Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2013, Az. I ZR 76/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 712

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR
76/12

Verkündet am:
28. November
2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Meilensteine der Psychologie
[X.] § 52a Abs. 1 Nr. 1
a) Werden von einem Sprachwerk höchstens 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten zur Veranschaulichung im Unterricht an einer Hochschule öffentlich zugänglich gemacht, handelt es sich dabei um im Sinne von §
52a Abs.
1 Nr.

es Werkes. Bei der Prüfung, ob danach kleine Teile eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht worden sind, sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine [X.] sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht.
b) Das Öffentlich-Zugänglichmachen
dient schon dann im Sinne von §
52a Abs.
1 Nr.

dadurch verständlicher dargestellt und leichter erfassbar wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Lektüre der zugänglich gemachten Texte dazu [X.] ist, den im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu [X.].
-
2
-

c) Die Schrankenregelung des §
52a Abs.
1 Nr.
1 [X.] erlaubt nicht nur ein Be-reithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr ge-stattet sie ein Zugänglichmachen kleiner Teile eines Werkes auch dann, wenn [X.] dadurch ermöglicht wird, diese Texte auszudru-cken oder abzuspeichern und damit zu vervielfältigen.
d) Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck im [X.] von §
52a Abs.
1 Nr.
1 [X.] geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr [X.] ist, sondern auch, dass das [X.] unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und [X.] gewährleistet ist ([X.] an [X.], Urteil vom 20.
März 2013

I
ZR 84/11, [X.], 1220 = [X.], 1627 -
Gesamtvertrag Hoch-schul-Intranet).
[X.], Urteil vom 28. November 2013 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
3
-

Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 28. November
2013
durch [X.] und [X.], Dr. Koch
und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 4. April 2012 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkam-mer des [X.] vom 27. September 2011 [X.], soweit das [X.] die Beklagte verurteilt hat, es zu
ohne Zustimmung des [X.] zu verbreiten und/oder durch [X.] elektronisch vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugäng-lich machen zu lassen (Tenor zu 1) sowie hinsichtlich dieser Handlungen Auskunft zu erteilen (Tenor zu 2) und Schadenser-satz zu leisten (Tenor zu 3).
Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-
4
-

Tatbestand:
Der Kläger ist ein Verlag. Er ist
Inhaber aller urheberrechtlichen [X.] an dem von ihm verlegten Werk Meilensteine der Psychologie, das die Geschichte der Psychologie in einzelnen Beiträgen zu 73 Wegbereitern der Psychologie

darstellt. Das Buch hat -
einschließlich Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literaturverzeichnis, Namensregister und Sachregister
-
533 Seiten, von denen fünf
[X.] sind. Es richtet sich an psychologisch In-teressierte, Studierende
und Fachleute.
Die Beklagte ist die einzige st[X.]tliche Fernuniversität
in [X.]. Sie hat
mehr als
4.000 Studierenden, die im Wintersemester 2008/2009 und [X.] 2009 im Bachelor-Studiengang Psychologie [X.] in die Psychologie und ihre Geschichte

belegt hatten, 14 vollständige Beiträge mit insgesamt 91 Seiten des Buches

Meilensteine der Psychologie

auf einer
elektronischen
Lernplattform
als [X.] zum Lesen, Ausdrucken und Ab-speichern
zur Verfügung gestellt. Im Wintersemester 2009/2010 und [X.] hat sie den Umfang der zur Verfügung gestellten Texte auf neun
vollständige Beiträge mit insgesamt 70 Seiten beschränkt. Nach einer [X.] durch den Kläger hat sie
ferner
dafür gesorgt, dass die Texte
nur noch ge-lesen und ausgedruckt
und nicht mehr abgespeichert werden konnten.
Die [X.] hat ein Angebot des [X.] zum Abschluss eines Lizenzvertrages
abge-lehnt, wonach sie
gegen Zahlung einer Vergütung von 0,10

ite, Nutzer und Lerneinheit berechtigt sein sollte, registrierten Nutzern
die Beiträge
elektro-nisch zur Verfügung zu stellen.
Der
Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe in das [X.] an dem Werk Meilensteine der Psychologie

eingegriffen, ohne hierzu nach der Schrankenregelung des §
52a [X.] berechtigt zu sein.
1
2
3
-
5
-

