroffen, die [X.] 737-Flotte am Standort [X.] zu konzentrieren und die dezentrale Stationierung in [X.] und [X.] zu beenden. Der Prozess werde mit dem Weggang der letzten Maschine aus [X.] am 30. September 2013 abgeschlossen sein; die Rückversetzung nach [X.] werde erst ab 1. Oktober 2013 wirksam. Das zweite Schreiben vom 13. November 2012 enthielt [X.]. die Mitteilung, die befristete Stationierung in [X.] werde bis zum 30. September 2013 verlängert und ende infolge der [X.]eendigung der [X.] 737-Stationierung in [X.] in jedem Fall mit Ablauf des 30. September 2013; ab dem 1. Oktober 2013 sei Dienstort des [X.] somit wieder [X.].

6

Am 5. September 2013 vereinbarte die [X.]eklagte mit der Gesamtvertretung des Fliegenden Personals der [X.] zum [X.]etreff „[X.]eendigung der dezentralen Stationierung [X.] 737 in [X.] und [X.]“ einen Interessenausgleich/Sozialplan ([X.]/[X.]) für das [X.] der [X.]. Darin heißt es auszugsweise:

        

Erster Abschnitt: Interessenausgleich

        

§ 1 Geltungsbereich

        

Dieser Interessenausgleich gilt für alle in [X.] und [X.] stationierten [X.] 737 Piloten, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der D L AG stehen und auf die der Manteltarifvertrag für das [X.] in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet.

        

…       

        

§ 3 Ziele und Maßnahmen

        

Mitte der 90-er Jahre entschied die D L AG interessierten Piloten der [X.] 737-Flotte eine dezentrale Stationierung in [X.] und [X.] anzubieten. Dieses Angebot stand unter der Prämisse der stetigen Überprüfung der Wirtschaftlichkeit einer solchen Stationierung. …

        

… Am 16.04.2012 traf das zuständige Vorstandsgremium sodann vor dem Hintergrund der strategischen Ausrichtung der D L AG und der Wirtschaftlichkeit eines dezentralen Einsatzes des Musters [X.] 737, die Entscheidung, die [X.] 737 Flotte ab Mitte 2013 bis zum endgültigen Abbau in [X.] zu konzentrieren.

        

Die bislang in [X.] und [X.] stationierten Piloten der [X.] 737-Flotte werden nach [X.] versetzt, ggfls. wird eine Änderungskündigung ausgesprochen. Die arbeitgeberseitige Versetzung oder Änderungskündigung erfolgt nicht vor dem 20.09.2013.

        

Vor diesem Hintergrund haben sich die [X.]etriebspartner ins [X.]enehmen gesetzt, um für die von dieser Entwicklung betroffenen Mitarbeiter sozialverträgliche und die Folgen abmildernde Lösungen wie z.[X.]. eine [X.] bzw. eine sog. virtuelle Stationierung zu entwickeln.

        

Näheres regelt der Sozialplan.

        

§ 4 Vorgehensweise

        

Mit der Verlagerung der bislang in [X.] und [X.] stationierten [X.] 737 endet auch die Stationierung der dort eingesetzten Piloten.

        

Um diesen Mitarbeitern ausreichend Zeit einzuräumen, sich für die im nachfolgenden Sozialplan vereinbarten Varianten zur Kompensation des Stationierungsortswechsels zu entscheiden und den Wechsel nach [X.] vorzubereiten, vereinbaren die [X.]etriebspartner, die Stationierung der Piloten unabhängig von den eingesetzten Maschinen erst zum 31.12.2013 zu beenden. Die in [X.] und [X.] auf dem Muster [X.] 737 stationierten Mitarbeiter werden somit zum 01.01.2014 nach [X.] versetzt, ggfls. wird eine Änderungskündigung ausgesprochen.

        

[X.]etriebsbedingte [X.]eendigungskündigungen aus Anlass der hier geregelten [X.]eendigung der dezentralen [X.] 737 Stationierungen sind ausgeschlossen.

        

…       

        

§ 6 Geltungsbereich

        

Dieser Sozialplan gilt für alle in [X.] und [X.] stationierten [X.] 737 Piloten, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der D L AG stehen und auf die der Manteltarifvertrag für das [X.] in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet.

