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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Kein Anspruch auf Erstaufforstungserlaubnis
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erlaubnis zur Erstaufforstung des Grundstücks Fl.Nr. …der Gemarkung L. … Mit Antrag vom 26. Januar 2017 beantragte der Kläger die Erstaufforstung des genannten Grundstücks auf einer Teilfläche von 0,3 ha. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke Fl.Nrn. …und …stimmten dem zu.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 nahm das Landratsamt B. … (untere Naturschutzbehörde) zum Verfahren Stellung. Die Fläche sei als magere, artenreiche Extensivwiese biotopkartiert sowie in der Kartierung des FFH-Managementplans als Lebensraumtyp 6510 (Zustand A) kartiert. Die Gesamtbewertung der Fläche sei in Kategorie A (hervorragender Zustand) eingestuft worden. Der Lebensraumtyp sei im Standarddatenbogen des FFH-Gebiets als Schutzgut erfasst. Eine Aufforstung der Fläche führe zur Zerstörung des Lebensraumtyps auf der Fläche und somit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets. Diese Beeinträchtigung sei nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. Zudem sei die Beeinträchtigung nach § 13 BNatSchG zu vermeiden. Nach dem Landschaftsplan der Gemeinde L. … sei diese Fläche von Erstaufforstungen freizuhalten.
Mit Bescheid vom 24. April 2017 (zugestellt am 25. April 2017) versagte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) B. … die Erlaubnis zur Erstaufforstung des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung L. … Mit Schreiben vom 25. Mai 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,
den Bescheid des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten B. …vom 24. April 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einer Erstaufforstungserlaubnis für die ca. 0,3 ha große südliche Teilfläche (Wiesenfläche) des Grundstücks Fl.Nr. … in der Gemarkung L. … zu erteilen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Grundstück zu gut 2/3 mit einem gesunden Waldbestand von überwiegend Buchen und Eichen bewachsen sei. Das Grundstück grenze mit Ausnahme des südlichen Drittels der Ostgrenze an allen anderen Nachbargrundstücken an eine bestehende vollständige Waldfläche an. Das Grundstück sei bis in das Jahr 1937 auch im südlichen Drittel mit Wald bedeckt gewesen. Es liege ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht nach Art. 28 BayVwVfG vor. Die streitgegenständliche Fläche sei nicht im Rahmen eines Ortstermins besichtigt worden. Zumindest habe man den Kläger an diesem Verfahren nicht beteiligt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Erstaufforstungserlaubnis, da Versagungsgründe im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG nicht vorlägen. Zum einen habe die Gemeinde ihr Einvernehmen zu der Maßnahme gegeben. Zum anderen seien Landschaftspläne keine Pläne im Sinne des Art. 3 BayNatSchG, auf die sich Art. 16 Abs. 2 BayWaldG ausdrücklich beziehe. Die Ziele des Landschaftsplans würden erst durch Aufnahme in den Flächennutzungsplan für den Bürger verbindlich. Die Erstaufforstung würde nur die im Jahr 1937 entstandene Lücke wieder schließen. Bei der streitgegenständlichen Fläche handele es sich nicht um einen Lebensraumtyp 6510, sondern um eine wenig artenreiche Wiese. Der Übergang zum angrenzenden Staatsforst sei abrupt, allein an der Ostgrenze sei die Übergangsfläche von der reinen Wiese mit spärlicher Bewachsung zum Waldesrand erkennbar. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Die Ablehnung sei unverhältnismäßig, da Belangen des Naturschutzes durch Auflagen Rechnung getragen werden könne. Eine Beeinträchtigung des Klimapotentials, des Arten- und Biotoppotentials, des Erholungspotentials oder des Landschaftsbildes sei nicht zu erkennen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die untere Naturschutzbehörde nicht den konkreten Einzelfall geprüft habe und auch keinen Ortstermin gemacht habe. Es müsse zudem von Ermessensfehlern ausgegangen werden, da nicht berücksichtigt worden sei, dass die Wiesenfläche für den Kläger keinen wirtschaftlichen Nutzen habe.