Der
Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu [X.], Teile des Werkes Meilensteine der Psychologie, [X.], ohne seine Zustimmung elektronisch zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und/oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, indem sie
a) ihren Studierenden ermöglicht, die Werkteile als elektronische Datei [X.] und auf Datenträgern zu speichern, und/oder
b) ihren Studierenden den Abruf der Werkteile in elektronischer Form ohne die Möglichkeit der Speicherung ermöglicht, und/oder
c) ihren Studierenden ermöglicht, die nach a) oder b) zur Verfügung gestell-ten Werkteile ganz oder teilweise auszudrucken,

sofern der Umfang des [X.] insgesamt mehr als drei Seiten umfasst;

hilfsweise: sofern der Umfang des [X.] insgesamt mehr als 48 Seiten umfasst;

höchst hilfsweise: sofern der Werkteil die nachfolgenden Kapitel des Werkes umfasst:
[X.], [X.], [X.], [X.], von [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und Wygotski;
2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm
Auskunft über den Umfang der rechtsverlet-zenden Handlungen nach vorstehender Ziffer 1 zu erteilen, insbesondere unter Angabe der [X.]punkte und [X.]räume der öffentlichen Zugänglichma-chung und der Anzahl
der Zugriffe auf die jeweiligen Werkteile seit dem [X.]punkt ihrer öffentlichen Zugänglichmachung;
3.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm
sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm
aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bereits ent-standen sind oder künftig noch entstehen werden;
4.
die Beklagte zu verurteilen, ihm

e-bung zu bezahlen.
Das [X.] hat dem Unterlassungsantrag zu 1a nach dem Hauptan-trag (Verbot der Ermöglichung des Herunterladens
und Speicherns von mehr als drei Seiten) und den
Unterlassungsanträgen zu 1b und 1c nach dem ersten Hilfsantrag (Verbot der Ermöglichung des Abrufs ohne Speicherung sowie des Ausdrucks von mehr als 48 Seiten) und den darauf bezogenen Anträgen zu 2 und 3 auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie dem [X.] zu 4 in 4
5
-
6
-

10.
Februar 2011 stattgegeben
und die Klage im Übrigen abgewiesen ([X.], [X.], 419).
Mit der Berufung hat der Kläger seinen Klageantrag einschließlich der Hilfsanträge und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des [X.] unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben
(O[X.], [X.], 718).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-trag weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei nach dem Hauptantrag begründet, weil die von der Beklagten gewählte Art des [X.]
nicht von der Schrankenregelung des §
52a Abs.
1 Nr.
1 [X.] gedeckt sei. Dazu hat es ausgeführt:
Die von der Beklagten auf der Lernplattform eingestellten Texte könnten nicht
als im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr.

kleine

i-

e-machten Stellen zum Gesamtwerk bestimmt werden;
vielmehr bedürfe es einer Abwägung im Einzelfall und der Festsetzung einer absoluten Obergrenze. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass das Buch aus einer Aneinanderreihung von Einzelbeiträgen bestehe, von denen zunächst 14 und später neun
jeweils 6
7
8
9
-
7
-

vollständig
veröffentlicht worden seien. Diese Einzelbeiträge könnten nicht als Werke geringen Umfangs angesehen werden.
Das Einstellen der Beiträge auf der Lernplattform habe auch nicht wie von § 52a Abs. 1 Nr.
1 [X.] vorausgesetzt der Veranschaulichung im Unter-richt gedient. Da die Beklagte als Fernuniversität keine Lehrveranstaltungen durchführe, bestehe der Unterricht aus den Studienbriefen. Die Beiträge hätten
nicht zur
Verdeutlichung, sondern zur
Ergänzung der Studienbriefe gedient; die Beklagte habe damit einen anderen Blickwinkel und eine andere Sichtweise vermittelt und sich eine eigene ausführlichere Darstellung in den Studienbriefen erspart.
Das Öffentlich-Zugänglichmachen der Teile des Werkes sei nicht im [X.] von § 52a Abs. 1 Nr.
1 [X.] geboten
gewesen
und halte dem [X.]
des
Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/[X.]
zur Harmonisierung bestimmter As-pekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informations-gesellschaft
nicht stand. Das Erfordernis der Beschränkung des Zugänglichma-chens auf bestimmte Sonderfälle sei nicht erfüllt; da es um den Sonderfall in der Ausnahme gehe, könne dieser nicht in der Veranschaulichung im Unterricht oder
der Zugänglichmachung liegen. Das Zugänglichmachen beeinträchtige die normale Verwertung des Werkes; da nur
die auf der Lernplattform eingestellten Beiträge Pflichtlektüre und Prüfungsgegenstand seien, sei ein Erwerb des [X.] für die Studierenden nicht mehr erforderlich. Unter diesen Umständen würden auch die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber
ungebührlich ver-letzt.
Es könne offenbleiben, ob das Zugänglichmachen der Texte im Blick auf das [X.] des [X.] nicht geboten gewesen sei.
Zwar seien ange-messene [X.]e gegenüber [X.] vorrangig. Es müs-10
11
12
-
8
-

