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Elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen: Übermittlung des Revisionsbegründungsschriftsatzes über das beA mit dem Dateiformat "docx"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. März 2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Einer Entscheidung über den vorsorglich gestellten Antrag des Angeklagten vom 27. Juli 2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Revision bedarf es nicht. Die über das besondere elektronische Anwaltspostfach seines Verteidigers an das [X.] übermittelten Schriftsätze vom 6. April 2022 und vom 3. Juni 2022 wahrten die jeweilige Frist. Zwar waren sie, entgegen § 32a Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1, § 14 [X.], jeweils nicht im Dateiformat pdf, sondern im Dateiformat [X.] eingereicht worden. Dies allein führt aber nicht zur Formungültigkeit der [X.]. § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] setzt voraus, dass das elektronische Dokument „für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet“ sein muss. Dieses Erfordernis geht über eine rein formale Prüfung hinaus. Eine Formunwirksamkeit soll nur dann eintreten, „wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist. Demgegenüber führen rein formale Verstöße gegen die [X.] dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann“ (BT-Drucks. 19/28399, [X.]. S. 33 f.; ferner [X.][X.], [X.]., § 32a Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 32a [X.] Rn. 12). Letzteres ist hier jeweils der Fall.
Jäger |
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Richterin am Bundesgerichtshof |
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Wimmer |
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Jäger |
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Bär |
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Munk |
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Meta
19.10.2022
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG München II, 30. März 2022, Az: 4 KLs 34 Js 12766/21
§ 32a Abs 2 S 1 StPO, § 32a Abs 2 S 2 StPO, § 2 Abs 1 S 1 ERVV, § 14 ERVV
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2022, Az. 1 StR 262/22 (REWIS RS 2022, 6394)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6394
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