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 beantragte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten B. … für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Der unteren Naturschutzbehörde sei der Zustand der Grünlandfläche aus vorangegangen Ortseinsichten bekannt gewesen. Eine Anhörungspflicht bestünde nicht bei Verwaltungsakten, die eine Rechtposition erst gewähren sollen. Die zur Erstaufforstung beantragte Fläche werde aktuell als Grünland genutzt. Für die extensive Bewirtschaftung der Fläche erhalte der Pächter eine Förderung über das bayerische Kulturlandschaftsprogramm (KULAP-Maßnahme B41 Extensive Grünlandnutzung entlang von Waldrändern). Auflage dieser Maßnahme sei ein später Schnitt der Grünlandfläche nach dem 1. Juli. Diese Maßnahme diene dem Erhalt der artenreichen Wiese. In der Biotopkartierung für den Landkreis B. … sei der überwiegende Teil der Grünlandfläche als artenreiches Extensivgrünland, Biotoptyp GE 6510, erfasst. Am 5. September 2017 sei durch die untere Naturschutzbehörde eine Ortseinsicht durchgeführt worden. Man habe neben Arten der Bestandsliste der Biotopkartierung weitere wertgebundene Arten festgestellt. Das Flurstück liege innerhalb des FFH-Gebiets … „A. … von D. … bis Z. …“. Die Kartierung Lebensraumtyp 6510 (magere Flachlandmähwiese) habe sich durch die Ortseinsicht bestätigt. Entlang des Waldrandes sei zudem die FFH-Anhang II-Art Euplagia quadripunctaria (Spanische Flagge) nachgewiesen worden. Diese Schmetterlingsart sei auf Nektarpflanzen angewiesen. Die Saugpflanze Gemeiner Dost komme auf der Grünlandfläche vor. Eine Aufforstung führe zu einer Zerstörung der Grünlandfläche. Es könne eine erhebliche Beeinträchtigung des Zustands des Habitats Spanische Flagge nicht ausgeschlossen werden. Die Grünlandfläche liege zudem im Landschaftsschutzgebiet „F. … - V. …“. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung bedürfe die Erstaufforstung der Erlaubnis. Die Erlaubnis könne auch nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht erteilt werden. Unter Plänen im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG seien auch Landschaftspläne nach Art. 4 BayNatSchG zu verstehen. Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan sei seit dem 20. Mai 2004 rechtskräftig. Die Fläche werde von Erstaufforstungen ausgeschlossen. Ausnahmen seien nur an den Nordhängen möglich, wenn es sich um Ackerflächen oder Fettwiesen ohne Bedeutung für das Landschaftsbild handele.
Hierauf ließ der Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2018 entgegnen, dass er hätte angehört werden müssen, da ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis bestehe. Die Behauptung, dass die Kartierung aktuell und zutreffend sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Für eine Ortseinsicht werde kein Beweis dargelegt. Es sei nicht ausgeführt, warum eine Erstaufforstung der streitgegenständlichen Grundstücksfläche den Interessen des Naturschutzes widerspreche. Es sei nicht belegt worden, dass die Fläche tatsächlich eine artenreiche Wiese darstelle. Es werde auf eine Biotopkartierung aus dem Jahr 2002 hingewiesen. Die Aktualität der Kartierung werde bestritten. Der Vortrag, dass es sich um einen sensiblen Bereich im Sinne des Biotopschutzes handele, werde mit Nichtwissen bestritten. Weder Flora noch Fauna seien an dieser Stelle besonders schutzwürdig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Vortrag der Parteien sowie auf den Inhalt der Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung, in der Diplom-Ingenieur S. vom Fachbereich Landschaftsnutzung und Naturschutz der unteren Naturschutzbehörde Ausführungen zu einer von ihm durchgeführten Ortseinsicht am 25. April 2018 machte, wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2018 Bezug genommen.
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erstaufforstungserlaubnis. Der Ablehnungsbescheid des AELF B. … vom 24. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) bedarf die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung der Erlaubnis.
a) Der vom Kläger vorgetragene vormalige Waldbestand bis in das Jahr 1937 führt hier nicht zur Erlaubnisfreiheit, da mit der im Jahr 1937 genehmigten Rodung die Umwandlung in eine Wiese und damit eine Nutzungsänderung hin zu einer Grünfläche erfolgte.
b) Ebenso trat hier keine Genehmigungsfiktion nach Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayWaldG ein.
Über die Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG ist gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der unteren Forstbehörde zu entscheiden, sofern der Antrag die Zustimmung der nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG Beteiligten - insbesondere der Eigentümer und Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke i.S.v. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWaldG - enthält. Kann aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall über den Antrag innerhalb dieser Frist nicht entschieden werden, ist nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BayWaldG die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um höchstens drei Monate zu verlängern. Die Erlaubnis gilt gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayWaldG als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der jeweils maßgeblichen Frist aus Art. 39 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWaldG versagt wird.