se jedoch nicht festgestellt werden, ob das [X.]
des [X.] ange-messen sei, denn das
Zugänglichmachen
sei schon aus anderen Gründen nicht geboten.
Die Schrankenregelung des §
52a Abs.
1 Nr.
1
[X.] erlaube nur ein Be-reithalten zum Lesen am Bildschirm
und nicht das Einräumen der Möglichkeit zum Abspeichern oder
Ausdrucken der Texte.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat
Er-folg.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei nach dem Hauptantrag begründet, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann eine Haftung der Beklagten weder als Täter für eine eigene [X.]sverletzung (dazu II) noch als Teilnehmer oder Störer für eine von Studierenden begangene [X.]sverletzung (dazu [X.]) bejaht werden.
[X.] Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Haf-tung der Beklagten als Täter nicht bejaht werden.
1. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§
97 Abs.
1 Satz
1 [X.]), Auskunftserteilung (§
242 BGB), Feststellung der Scha-densersatzpflicht (§
97 Abs.
2 [X.]) und Erstattung von Abmahnkosten (§
97a Abs.
1 Satz
2 [X.]
aF) setzen voraus, dass die Beklagte das [X.] an dem Buch Meilensteine der Psychologie

widerrechtlich verletzt hat.
2. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass es sich bei dem vom Kläger verlegten Buch um ein urheberechtlich geschütztes Sprachwerk handelt (§
2 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 [X.]). Ferner ist unstreitig, dass der
Kläger als Inha-13
14
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16
17
-
9
-

ber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte zur Geltendmachung der erhobenen Ansprüche berechtigt ist.

3. Die Beklagte hat auch
in das [X.] an diesem
Werk
eingegrif-fen. Sie hat die in Rede stehenden Beiträge aus dem steine der mehr als 4.000 Studierenden auf einer elektronischen
Lernplatt-form zur Verfügung gestellt. Dadurch hat sie in das ausschließliche Recht der Urheber dieser
Beiträge eingegriffen, ihr
Werk zu vervielfältigen (§
15 Abs.
1 Nr.
1, §
16 [X.]) und es öffentlich zugänglich zu machen und damit öffentlich wiederzugeben (§
15 Abs.
2 Satz
1 und 2 Nr.
2, §
19a [X.]).
Sie hat die [X.] dagegen nicht verbreitet

15 Abs.
1 Nr.
2, §
17 [X.]), da das
Einstellen auf der Lernplattform nicht mit einer Übertragung des Eigentums verbunden ist
und daher
keine Vervielfältigungsstücke der Beiträge angeboten oder in [X.] gebracht worden sind
(vgl. [X.], Urteil vom 17. April 2008 -
C-256/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 604 Rn.
36 -
Peek & Cloppenburg/Cassina; [X.], Urteil vom 22. Januar 2009 -
I
ZR
247/03, [X.], 840 Rn.
21 = [X.], 1127 -
Le-Corbusier-Möbel II). Soweit der Kläger der Beklagten ein Verbreiten von Teilen des Werkes verbieten lassen will, ist die Klage daher von vornherein unbegründet.
4.
Das Berufungsgericht
hat angenommen, das
Vervielfältigen und Öf-fentlich-Zugänglichmachen der Beiträge sei nicht von der Schrankenregelung des §
52a [X.] gedeckt. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen [X.] kann das Vorliegen der Voraussetzungen des §
52a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
3 [X.] nicht verneint werden.
a) Gemäß §
52a Abs.
1 Nr.
1 [X.] ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus [X.] oder [X.]schriften zur Veranschaulichung im Unterricht (unter anderem) 18
19
20
-
10
-