        

§ 7     

Abmilderung der Folgen des Stationierungsortswechsels

        

Zur Abmilderung des Stationierungsortswechsels können sich die betroffenen Kollegen zwischen folgenden Optionen entscheiden:

                 

a)    

Virtuelle Stationierung

                 

b)    

Umzugskostenvariante

                 

c)    

Pendelvariante“

7

Mit Schreiben vom 9. September 2013 bat die [X.]eklagte die Gruppenvertretung der Copiloten um Zustimmung zur Versetzung der in einer dem Schreiben beigefügten Anlage aufgeführten Mitarbeiter, darunter der Kläger, nach [X.] zum 1. Jan[X.]r 2014. In der im [X.] daran erfolgten schriftlichen Unterrichtung dieser Mitarbeiter über den Abschluss des [X.]/[X.] und die darin geregelten Kompensationsvarianten durch die [X.]eklagte heißt es:

        

„…      

        

Ein erster Vereinbarungspunkt betrifft den Ablauf bzw. Zeitpunkt der [X.]eendigung Ihrer Stationierung.

        

Vor dem Hintergrund der in den letzten Monaten für Sie bestehenden Unsicherheit und um Ihnen ausreichend Zeit einzuräumen, sich mit den möglichen Kompensationsvarianten auseinanderzusetzen bzw. Ihren Wechsel nach [X.] vorzubereiten, haben wir vereinbart, die Stationierung der betroffenen Cockpit Crews in [X.] und [X.] erst zum 31.12.2013 zu beenden.

        

Sollten Sie sich bereits auf einen Wechsel zum 01.10.2013 eingestellt haben, steht es Ihnen selbstverständlich frei, bereits zum 01.10.2013 nach [X.] zurückzukehren.

        

In diesem Falle bitten wir Sie um eine kurzfristige diesbezügliche schriftliche Information an [X.] PD/O.

        

In allen übrigen Fällen erfolgt die Versetzung nach [X.] erst mit Wirkung zum 01.01.2014.

        

Das diesbezügliche Versetzungsschreiben erhalten Sie nachgelagert zu dieser Information.

        

…“    

8

Mit einem weiteren Schreiben vom 20. September 2013 teilte die [X.]eklagte dem Kläger [X.]. mit:

        

„... mit Ablauf des 30.09.2013 verlässt nach den in [X.] stationierten Maschinen nun auch die letzte [X.] 737 den Stationierungsort [X.] und beendet hiermit die dezentrale Stationierung.

        

Vor diesem Hintergrund haben sich die [X.]etriebspartner zusammen gesetzt und in intensiven Verhandlungen unter Abwägung und [X.]erücksichtigung wirtschaftlicher Nachteile und [X.] Härten der [X.]etroffenen einen Interessensausgleich und Sozialplan geschlossen, der eine Versetzung aller in [X.] und [X.] stationierten [X.] 737 Piloten nach [X.] zum 01.01.2014 beinhaltet und die daraus entstehenden Nachteile angemessen kompensiert.

        

Der Termin zum 01.01.2014 soll Ihnen ausreichend Zeit einräumen, sich auf den bevorstehenden Wechsel vorzubereiten. Hinsichtlich der Varianten zur Kompensation der für Sie aus dem Wechsel entstandenen Nachteile, erlauben wir uns auf unser Schreiben vom 11.09.2013 zu verweisen.

        

Sollten Sie bereits zum 01.10.2013 die Versetzung nach [X.] vollziehen wollen, bitten wir um diesbezügliche kurzfristige schriftliche Mitteilung.

        

Andernfalls werden Sie hiermit in Anwendung der in Ihrem Arbeitsvertrag enthaltenen [X.] und unter [X.]ezug auf die mit Schreiben vom 13.11.2012 getroffene [X.]efristung Ihrer Stationierung mit Wirkung zum 01.01.2014 von [X.] NF/E nach [X.] zu [X.] NF/E versetzt.“

9

Die [X.]eklagte hatte dem Kläger im Parkhaus „[X.]“ am [X.]er Flughafen in einer für den öffentlichen Verkehr sonst gesperrten Zone im 7. und 8. Stockwerk einen Parkplatz für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Seit dem 1. Jan[X.]r 2014 wurde der Kläger am Stationierungsort [X.] beschäftigt. Er konnte seitdem nicht mehr mit seinem [X.] auf die Parkfläche im Parkhaus „[X.]“ am [X.]er Flughafen fahren.