Durch den am 25. April 2017 zugestellten Bescheid wurde über den Antrag des Klägers, der bei der Behörde am 30. April 2017 einging (Blatt 22 der Behördenakte), innerhalb der Dreimonatsfrist entschieden.
2. Nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG darf die Erlaubnis (nach pflichtgemäßer Ermessensausübung) nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung Plänen i.S. des Art. 3 BayNatSchG (Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur - Bayerisches Naturschutzgesetz) widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind. Die Erlaubnis wurde vorliegend zu Recht versagt, da die Aufforstung wesentliche Belange des Naturschutzes gefährdet und die Aufforstung Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG widerspricht.
a) Nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 13. Februar 2018 (Blatt 8 der Verwaltungsakte), auf die Bezug genommen wird und der sich das Gericht anschließt, liegt die Fläche innerhalb des FFH-Gebiets … „Ablauf von D. … bis Z. …“ sowie innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „F. … - V. …“. Die Fläche ist als magere, artenreiche Extensivwiese biotopkartiert. Zudem ist sie im FFH-Managementplan als Lebensraumtyp 6510 kartiert. Die Gesamtbewertung der Fläche entspricht nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde, auch nach aktueller Erfassung im von ihr durchgeführten Ortstermin am 25. April 2018 (Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 11. Oktober 2017 - Blatt 62 der Gerichtsakte) einem hervorragenden Zustand. Die Fläche ist sehr artenreich mit Kräutern und Gräsern. Die Aufforstung dieser Fläche würde zu einer Zerstörung des Lebensraumtyps auf dieser Fläche führen.
In diesem Kontext ist klarzustellen, dass die klägerseitig angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den naturschutzfachlichen Auswirkungen des Aufforstungsvorhabens nicht erforderlich war. Grund hierfür sind die nachvollziehbaren und überzeugenden naturschutzfachlichen Ausführungen der unteren Naturschutzbehörde als Teil der Kreisverwaltungsbehörde, der in Art. 42 Abs. 2 BayWaldG im Erlaubnisverfahren nach Art. 16 BayWaldG die Stellung eines Fachgutachters zugewiesen ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 10.7.2012 - Au 3 K 11.1555 - juris Rn. 18). Den Ausführungen des Fachgutachters ist die Klägerseite letztlich nicht hinreichend fachlich substantiiert entgegengetreten. Die Klägerseite hat im Kern schlicht ihre abweichende Einschätzung der Beurteilung des gesetzlichen Fachgutachters entgegengesetzt. Auch konnte der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung die Einschätzung der Fachbehörde plausibel und schlüssig auch im Lichte der Einwände der Klägerseite darlegen und erläutern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine Aufforstung, die den Verlust einer Fläche eines Lebensraumtyps des Anhangs I der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) darstellt, grundsätzlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustands im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie und ist damit gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich unzulässig, soweit die Veränderung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - juris Rn. 123 ff.). Eine erhebliche Beeinträchtigung wird dann nicht angenommen, wenn der Flächenverlust lediglich Bagatellcharakter hat. Das Bundesverwaltungsgericht zieht als Entscheidungshilfe Orientierungswerte für die Einzelfallbeurteilung heran, nach denen von einer Bagatelle gesprochen werden kann, wenn der mit einem Vorhaben verbundene Flächenverlust 1% der geschützten Fläche überschreitet, auf welcher Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie vorkommen. Als einschlägiger absoluter Orientierungswert ist von 100 m² auszugehen (BVerwG, U.v. 12.3.2008 - a.a.O. - Rn. 125, 126). Dieser absolute Orientierungswert wird hier mit der beantragten Fläche von 0,3 ha überschritten. Auch sind keine Umstände des Einzelfalls vorgetragen oder sonst ersichtlich, welche die Annahme einer Bagatelle rechtfertigen könnten. Die Naturschutzbehörde hat vielmehr auf die gute Qualität der Fläche hingewiesen. Hinzu kommen die Beeinträchtigungen für die Lebensraumqualität für die auf der streitgegenständlichen Fläche nachgewiesene Tierart (Spanische Flagge - Euplagia quadripunctaria), die auf die Nektarsaugpflanze Gemeiner Dost angewiesen ist. Diese Pflanze kommt auf der beantragten Aufforstungsfläche vor und würde durch die Aufforstung gefährdet, was wesentliche Belange des Naturschutzes gefährden würde (Stellungnahme untere Naturschutzbehörde, Blatt 63 der Gerichtsakte).
b) Die beabsichtigte Erstaufforstung widerspricht zudem Plänen i.S.v. Art. 3 BayNatSchG a.F. (Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG).