an Hochschulen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Teil von [X.] öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem [X.] Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfer-tigt ist. In einem solchen Fall sind gemäß §
52a Abs.
3 [X.] auch die zur [X.]en Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen
zulässig. Die durch
§
137k [X.] befristete Geltung dieser Schrankenregelung ist mehrfach und zuletzt bis zum 31. Dezember 2014 verlängert worden (vgl. dazu die [X.], BT-Drucks. 17/11317, S. 5 f.).
Die Bestimmung
des §
52a [X.] beruht auf
Art. 5 Abs.
3 Buchst.
a
der Richtlinie 2001/29/[X.]. Danach können die Mitgliedst[X.]ten für die Nutzung aus-schließlich (unter anderem) zur Veranschaulichung im Unterricht Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht (Art. 2 der [X.] 2001/29/[X.]) und das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich des [X.] (Art. 3 der Richtlinie 2001/29/[X.]) vorsehen, so-fern -
außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist -
die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, wann immer dies möglich ist, [X.] wird und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerecht-fertigt ist.
b)
Die in Rede stehenden Beiträge waren bei ihrem
Zugänglichmachen
durch die Beklagte im Sinne des §
52a Abs.
1 [X.] veröffentlicht, da das Werk Meilensteine der Psychologie

der Öffentlichkeit bereits zuvor mit
Zustimmung der Berechtigten zugänglich gemacht worden war (§
6 Abs.
1 [X.]). Bei diesen Beiträgen handelt es sich aber -
wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat -
nicht um kleine Teile dieses
Werkes.

21
22
-
11
-

[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Begriff kleine Teile
ei-nes Werkes

könne nicht allein nach dem Verhältnis der öffentlich zugänglich gemachten Stellen zum Gesamtwerk bestimmt werden, weil ansonsten auch wesentliche
Teile eines Werkes (wie in sich abgeschlossene Werkteile) oder (bei umfangreichen Werken) Werkteile in einem nicht mehr hinnehmbaren [X.] öffentlich zugänglich gemacht werden könnten. Es bedürfe vielmehr einer Abwägung im
Einzelfall und der
Festsetzung einer absoluten Obergrenze. [X.] sei auch aus Gründen der Praktikabilität der Gesamtumfang des Werkes einschließlich Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung,
Literaturverzeichnis, Na-mensregister und Sachregister zugrunde
zu
legen. Nach diesen Maßstäben könnten die von der Beklagten auf der Lernplattform
eingestellten Texte nicht als kleine Teile
des
Werkes Meilensteine der Psychologie

angesehen werden. Der relative Veröffentlichungsumfang betrage unter Zugrundelegung eines Ge-samtumfangs des Buches von 533 Seiten bei einer Zugänglichmachung von 91 Seiten im Wintersemester 2008/2009 und Sommersemester 2009 17,07%
des Werkes
und von 70 Seiten im Wintersemester 2009/2010 und [X.] 2010 13,13%
des Werkes. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Buch aus einer Aneinanderreihung von Einzelbeiträgen bestehe, von denen zunächst 14 und später neun
jeweils zu 100%
veröffentlicht worden seien. Diese [X.] könnten nicht als Werke geringen Umfangs angesehen werden.
[X.]) Dieser Beurteilung kann zwar im Ergebnis, nicht aber in der [X.] zugestimmt werden.
Werden von einem Sprachwerk
höchstens 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten zur Veranschauli-chung im Unterricht an einer Hochschule öffentlich zugänglich gemacht, handelt es sich dabei um im Sinne von §
52a Abs.
1 Nr.
1 [X.]

kleine

Teile eines 23
24
-
12
-

Werkes; bei der Prüfung, ob danach kleine Teile eines Werkes öffentlich zu-gänglich gemacht worden sind, sind sämtliche Seiten
zu berücksichtigen, die keine [X.] sind und deren Inhalt überwiegend aus Text
besteht
(dazu so-gleich).
Auch nach diesen Maßstäben
hat die Beklagte allerdings nicht nur klei-ne Teile des Werkes Meilensteine der Psychologie

