Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. 5 StR 29/24

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1667

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Verwertung der [X.] beanstandet hat, ist auch deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer die von der Staatsanwaltschaft in ihrer sachdienlichen Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 3 StPO) aufgeführten Unterlagen wie etwa die Selbstleseanordnung vom 7. März 2023, die Protokollierung des Abschlusses der Selbstlesung sowie die eingeführten Urkunden zur Übermittlung, Entgegennahme und Weiterbearbeitung der [X.] durch die [X.] Ermittlungsbehörden nicht mitgeteilt hat.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Köhler     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 29/24

26.03.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bremen, 11. Juli 2023, Az: 5 KLs 23/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. 5 StR 29/24 (REWIS RS 2024, 1667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1667

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