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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 52/13
vom
5. März
2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
Beihilfe zur Steuerhinterziehung und Vorenthaltens und Veruntreuens
von Arbeitsentgelt
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. März
2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. August 2012 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der vom [X.] ihm und der [X.] S.
gegenüber angeordnete Verfall entfällt (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Tatgericht hat die nicht revidierende Mitangeklagte wegen Steuerhin-terziehung in achtzehn Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in ebenfalls achtzehn Fällen sowie den Angeklagten wegen einer Beihilfe zu diesen Taten verurteilt. Darüber hinaus hat es bei beiden sicherge-stelltes Bargeld und ein gepfändetes Kontoguthaben der Mitangeklagten für
verfallen erklärt.
Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-führt hat, kann die Anordnung des Verfalls keinen Bestand haben. Ihr steht §
73 Abs.
1 Satz 2 StGB entgegen. Das Tatgericht hat zwar in Bezug auf das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§
266a Abs.
1 und Abs.
2 StGB) einen Verzicht der geschädigten Krankenkasse auf ihre Ansprüche fest-gestellt. Allerdings stehen der Verfallsanordnung die Ansprüche des Steuerfis-kus im Hinblick auf die hinterzogene Lohnsteuer entgegen (vgl. [X.], [X.] vom 28. Juni 2011 -
1 [X.], [X.], 394, 395 Rn.
11 mwN). -
3
-
In Bezug auf diese Ansprüche sind gemäß §
71 [X.] die Mitangeklagte als [X.] der Steuerhinterziehung und der Angeklagte als Gehilfe dazu Haftungs-schuldner. Einen Anspruchsverzicht des Steuerfiskus hat das [X.] nicht festgestellt.
Die Aufhebung der Verfallsanordnung ist gemäß §
357 StPO auf die Mit-angeklagte zu erstrecken, weil die Aufhebung auf einem sachlich-rechtlichen Fehler bei der Entscheidung über
den Verfall beruht (st. Rspr.; etwa [X.], [X.] vom 22.
Dezember 2004 -
2 StR 498/04 und 10.
Januar 2008 -
5 [X.], [X.], 565, 567 Rn.
9 mwN). Das gälte wegen der dort maßgebli-chen individuellen Erwägungen lediglich bei dem fehlerhaften Umgang mit der Härtevorschrift des §
73c Abs. 1 StGB nicht ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008 -
5 [X.], [X.], 565, 567 Rn. 9).
Das Rechtsmittel hat einen so unwesentlichen Teilerfolg erzielt, dass es sich als erfolglos im Sinne von §
473 Abs.
1 Satz 1 StPO erweist.
Wahl [X.] Jäger
Radtke Zeng
Meta
05.03.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. 1 StR 52/13 (REWIS RS 2013, 7683)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7683
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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