Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2018, Az. I ZR 243/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11394

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:290318UIZR243.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I ZR 243/14
Verkündet am:

29. März 2018

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Bio-Gewürze II
UWG § 3a; Verordnung
([X.]) Nr. 834/2007 Art. 28 Abs. 2; [X.] § 3 Abs. 2
Eine direkte Abgabe von Erzeugnissen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der [X.] ([X.]) Nr.
834/2007 dur[X.]h Unternehmer an Endverbrau[X.]her oder -nutzer im Sinne von § 3 Abs. 2 [X.] setzt voraus, dass die Abgabe unter glei[X.]hzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrau[X.]hers oder -nutzers erfolgt.
[X.], Urteil vom 29. März 2018 -
I ZR 243/14 -
[X.] am Main

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 29.
März 2018 dur[X.]h die Ri[X.]hter Prof. Dr.
S[X.]haffert,
Prof. Dr.
[X.], [X.], Feddersen
und die Ri[X.]hterin Dr.
S[X.]hmaltz

für Re[X.]ht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-desgeri[X.]hts [X.] am Main vom 30. September 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurü[X.]kgewiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte betreibt einen Internetversandhandel für Kamin-
und Grill-bedarf. Zu ihrem Sortiment gehören vers[X.]hiedene Gewürzmis[X.]hungen, die sie im Dezember 2012 unter anderem unter den Bezei[X.]hnungen
"Bio-Gewürze", "[X.] Gewürzmis[X.]hungen"
und "[X.]"
zum [X.] anbot. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte ni[X.]ht dem Kontrollsystem gemäß Art. 27 der Verordnung ([X.]) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologis[X.]he/biologis[X.]he Produktion und die Kennzei[X.]hnung von ökolo-gis[X.]hen/biologis[X.]hen Erzeugnissen (na[X.]hfolgend: Verordnung Nr. 834/2007) unterstellt. Mit einem als "Abmahnung"
bezei[X.]hneten S[X.]hreiben beanstandete die klagende Wettbewerbszentrale diese Angebote als Verstoß gegen Art.
28 Abs.
1 der Verordnung Nr. 834/2007. Sie forderte die Beklagte zur Abgabe ei-1
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-
ner strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Die Beklagte kam dieser [X.] na[X.]h.
Mit der vorliegenden Klage verlangt
die Klägerin die Erstattung eines Teils der ihr dur[X.]h die Abmahnung entstandenen
Aufwendungen in Höhe von

