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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. Februar 2003in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Februar 2003beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]gegendas Urteil des [X.] vom 8. März 2002 [X.] § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Zu der vom Angeklagten [X.]erhobenen, auf § 338 Nr. 5 [X.] Verfahrensrüge merkt der Senat ergänzend zu den zutreffendenAusführungen des [X.] an:Die Begründung der Rüge genügt auch deshalb nicht den [X.] § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil nicht deutlich wird, ob die [X.] angeblichdurch die Sitzungsniederschrift belegte (vgl. zur [X.] in Fällen der hier vorliegenden Art: BGHR StPO § 274Beweiskraft 21, 22 und 25) [X.] Abwesenheit des Verteidigers einenwesentlichen Teil der Hauptverhandlung betraf. Die erfolgtenorganisatorischen Erörterungen über einen Verzicht auf künftigeZeugenvernehmungen gehörten hierzu nicht (vgl. [X.] NStZ 1996, 351 f.).Ohne nähere Mitteilung der verlesenen Urkunden wird nicht hinreichend- 3 -deutlich, ob insoweit tatsächlich Strengbeweisverfahren stattgefunden hatoder etwa nur Freibeweisverfahren, das ebensogut außerhalb [X.] hätte erfolgen können.[X.] [X.] Raum
Meta
25.02.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2003, Az. 5 StR 55/03 (REWIS RS 2003, 4231)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4231
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