Der Kläger hat die [X.]efristung seiner Stationierung in [X.] bis zum 31. Dezember 2012 und bis zum 30. September 2013 ebenso wie die zum 1. Oktober 2013 angeordnete Umstationierung nach [X.] für rechtswidrig gehalten, [X.]. weil die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Er hat gemeint, das Schreiben vom 20. September 2013 enthalte eine unwirksame Versetzungsanordnung nach [X.] zum 1. Jan[X.]r 2014. Der [X.]/[X.] sei [X.]. wegen der darin enthaltenen Stichtagsregelungen unwirksam.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, die klagende [X.] über den 1. Oktober 2013 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugzeugführer (Copilot) mit Stationierungsort Düsseldorf zu beschäftigen;

        

2.    

festzustellen, dass die mit Schreiben vom 13. November 2012 ausgesprochene Versetzung unwirksam ist;

        

3.    

festzustellen, dass die [X.]efristung der Stationierung der klagenden [X.] in Düsseldorf zum 31. Dezember 2012 unwirksam ist und die klagende [X.] über den 1. Jan[X.]r 2013 weiterhin in Düsseldorf stationiert ist;

        

4.    

festzustellen, dass die [X.]efristung der Stationierung der klagenden [X.] in Düsseldorf zum 30. September 2013 unwirksam ist und die klagende [X.] über den 1. Oktober 2013 weiterhin in Düsseldorf stationiert ist;

        

5.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, die klagende [X.] über den 1. Jan[X.]r 2014 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugzeugführer (Copilot) mit Stationierungsort Düsseldorf zu beschäftigen;

        

6.    

festzustellen, dass die mit Schreiben vom 20. September 2013 ausgesprochene Versetzung unwirksam ist;

        

7.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, der klagenden [X.] weiterhin zu den bisherigen [X.]edingungen kostenfrei zu dienstlichen Zwecken einen Parkplatz im 7. und 8. Stockwerk des Parkhauses „[X.]“ zur Verfügung zu stellen.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Stationierung des [X.] in [X.] habe bereits aufgrund der [X.]efristung mit Ablauf des 30. September 2013 geendet. Ihre unternehmerische Entscheidung, die [X.] 737-Flotte in [X.] zu konzentrieren und dementsprechend nicht mehr von [X.] aus einzusetzen, sei weder willkürlich noch rechtsmissbräuchlich gewesen. Das Hinausschieben der Umstationierung des von dieser Maßnahme betroffenen [X.]s nach [X.] bis zum 31. Dezember 2013 beruhe auf der Regelung in § 4 Abs. 2 [X.]/[X.].

Das Arbeitsgericht hat den [X.] zu 2., 3., 4., 6. und 7. stattgegeben und die [X.]eklagte auf den Klageantrag zu 5. hin verurteilt, den Kläger über den 27. Mai 2014 hinaus als Copilot mit Stationierungsort [X.] weiterzubeschäftigen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die [X.]erufung der [X.] hat das [X.] die Klage hinsichtlich der Anträge zu 2., 3. und 4. durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. Die auf den Klageantrag zu 6. getroffene Feststellung der Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 20. September 2013 ausgesprochenen Versetzung hat es dagegen ebenso bestätigt wie die Verurteilung der [X.] zur zukünftigen Weiterbeschäftigung des [X.] mit Stationierungsort [X.] (Klageantrag zu 5.) und zur Gestellung eines kostenfreien Parkplatzes im „[X.]“ (Klageantrag zu 7.). Die [X.]berufung des [X.], mit der dieser - weiterhin - seine Weiterbeschäftigung mit Stationierungsort [X.] ab dem 1. Oktober 2013 und ab dem 1. Jan[X.]r 2014 begehrt hatte, hat das [X.] als unbegründet zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.]eklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Die Klage ist, soweit sie in die Revision gelangt ist, unzulässig. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

I. Die Revision ist begründet. Die Klage ist hinsichtlich des in die Revision gelangten erstinstanzlichen Klageantrags zu 6. unzulässig. Die Klageanträge zu 5. und 7. sind als Eventualanträge nur für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 6. gestellt. Nachdem dieser abgewiesen wurde, fallen sie dem [X.] nicht zur Entscheidung an.

1. Das [X.] hat den erstinstanzlichen Klageantrag zu 6., mit dem der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 20. September 2013 zum 1. Januar 2014 angeordneten Versetzung nach [X.] begehrt hat, zu Unrecht für zulässig erachtet. Für den Antrag fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des [X.] daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Es ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen ([X.]., vgl. [X.] 25. März 2015 - 5 [X.] - Rn. 13 bis 15).

b) Mit dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 6. begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einer mit Schreiben vom 20. September 2013 ausgesprochenen Versetzung zum 1. Januar 2014. Die in dem Schreiben vom 20. September 2013 an den Kläger gerichtete Mitteilung der Beklagten gehört jedoch zu demselben [X.], den der Kläger bereits mit den erstinstanzlichen Klageanträgen zu 2. und 4., welche die Schreiben vom 13. November 2012 betreffen, zur gerichtlichen Entscheidung gestellt hat. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 20. September 2013 keine eigenständige Versetzung angeordnet, sondern lediglich die bereits erfolgte um drei Monate verlängert. Das Schreiben betrifft damit kein eigenständiges Rechtsverhältnis, sondern nur ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses. Für den hierauf bezogenen Feststellungsantrag fehlt das erforderliche rechtliche Interesse. Dies hat das [X.] verkannt.

aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, wonach es sich bei dem Schreiben vom 20. September 2013 um eine erneute Versetzung handelte, hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Da das Schreiben vom [X.] voll überprüfbare typische, in einer Vielzahl von Fällen in gleiche Formulierungen gekleidete Willenserklärungen enthält (vgl. [X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] - Rn. 25), alle übrigen insoweit wesentlichen Umstände festgestellt sind und weiterer Vortrag nicht zu erwarten ist, kann der [X.] die Auslegung selbst vornehmen.

bb) Die zutreffende Auslegung ergibt, dass das Schreiben der Beklagten vom 20. September 2013 lediglich einen Annex in Gestalt einer geringfügigen Korrektur der bereits zum 1. Oktober 2013 angeordneten Versetzung des [X.] nach [X.] beinhaltet (zu den Voraussetzungen für einen Annexvertrag vgl. [X.] 24. Februar 2016 - 7 [X.] - Rn. 21). Diese Korrektur orientiert sich erkennbar am selben Sachgrund - der Konzentrierung der [X.] in [X.] - und war erforderlich geworden, weil der ursprünglich vorgesehene Endzeitpunkt der dezentralen Stationierung aufgrund der Regelungen in § 4 Abs. 2 IA/[X.] angepasst werden musste.

(1) Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die beiden Schreiben vom 13. November 2012, in denen die Beklagte als Grund für die „Rückversetzung“ des [X.] nach [X.] zum 1. Oktober 2013 die Beendigung der Stationierung der [X.]737-Maschinen in [X.] zum 30. September 2013 genannt hatte, und infolge des expliziten Hinweises auf die Vereinbarung im IA/[X.] vom 5. September 2013 zur Verlängerung der Stationierung in [X.] um weitere drei Monate besteht bereits nach dem Wortlaut des Schreibens vom 20. September 2013 kein begründeter Zweifel daran, dass die Beklagte damit lediglich das Ende der dezentralen Stationierung des [X.] mit der erst kurz vor dem ursprünglich vorgesehenen Versetzungstermin vereinbarten Regelung in § 4 Abs. 2 IA/[X.] in Übereinstimmung bringen wollte. Dieses Verständnis wird verstärkt durch die ebenfalls in dem Schreiben enthaltene Bitte an den Kläger um eine „kurzfristige schriftliche Mittelung“, falls er die Versetzung nach [X.] gleichwohl bereits zum 1. Oktober 2013 vollziehen wolle. Dementsprechend wird die „Versetzung“ zum 1. Januar 2014 ausdrücklich nur „andernfalls“ - dh. falls der Kläger nicht schon ab 1. Oktober 2013 wieder in [X.] stationiert zu sein wünsche - ausgesprochen.

(2) Auch der zeitliche Zusammenhang des Schreibens vom 20. September 2013 mit der unmittelbar zuvor erfolgten schriftlichen Unterrichtung aller von der Versetzung betroffenen Mitarbeiter spricht für dieses Auslegungsergebnis. Bereits in dieser Unterrichtung hat die Beklagte die Gründe für die Beendigung der Stationierung „erst zum 31.12.2013“ und die nach dem IA/[X.] vom 5. September 2013 bestehenden [X.] ausführlich erläutert und erklärt, ein Wechsel nach [X.] bereits zum 1. Oktober 2013 stehe jedem betroffenen Mitarbeiter „selbstverständlich frei“.

(3) Der Umstand, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 20. September 2013 zu erkennen gegeben hat, die Arbeitsleistung des [X.] trotz der zum 1. Oktober 2013 angeordneten Versetzung nach [X.] in der [X.] vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin vom Stationierungsort [X.] aus annehmen zu wollen, spricht nicht gegen diese Auslegung. Die Beklagte war dazu bereits aufgrund ihrer gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 bestehenden Verpflichtung zur Durchführung der in § 4 Abs. 2 IA/[X.] enthaltenen Regelung gehalten, wonach die extern stationierten Piloten nicht gegen ihren Willen vor dem 1. Januar 2014 in [X.] stationiert werden sollten.