öffentlich zugänglich [X.]. Das gesamte Werk hat (ohne [X.])
528 Seiten. Die Beklagte hätte davon höchstens 12%, das sind 63 Seiten, öffentlich zugänglich machen [X.]. Sie hat davon aber im Wintersemester 2008/2009 und Sommersemester 2009 insgesamt 91 Seiten, das sind 17,23%, und im Wintersemester 2009/2010 und Sommersemester 2010 insgesamt 70 Seiten, das sind 13,26%, öffentlich zugänglich gemacht.
[X.]) Der Begriff kleine Teile eines Werkes

bezeichnet eine relative Grö-ße. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist daher bei der Prüfung, ob kleine Teile eines Werkes

öffentlich zugänglich gemacht worden sind, in erster Linie auf das Verhältnis der
öffentlich zugänglich gemachten Teile des
Werkes zum gesamten Werk abzustellen
(vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., §
52a [X.] Rn.
7; Dreier in Dreier/[X.], [X.], §
52a Rn.
5
iVm §
53 Rn.
33; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
52a [X.] Rn.
7; [X.], [X.] 2012, 226 f.). Die Revision macht zutreffend geltend, dass eine prozentuale Obergrenze auch erforderlich ist, um eine rechtssichere Handhabung der Schrankenbestimmung zu [X.].
In Rechtsprechung und Literatur werden Teile eines Werkes als klein an-gesehen, wenn sie nicht mehr als
10%
bis 20% des gesamten Werkes ausma-chen
(vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
52a Rn.
9; [X.] [X.]O §
52a Rn.
7: eine Obergrenze von 25
26
-
13
-

20% erscheine
zu hoch, während weniger als 10% jedenfalls einen kleinen Teil darstelle; [X.], [X.], 311, 312; vgl. aber
[X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
52a Rn.
7: konkrete Zahlen verböten sich, maßgebend sei
letztlich eine Einzelfallbetrachtung; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
5: ein kleiner Teil eines Werkes liege
nicht vor, wenn der verwendete Anteil das Werk
ersetzen könne; vgl. auch Dreier in Dreier/[X.] [X.]O §
52a Rn.
5).
Zur Bestimmung
des Anteils eines Werkes, der als
kleiner
Teil dieses Werkes anzusehen ist, kann der
zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort
und den Bundesländern am 26. Juni 2006 geschlossene
und am 14. Juli 2010 erneuerte

Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach §
52a [X.] für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen

(Gesamtvertrag Schulen) herangezogen
werden, der gleichfalls Sprachwerke
betrifft. In diesem Gesamtvertrag
ist der Begriff kleine Teile
eines Werkes

mit höchstens
12% eines Werkes definiert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für die Definition des kleinen Teils eines Werkes

bei Sprachwerken unterschiedliche Prozentsätze gelten sollen, je nachdem, ob diese
Werke zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen oder an Hochschulen verwendet werden. Deshalb sind auch beim Öffentlich-Zugänglichmachen von [X.] höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen (vgl. [X.], Urteil vom 20.
März 2013
-
I ZR 84/11, [X.], 1220
Rn.
35
= [X.], 1627
-
Gesamtvertrag [X.]).
(2) Allerdings erscheint bei Sprachwerken, die zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen öffentlich zugänglich gemacht werden, die Festset-zung einer absoluten Höchstgrenze von 100 Seiten
erforderlich. Der Gesamt-vertrag Schulen

sieht zwar für die mit 12% eines Werkes definierten kleinen 27
28
-
14
-

Teile eines Werkes, die
im Unterricht an Schulen verwendet werden, keine De-ckelung
vor. Gleichwohl
ist
für die gleichfalls mit 12% eines Werkes zu definie-renden kleinen Teile eines Werkes, die
im Unterricht an Hochschulen genutzt werden, die Festsetzung einer absoluten Obergrenze geboten. Im [X.] werden -
anders als im Schulunterricht -
Werke genutzt, die zum Teil tausende von Seiten umfassen, wie dies etwa bei wissenschaftlichen Lehrbü-chern oder juristischen Kommentaren der Fall sein kann. Ohne eine solche De-ckelung würden die Rechteinhaber daher auch dann unangemessen benachtei-ligt, wenn höchstens
12% eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, weil dann
-
wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat -
Werkteile in einem nicht mehr hinnehmbaren Umfang öffentlich zugänglich [X.] werden könnten, beispielsweise
ganze Bände eines mehrbändigen Ge-schichtswerks oder Kommentars (vgl. [X.], [X.], 1220
Rn.
38 -
Ge-samtvertrag [X.]; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
5; [X.], [X.] 2012, 226, 227).

