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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Verwertung der [X.] beanstandet hat, ist auch deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer die von der Staatsanwaltschaft in ihrer sachdienlichen Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 3 StPO) aufgeführten Unterlagen wie etwa die Selbstleseanordnung vom 7. März 2023, die Protokollierung des Abschlusses der Selbstlesung sowie die eingeführten Urkunden zur Übermittlung, Entgegennahme und Weiterbearbeitung der [X.] durch die [X.] Ermittlungsbehörden nicht mitgeteilt hat.
[X.] |
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[X.] |
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[X.] |
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Köhler |
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Werner |
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Meta
26.03.2024
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bremen, 11. Juli 2023, Az: 5 KLs 23/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. 5 StR 29/24 (REWIS RS 2024, 1667)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1667
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 StR 488/21 (Bundesgerichtshof)
2 StR 259/23 (Bundesgerichtshof)
Strafverurteilung wegen Betäubungsmitteldelikt: Einziehung von Tatobjekten nach Verfahrensbeschränkung
5 StR 469/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 466/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 227/23 (Bundesgerichtshof)
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