Die planbezogene Verweisung in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG, in dem noch Art. 3 BayNatSchG a.F. genannt ist, bezieht sich nunmehr auf die in §§ 9-11 BNatSchG i.V.m. Art. 4 BayNatSchG geregelten Landschaftsrahmen-, Landschafts- und Grünordnungspläne. Insoweit ist nicht formal auf die im Gesetzestext weiterhin genannte Altnorm abzustellen; entscheidend ist vielmehr, dass die gesetzgeberische Nennung von Art. 3 BayNatSchG a.F. von Anfang an nur bezweckte, die nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG maßgeblichen naturschutzrechtlichen Pläne inhaltlich hinreichend zu umschreiben (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 12.1.2016 - RN 4 K 15.700 - juris Rn. 36; VG Würzburg, U.v. 26.3.2015 - W 5 K 14.113 - juris Rn. 36; U.v. 17.7.2014 - W 5 K 12.244 - juris Rn. 38 f.).
Art. 16 Abs. 2 BayWaldG stellt nach seinem Wortlaut ausdrücklich nicht auf den gesamten Flächennutzungsplan, sondern nur auf dessen Bestandteil im Landschaftsplan ab (vgl. Art. 4 Abs. 2 BayNatSchG). Im Landschaftsplan der Gemeinde …ist die Fläche als Schwerpunktgebiet Landschaftspflege/Kerngebiet Entwicklung von Magerrasen dargestellt. Diese Bereiche sind von Erstaufforstungen freizuhalten. Eine Erstaufforstung widerspricht diesen Festsetzungen.
c) Da auf die Erlaubnis schon aus oben genannten Gründen kein Anspruch besteht, ist es unbeachtlich, dass der Übergang von Wiese zu Wald nach Ansicht der Klägerin abrupt ist (Blatt 35 der Gerichtsakte) oder dass das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt ist.
2. Das AELF B. … hat die Erlaubnis zur Erstaufforstung ohne Ermessensfehler versagt, so dass der Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung erfüllt wurde und eine Verpflichtung des Beklagten zur Neuverbescheidung gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht in Betracht kommt.
Insbesondere werden im angegriffenen Bescheid die Belange des Klägers, insbesondere seine Eigentümerbefugnis, berücksichtigt. Es sind auch keine sonstigen, besonders schwerwiegenden Belange des Klägers ersichtlich, die zwingend für eine andere Entscheidung sprächen, die also die Ermessensentscheidung fehlerhaft erscheinen ließen. Diese Ermessenserwägungen wurden in der mündlichen Verhandlung ergänzt dadurch, dass es für den Kläger möglich wäre, finanziell aus der Fläche einen Nutzen zu ziehen. Die Bewirtschaftung der Fläche wird derzeit gefördert. Der Kläger ist gehalten, durch den Abschluss zivilrechtlicher Vereinbarungen (insbesondere den Abschluss eines Pachtvertrages mit dem Bewirtschafter der Fläche) seinen Anteil an der wirtschaftlichen Förderung sicher zu stellen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger gerügten fehlenden Anhörung vor Erlass des Bescheids. Eine Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG ist nach ständiger Rechtsprechung nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich, wenn die Ablehnung eines Antrags auf einen begünstigenden Verwaltungsakt betroffen ist. Eine Anhörung ist demnach nur erforderlich, wenn der Verwaltungsakt Rechtsbeeinträchtigungen verursacht, die mit der Anfechtungsklage abgewehrt werden müssten (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 28 Rn. 26 unter Hinweis auf BVerwGE 66,184, 186). Hinzu kommt, dass von einer Heilung eines möglichen Fehlers nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG ausgegangen werden muss.
II.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
15.05.2018
Urteil
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG Bayreuth, Urteil vom 15.05.2018, Az. B 1 K 17.397 (REWIS RS 2018, 9146)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9146
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Erstaufforstung
Keine Erstaufforstungserlaubnis bei Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes
Versagung einer Erstaufforstungserlaubnis
Versagung einer Erlaubnis zur Erstaufforstung auf einer Nasswiese
Versagung der Erlaubnis zur Erstaufforstung
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