(3) Das Berufungsgericht hat zutreffend
angenommen, dass der Prüfung, ob kleine Teile eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht worden sind, auch aus Gründen der Praktikabilität der Gesamtumfang des Werkes einschließlich Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literaturverzeichnis, Namensregister und Sachregister zugrunde
zu
legen
ist.
Allerdings sind dabei [X.] außer [X.] zu lassen; ferner sind nur Seiten zu berücksichtigen, deren Inhalt überwie-gend aus Text und nicht etwa überwiegend aus Bildern, Fotos oder A[X.]ildun-gen besteht
(vgl. [X.], [X.], 1220
Rn.
24 -
Gesamtvertrag [X.]).
(4) Dagegen ist
es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht sachgerecht, in jedem Einzelfall aufgrund einer Abwägung sämtlicher Umstände im Wege ei-29
30
-
15
-

ner wertenden Betrachtung zu bestimmen, ob kleine Teile eines Werkes

vor-liegen
([X.], [X.] 2012, 223, 224). Es kann deshalb auch
nicht [X.] abgestellt werden, ob wesentliche Teile
eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht werden.
Denn es lässt sich nicht allgemein bestimmen, welche Teile eines Werkes wesentlich

sind. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob
in sich
abgeschlossene Teile
eines Werkes
-
wie hier die einzelnen Beiträge zu Wegbereitern der Psychologie

-
öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Das zeigt schon der Umstand, dass es nach §
52a
Abs.
1 Nr.
1 [X.] zulässig sein kann,
Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus [X.]ungen oder [X.]schriften öffentlich zugänglich zu machen, obwohl es sich dabei um in sich abgeschlossene Werke oder Teile eines Werkes handelt.
c)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte die auf der Lernplattform eingestellten Teile des Werkes zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen

öffentlich zugänglich gemacht. Die Beklagte ist als st[X.]tliche Fernuniversität eine Hochschule im Sinne des §
52a Abs.
1 Nr.
1 [X.]. Veranschaulichung im Unterricht.
[X.]) Teile eines Werkes werden nur dann im Unterricht

öffentlich zu-gänglich gemacht, wenn sie ausschließlich zu Lehrzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken -
wie etwa für Belange der Hochschulverwaltung -
öffentlich zugänglich gemacht werden
(vgl. [X.] [X.]O §
52a Rn.
9; [X.] in [X.]/[X.]
[X.]O
§
52a [X.] Rn.
9; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
52a Rn.
16; Dreier in Dreier/[X.] [X.]O §
52a Rn.
6 iVm §
53 Rn.
39). Dass das
Zugänglichmachen
nicht auch
anderen Zwecken dienen darf, folgt [X.], dass Art. 5 Abs.
3 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.] eine Beschränkung 31
32
-
16
-

des Rechts des Öffentlich-n-schaulichung im Unterricht
gestattet.
Das Zugänglichmachen im
Unterricht

ist allerdings -
wie das [X.] zutreffend angenommen hat -
nicht durch
die zeitlichen und räum-lichen Grenzen
des Unterrichts beschränkt, sondern kann sich auf andere Zei-ten (wie die
Vor-
oder
Nachbereitung
des Unterrichts)
und Orte
(etwa den [X.]) erstrecken (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]
[X.]O §
52a [X.] Rn.
16; Suttorp, Die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung [§ 52a [X.]], 2005, [X.] bis 124; aA Sandberger, [X.] 2006, 818, 823 f.).
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass in §
52a Abs.
1 Nr.
1 [X.] ebenso wie in Art.
5 Abs.
3 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.] und anders als in §
53 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 [X.] und
§
87c Abs.
1 Nr.
3 [X.] nicht von einer Veranschaulichung des