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat der Klage stattgegeben ([X.], [X.], 115). Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Ab-weisung der Klage weiter. Die
Klägerin beantragt, die Revision zurü[X.]kzuweisen.
Der [X.] hat mit Bes[X.]hluss vom 24. März 2016 ([X.], 833 = [X.], 858 -
Bio-Gewürze I) dem [X.] fol-gende Frage zur Auslegung des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 zu Vorabents[X.]heidung vorgelegt:
Liegt ein im Sinne von Art.
28 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr.
834/2007 "direkter"
Verkauf an Endverbrau[X.]her bereits vor, wenn der Unternehmer oder sein Verkaufspersonal dem Endverbrau[X.]her die Erzeugnisse ohne Zwis[X.]hens[X.]haltung eines [X.] verkauft, oder setzt ein "direkter"
Verkauf darüber hinaus voraus, dass der Verkauf am Ort der Lagerung der Erzeugnisse unter glei[X.]hzeitiger Anwesen-heit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des [X.] erfolgt?
Der [X.] hat hierüber dur[X.]h Urteil vom 12. Oktober
2017 ([X.]/16, [X.], 1277 = [X.], 1451 -
Wettbe-werbszentrale/Kamin und Grill Shop) wie folgt ents[X.]hieden:
Art. 28 Abs. 2
der Verordnung
([X.]) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.6.2007 über die ökologis[X.]he/biologis[X.]he Produktion und die Kennzei[X.]hnung von ökologis[X.]hen/biologis[X.]hen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung
([X.]) 2092/91 ist dahin auszulegen, dass Erzeugnisse nur dann im Sinne dieser Bestimmung "direkt"
an den Endverbrau[X.]her oder -nutzer verkauft werden, wenn der Verkauf 2
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unter glei[X.]hzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines [X.]spersonals und des Endverbrau[X.]hers erfolgt.
Ents[X.]heidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Klägerin könne gemäß §
12 Abs. 1 Satz 2 UWG die
für die Abmahnung erforderli[X.]hen Aufwendungen ersetzt verlangen, weil die Abmahnung bere[X.]htigt gewesen sei. Dazu hat es ausgeführt:
Der mit der Abmahnung geltend gema[X.]hte Unterlassungsanspru[X.]h sei gemäß § 8 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG
aF
begründet
gewesen. Die Beklagte habe dur[X.]h das Anbieten ihrer "Bio-Gewürze"
gegen eine Marktverhaltensregelung, nämli[X.]h gegen Art. 27
und
28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 834/2007 verstoßen. Darin liege eine spürbare Beeinträ[X.]htigung der Verbrau[X.]herinteressen im Sinne von §
3 Abs.
1 UWG
aF. Die Beklagte sei ni[X.]ht gemäß §
3 Abs.
2 Öko-Land-baugesetz ([X.]) vom Einhalten der Pfli[X.]hten na[X.]h Art. 28 Abs. 1 der [X.] Nr. 834/2007 freigestellt gewesen, weil sie keine Erzeugnisse direkt an Endverbrau[X.]her abgegeben habe. Für eine direkte Abgabe rei[X.]he es ni[X.]ht aus, dass der Endverbrau[X.]her die Ware unmittelbar -
das heißt ohne Zwis[X.]hens[X.]hal-tung Dritter wie
etwa Zwis[X.]henverkäufer
-
vom Verkäufer erwerbe. Eine unions-re[X.]htskonforme Auslegung ergebe vielmehr, dass eine direkte Abgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 [X.]
nur vorliege, wenn der Verkauf am Ort der Lagerung des Erzeugnisses unter glei[X.]hzeitiger Anwesenheit des Unternehmers und des [X.] erfolge. Dies treffe auf die von der Beklagten als Internethändlerin zum Kauf angebotenen Erzeugnisse ni[X.]ht zu.
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5
-
I[X.] Gegen diese Beurteilung wendet si[X.]h die Revision ohne Erfolg. Der Klägerin steht gemäß §
12 Abs.
1 Satz 2 UWG ein Anspru[X.]h auf Ersatz der ihr entstandenen Abmahnkosten zu. Die Abmahnung der Klägerin war bere[X.]htigt. Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspru[X.]hs der Klägerin gemäß §
8 Abs.
1, §
4 Nr.
11 UWG aF in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr.
834/2007 lagen vor.
1. Der von der Klägerin
geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h auf Erstattung von Abmahnkosten setzt na[X.]h § 12
