Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2003, Az. 5 StR 55/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4231

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. Februar 2003in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Februar 2003beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]gegendas Urteil des [X.] vom 8. März 2002 [X.] § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Zu der vom Angeklagten [X.]erhobenen, auf § 338 Nr. 5 [X.] Verfahrensrüge merkt der Senat ergänzend zu den zutreffendenAusführungen des [X.] an:Die Begründung der Rüge genügt auch deshalb nicht den [X.] § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil nicht deutlich wird, ob die [X.] angeblichdurch die Sitzungsniederschrift belegte (vgl. zur [X.] in Fällen der hier vorliegenden Art: BGHR StPO § 274Beweiskraft 21, 22 und 25) [X.] Abwesenheit des Verteidigers einenwesentlichen Teil der Hauptverhandlung betraf. Die erfolgtenorganisatorischen Erörterungen über einen Verzicht auf künftigeZeugenvernehmungen gehörten hierzu nicht (vgl. [X.] NStZ 1996, 351 f.).Ohne nähere Mitteilung der verlesenen Urkunden wird nicht hinreichend- 3 -deutlich, ob insoweit tatsächlich Strengbeweisverfahren stattgefunden hatoder etwa nur Freibeweisverfahren, das ebensogut außerhalb [X.] hätte erfolgen können.[X.] [X.] Raum

Meta

5 StR 55/03

25.02.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2003, Az. 5 StR 55/03 (REWIS RS 2003, 4231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4231

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.