(4) Dem Kläger als Empfänger des Schreibens vom 20. September 2013 musste vor diesem Hintergrund verständigerweise klar sein, dass die Beklagte keinen neuen Entschluss in Bezug auf die Rückversetzung nach [X.] gefasst hatte, sondern nur darum bemüht war, die Dauer der dezentralen Stationierung des [X.] mit dem in § 4 Abs. 2 IA/[X.] vereinbarten Endzeitpunkt in Einklang zu bringen, und dass sie ihm ausschließlich aus diesem Grund die Option einräumen wollte, seine dezentrale Stationierung in [X.] über den 30. September 2013 hinaus um weitere drei Monate bis zum 31. Dezember 2013 fortzusetzen.

cc) Damit gehörte das Schreiben vom 20. September 2013 als unselbständiger Nachtrag der zum 1. Oktober 2013 erfolgten Rückversetzung des [X.] nach [X.] zum selben [X.], an dem sich nichts geändert hatte. Lediglich der ursprünglich vorgesehene Endzeitpunkt für die Stationierung in [X.] - 30. September 2013 - wurde zeitlich angepasst und nach hinten verschoben. Diese geringfügige Korrektur des ursprünglich vorgesehenen Endzeitpunkts orientierte sich an demselben Grund, den die Beklagte bereits für die vorangegangene Maßnahme angegeben hatte, nämlich die [X.] in [X.] zu konzentrieren.

dd) Bei diesem Verständnis betrifft die mit dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 6. - isoliert - begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung des [X.] nach [X.] zum 1. Januar 2014 nicht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Vielmehr stellt der Kläger lediglich ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses - die Verlängerung der Befristung um drei Monate - zur gerichtlichen Entscheidung. Für diesen Antrag fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag kann weder der Streit insgesamt beseitigt noch das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung kann weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Punkte um denselben Fragenkomplex nicht ausschließen, weil weder mit einer stattgebenden noch mit einer ablehnenden Entscheidung über dieses einzelne Element des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses die Frage geklärt wäre, ob der Kläger bereits aus einem anderen Rechtsgrund - nämlich aufgrund der im Schreiben vom 13. November 2012 angeordneten Maßnahme - in [X.] stationiert ist.

2. Die Verurteilung der Beklagten zur zukünftigen Weiterbeschäftigung des [X.] am Stationierungsort [X.] (erstinstanzlicher Klageantrag zu 5.) und zur Gestellung eines kostenfreien Parkplatzes im „[X.]“ am Flughafen [X.] ab 1. Januar 2014 (erstinstanzlicher Klageantrag zu 7.) durch das [X.] war aufzuheben. Die Anträge fallen als Eventualanträge nach Abweisung des Klageantrags zu 6. nicht zur Entscheidung an.

Die Auslegung der Klageanträge ergibt, dass zwischen den erstinstanzlichen Klageanträgen zu 5. und 7. und dem in die Revision gelangten erstinstanzlichen Klageantrag zu 6. ein Eventualverhältnis besteht. Der Kläger hat die Klageanträge zu 5. und 7. zwar nicht ausdrücklich als unechte Hilfsanträge bezeichnet. Aus seinem Vorbringen ergibt sich jedoch, dass sie in der Revision unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 6. gestellt worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Klageanträge zu 5. und 7. auch für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag stellen und nicht von dessen Erfolg abhängig machen wollte, bestehen nicht. Da im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragsstellers entspricht ([X.]., vgl. [X.] 23. März 2016 - 5 [X.] - Rn. 26), ist davon auszugehen, dass diese Anträge nicht zur Entscheidung anfallen sollten, sofern das Gericht - wie geschehen - bereits den Feststellungsantrag zu 6. abweist.

3. Nachdem das [X.] den vom Kläger auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung vom 13. November 2012 gerichteten Klageantrag als unzulässig abgewiesen hat, wird er Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung der dargelegten Auslegung der Schreiben der Beklagten vom 13. November 2012 und vom 20. September 2013 erneut Klage zu erheben. Die Rechtskraft des insoweit ergangenen Prozessurteils des [X.]s dürfte dem nicht entgegenstehen, weil dem ein anderes Verständnis vom Inhalt dieser Mitteilungen zugrunde lag.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.

        

    Linck    

        

    W. Reinfelder    

        

    Brune    

        

        

        

    R. Baschnagel    

        

    D. Kiel    

                 

Meta

10 AZR 673/15

30.11.2016

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 27. Mai 2014, Az: 18 Ca 6377/13, Urteil

§ 106 S 1 GewO, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2016, Az. 10 AZR 673/15 (REWIS RS 2016, 1625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1625

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

5 Sa 245/16

4 Sa 326/19

4 Sa 322/19

2 Ca 2262/20

4 Sa 327/19

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