Abs. 1
Satz
2 UWG voraus, dass der mit der Abmahnung erhobene Unterlassungsanspru[X.]h zum Zeitpunkt der Abmahnung bestanden hat (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.], 393 Rn. 13 = [X.], 450 -
Der neue [X.], mwN). Für die Beurteilung des Re[X.]htsstreits sind daher die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in ihrer zum Zeitpunkt der Abmahnung am 28. Dezember
2012 geltenden Fassung (UWG aF) und ni[X.]ht in ihrer ab dem 10. Dezember 2015
dur[X.]h das [X.] zur Änderung des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (BGBl. I
2015
S.
2158) geänderten Fassung maßgebli[X.]h.
2. Ein Verstoß gegen die Verpfli[X.]htung gemäß
Art. 28
Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst.
b der Verordnung
Nr. 834/2007 stellt eine na[X.]h § 4 Nr. 11
UWG aF un-lautere und na[X.]h § 3
Abs. 1
UWG aF au[X.]h unzulässige ges[X.]häftli[X.]he Handlung dar.
a)
Na[X.]h Art.
28 Abs.
1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. b der Verordnung Nr.
834/
2007 ist jeder Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne des Art.
1 Abs.
2 der Verordnung Nr.
834/2007 erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland ein-führt oder in Verkehr bringt,
verpfli[X.]htet, vor einem Inverkehrbringen von jegli-[X.]hen Erzeugnissen als ökologis[X.]h/biologis[X.]he Erzeugnisse oder als Umstel-lungserzeugnisse sein Unternehmen dem Kontrollsystem na[X.]h Art.
27 der [X.] Nr.
834/2007 zu unterstellen.
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-
6
-
b)
Die Vors[X.]hrift des Art.
28 Abs.
1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. b der [X.] Nr.
834/2007 ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des §
4 Nr.
11 UWG aF. Sie ist au[X.]h dazu bestimmt, das Marktverhalten der Unternehmer im Interesse der Verbrau[X.]her zu regeln. Die Verpfli[X.]htung zur Unterstellung unter ein Kontrollsystem dient der Kontrolle der Einhaltung der dur[X.]h die Verordnung ges[X.]haffenen Verpfli[X.]htungen (vgl. Art.
27 Abs.
1 der Verordnung Nr.
834/
2007). Diese Verpfli[X.]htungen sollen unter anderem gewährleisten, dass die von der
Verordnung erfassten ökologis[X.]hen/biologis[X.]hen Erzeugnisse der mens[X.]h-li[X.]hen Gesundheit ni[X.]ht abträgli[X.]h sind (vgl. Art.
3 Bu[X.]hst. [X.] der Verordnung Nr.
834/2007). Die Bestimmung des Art.
28 Abs.
1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. b der Verordnung Nr.
834/2007 dient damit au[X.]h dem S[X.]hutz der Gesundheit der Verbrau[X.]her.
[X.]) Ein Verstoß gegen Art.
28 Abs.
1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. b der [X.] Nr.
834/2007 ist geeignet, die Interessen von Verbrau[X.]hern im Sinne von §
3 Abs.
1 UWG aF spürbar zu beeinträ[X.]htigen. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] sind Verstöße gegen [X.], die den S[X.]hutz der Gesundheit der Verbrau[X.]her bezwe[X.]ken, ohne weiteres geeignet, die Interessen der Verbrau[X.]her im Sinne von §
3 Abs.
1 UWG aF spürbar zu beeinträ[X.]htigen ([X.], Urteil vom 8. Januar 2015 -
I [X.], [X.], 916 Rn. 16 = [X.], 1095 -
Abgabe ohne Rezept, mwN). Bei Art.
28 Abs.
1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. b der Verordnung Nr.
834/2007 handelt es si[X.]h um eine sol[X.]he Marktverhaltensregelung.
d) Der Verfolgung
eines Verstoßes gegen Art.
28 Abs.
1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. b der Verordnung Nr.
834/2007 als unlautere ges[X.]häftli[X.]he Handlung steht ni[X.]ht entgegen, dass die Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] über unlautere [X.] die Vors[X.]hriften der Mitgliedstaaten über unlautere [X.] von Unternehmen gegenüber Verbrau[X.]hern
grundsätzli[X.]h
voll-ständig harmonisiert (Art.
3 Abs.
1, Art.
4 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.]). Die Ri[X.]ht-12
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-
