Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2016, Az. 4 StR 178/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5569

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140916B4STR178.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 178/16
vom
14. September 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
14. September
2016
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 30.
Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

-
2
-

Die Fassung der Urteilsgründe gibt dem Senat Veranlassung zu folgender er-gänzender Bemerkung:
Die Erwägungen, die den Rechtsfolgenausspruch des Strafurteils tragen, soll-ten sachlich abgefasst sein und moralisierende sowie persönliches Engagement vermittelnde Formulierungen vermeiden, um dem Eindruck entgegenzuwirken, der Tatrichter habe sich von Emotionen und Empörung leiten lassen (vgl. [X.], [X.] vom 5.
Februar 2015

2
StR
496/14, [X.], 637, Tz.
3; [X.], Festschrift für [X.], 2011, S.
35, 51; [X.], [X.] 2006, 245, 248). Diesen An-forderungen wird das angefochtene Urteil, insbesondere im Zusammenhang mit der Begründung der besonderen Schwere der Schuld, nicht in jeder Hinsicht gerecht. Es ist indes noch nicht zu besorgen, dass sich die [X.] damit den Blick für den rechtlichen Maßstab verstellt hat, der nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] an die Feststellung der Voraussetzungen der §§
57b [X.]. 57a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 StGB anzulegen ist. Die Feststellung der besonderen Schuld-schwere hält hier ohne die bedenklichen und daher entbehrlichen Formulierungen im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 178/16

14.09.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2016, Az. 4 StR 178/16 (REWIS RS 2016, 5569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5569

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