linie lässt na[X.]h ihrem Artikel 3 Absatz
3 die Re[X.]htsvors[X.]hriften der [X.] oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits-
und Si[X.]herheitsaspekte von Produkten unberührt. Bei Art.
28 Abs.
1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. b der Verordnung Nr.
834/2007 handelt es si[X.]h um eine sol[X.]he Re[X.]htsvors[X.]hrift.
3. Die Beklagte hat der
in Art.
28 Abs.
1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. b der [X.] Nr.
834/2007 geregelten
Pfli[X.]ht, ihr Unternehmen einem Kontrollsys-tem na[X.]h Art.
27 der Verordnung zu unterstellen, zuwidergehandelt.
a) Die Beklagte war na[X.]h Art.
28 Abs.
1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. b der [X.] Nr.
834/2007
verpfli[X.]htet, si[X.]h einem Kontrollsystem na[X.]h Art.
27 der Verordnung zu unterstellen.
aa) Die Beklagte ist für die Einhaltung der Vors[X.]hriften der Verordnung in ihrem Betrieb verantwortli[X.]h und damit gemäß Art.
2 Bu[X.]hst. d der Verordnung Nr.
834/2007 Unternehmer im Sinne dieser Verordnung.
bb) Die Beklagte hat dadur[X.]h, dass sie im Dezember 2012 Gewürze zum Verkauf angeboten hat, Erzeugnisse im Sinne des Art.
1 Abs.
2 der Verordnung Nr.
834/2007 in Verkehr gebra[X.]ht.
(1) Zu den Erzeugnissen im Sinne des Art.
1 Abs.
2 der Verordnung Nr.
834/2007 zählen gemäß Art.
1 Abs.
2 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. b dieser [X.] verarbeitete landwirts[X.]haftli[X.]he Erzeugnisse, die zur Verwendung als [X.] -
also zur Aufnahme dur[X.]h Mens[X.]hen (Art.
2 Bu[X.]hst. j der [X.] Nr.
834/2007 in Verbindung mit Art.
2 Abs.
1 der Verordnung [[X.]]
Nr.
178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelre[X.]hts, zur Erri[X.]htung der [X.] und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsi[X.]herheit) -
bestimmt sind. Bei den von der Beklagten angebotenen Gewürzen handelt es 15
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8
-
si[X.]h um sol[X.]he Erzeugnisse. Sie sind dazu bestimmt, na[X.]h dem Zusetzen zu einer Mahlzeit von Mens[X.]hen aufgenommen zu werden.
(2) Für ein Inverkehrbringen rei[X.]ht das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwe[X.]ke eins[X.]hließli[X.]h des Anbietens zum Verkauf aus (Art.
2 Bu[X.]hst. j der Verordnung Nr.
834/2007 in Verbindung mit Art.
3 Nr.
8 der Verordnung [[X.]]
Nr.
178/2002). Die Beklagte hat die Gewürze dana[X.]h dadur[X.]h in Verkehr gebra[X.]ht, dass sie diese im Dezember 2012 zum Verkauf angeboten hat.
[X.][X.]) Die Beklagte hat die Gewürze als ökologis[X.]he/biologis[X.]he Erzeugnis-se angeboten. Sie hat die Gewürze dur[X.]h die Verwendung der Bezei[X.]hnung "Bio-"
als
Erzeugnisse gekennzei[X.]hnet, die aus ökologis[X.]her/biologis[X.]her Pro-duktion stammen (vgl. Art.
2 Bu[X.]hst. [X.], Art.
23 Abs.
1 der Verordnung Nr.
834/
2007).
b) Die Beklagte hatte ihr Unternehmen zum Zeitpunkt des im Streitfall maßgebli[X.]hen Verkaufsangebots im Dezember 2012 ni[X.]ht dem Kontrollsystem na[X.]h Art.
27 der Verordnung Nr.
834/2007 unterstellt. Die Einhaltung der Ver-pfli[X.]htungen gemäß der Verordnung (Art.
27 Abs.
1 der Verordnung Nr.
834/
2007) wurde im Unternehmen der Beklagten erst am 24. Januar 2013 kontrol-liert. Die Kontrollstelle hat ihre Bes[X.]heinigung (Art.
29 Abs.
1 der Verordnung Nr.
834/2007) mit Wirkung vom 28. Februar 2013 ausgestellt.
[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht ist mit Re[X.]ht davon ausgegangen, dass die [X.] ni[X.]ht gemäß § 3 Abs. 2 [X.] von den Pfli[X.]hten na[X.]h Art.
28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 834/2007 freigestellt war.
aa) Gemäß §
3 Abs.
2 [X.] sind Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne von Art.
1 Abs.
2 der Verordnung Nr.
834/2007 als ökologis[X.]he/biologis[X.]he [X.] oder [X.] direkt an den Endverbrau[X.]her oder 20
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-
9
-

nutzer abgeben, vom Einhalten der Pfli[X.]hten na[X.]h Art.
28 Abs.
1 der [X.] Nr.
834/2007 freigestellt, soweit sie diese Erzeugnisse ni[X.]ht selbst erzeu-gen oder erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten lassen, an einem ande-ren Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen oder aus einem Drittland einführen oder einführen lassen.
bb) Der
Anwendung dieses Befreiungstatbestands steht allerdings ni[X.]ht entgegen, dass die Beklagte die von ihr angebotenen Erzeugnisse selbst er-zeugt oder erzeugen lässt, aufbereitet oder aufbereiten lässt, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagert oder lagern lässt oder aus einem Drittland einführt oder einführen lässt. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht festgestellt, dass einer
dieser Fälle im Streitfall
vorlag.

[X.][X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Erzeugnisse ni[X.]ht
"direkt"
im Sinne des §
3 Abs.
2 [X.] an Endverbrau[X.]her ab-gegeben hat. Es hat angenommen, ein "direkter"
Verkauf liege nur vor, wenn der Verkauf am Ort der Lagerung des Erzeugnisses unter glei[X.]hzeitiger Anwe-senheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Verbrau-[X.]hers erfolge. Diese Beurteilung lässt keinen Re[X.]htsfehler erkennen.
(1)
Die Bestimmung des
§
3 Abs.
2 [X.] beruht auf Art.
28 Abs.
2 der Verordnung Nr.
834/2007.
Sie ist daher in Übereinstimmung mit dieser Vor-s[X.]hrift
auszulegen. Gemäß Art.
28 Abs.
2 der Verordnung Nr.
834/2007 können die Mitgliedstaaten Unternehmer, die Erzeugnisse direkt an Endverbrau[X.]her oder -nutzer verkaufen, von der Anwendung des Artikels 28 dieser Verordnung befreien, sofern die Unternehmer die Erzeugnisse ni[X.]ht selbst erzeugen, aufbe-reiten oder an einem anderen Ort als in
Verbindung mit der Verkaufsstelle la-gern oder sol[X.]he Erzeugnisse ni[X.]ht aus einem Drittland einführen oder sol[X.]he Tätigkeiten
au[X.]h ni[X.]ht von [X.] ausüben lassen.
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-
(2) Na[X.]h diesen Maßstäben fehlt es an einem direkten Verkauf an den Endverbrau[X.]her.
Wie der [X.] auf den Vorlagebes[X.]hluss des [X.]s hin ausgespro[X.]hen
hat, ist Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr.
834/2007 dahin auszulegen, dass Erzeugnisse nur dann im Sinne dieser Bestimmung "direkt"
an den Endverbrau[X.]her oder -nutzer verkauft werden, wenn der Verkauf unter glei[X.]hzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder [X.] und des Endverbrau[X.]hers erfolgt.
Diese Voraussetzun-gen liegen bei dem im Streitfall maßgebli[X.]hen Online-Versandhandel von land-wirts[X.]haftli[X.]hen Erzeugnissen, die mit der Bezei[X.]hnung "Bio"
als aus ökologi-s[X.]her/biologis[X.]her Produktion stammend
gekennzei[X.]hnet sind,
ni[X.]ht vor.
Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision sind keine Anhaltspunkte dafür er-si[X.]htli[X.]h, dass der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen
[X.] bei
seiner Ents[X.]heidung Bestimmungen der EU-Grundre[X.]hte[X.]harta ni[X.]ht in der gebotenen Weise be-rü[X.]ksi[X.]htigt hat.
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11
-
II[X.] Der [X.] kann in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden, da weitere [X.] ni[X.]ht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dana[X.]h ist die
Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurü[X.]kzuweisen.
S[X.]haffert
[X.]
Löffler

Feddersen
S[X.]hmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 23.09.2013 -
2 O 161/13 -

[X.] in [X.], Ents[X.]heidung vom 30.09.2014 -
14 U 201/13 -

31

Meta

I ZR 243/14

29.03.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2018, Az. I ZR 243/14 (REWIS RS 2018, 11394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11394

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