Unterrichts, sondern von einer Veranschaulichung im

Unterricht die Rede ist (Dreier in Dreier/[X.] [X.]O §
52a Rn.
6). Das folgt bereits daraus, dass die Schrankenregelung des §
52a Abs.
1 Nr.
1 [X.] wie auch Art. 5 Abs.
3 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.] mit dem Öffentlich-Zugänglichmachen
ein Zugänglichmachen an
Orten und zu [X.]en der Wahl

19a [X.], Art. 3
der Richtlinie 2001/29/[X.]) gestattet
([X.], [X.], 311, 313). Im Übrigen wäre
die Vorschrift praktisch bedeutungslos, wenn ein Zugänglichmachen nur während des Unterrichts zulässig wäre.
Die Beklagte hat die Beiträge aus dem Werk Meilensteine der Psycho-logie

danach im Unterricht

öffentlich zugänglich gemacht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beiträge nicht zur [X.] und am Ort einer Lehrveranstal-tung zugänglich gewesen sind, weil die Beklagte als Fernuniversität keine Lehr-veranstaltungen anbietet, sondern den Lehrstoff in Studienbriefen vermittelt, die an die Stelle des Unterrichts treten. Entscheidend ist, dass die
auf der Lernplatt-33
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17
-

form
eingestellten Beiträge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Vertiefung und Ergänzung dieser Studienbriefe
und damit ausschließlich Lehr-zwecken
dienen.
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Veranschaulichung

im Unterricht müsse der Verdeutlichung oder Vertiefung und dürfe nicht allein der Ergänzung des Unterrichts dienen. Da die Beklagte als [X.] Lehrveranstaltungen durchführe, bestehe der Unterricht aus den Studien-briefen. Die auf der Lernplattform eingestellten Beiträge aus dem Werk Meilen-steine der Psychologie

hätten
nicht zur
Verdeutlichung, sondern zur Vertiefung und Ergänzung der
Studienbriefe
gedient; die Beklagte habe damit einen ande-ren Blickwinkel und eine andere Sichtweise vermittelt und sich eine eigene aus-führlichere Darstellung in den Studienbriefen erspart. Dieser Beurteilung
kann nicht zugestimmt werden.
Die
vom Berufungsgericht gewählten Abgrenzungskriterien sind zur [X.], weil zwi-schen einer Verdeutlichung, einer Vertiefung und einer Ergänzung des Unter-richts praktisch kaum genau
unterschieden werden kann (vgl. Dreier in [X.]/[X.] [X.]O §
52a Rn.
6; [X.], [X.] 2012, 226, 227). Auch dem Berufungsgericht ist eine solche
Unterscheidung im Streitfall nicht gelungen. Es hat zwar ohne Rechtsfehler angenommen, die auf der Lernplattform eingestell-ten Beiträge dienten der Vertiefung des Unterrichts; es hat die Vertiefung des Unterrichts jedoch zunächst der von ihm als zulässig angesehenen Verdeutli-chung des Unterrichts und sodann der von ihm als unzulässig erachteten Er-gänzung des Unterrichts zugeordnet.
Bei der Beurteilung, ob öffentlich zugänglich gemachte Teile eines Wer-kes der Veranschaulichung

im Unterricht dienen, ist auch im Blick auf die ver-35
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18
-

fassungsrechtlich verbürgte Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs.
3 GG) kein kleinli-cher Maßstab anzulegen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
16; [X.], [X.], 311, 312; [X.], [X.] 2012, 226, 227; [X.], [X.] 2012, 440; [X.]/[X.], jurisPR-ITR 13/2012 [X.]. 4
unter C
II; [X.], [X.] 2012, 223, 224). Das
Öffentlich-Zugänglichmachen
dient daher schon dann der Veranschaulichung

im Unterricht, wenn der [X.] dadurch verständlicher dargestellt und leichter erfassbar wird (vgl. [X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
9; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
16; Dreier in Dreier/[X.] [X.]O §
52a Rn.
6).
Das ist
auch dann der Fall, wenn die Lektüre der zugänglich gemachten Texte dazu geeignet ist, den im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder
zu [X.].

Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, da die auf der Lernplattform eingestellten Beiträge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen anderen Blickwinkel und eine andere Sichtweise auf den Unterrichtstoff vermit-teln. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte sich durch das Einstellen der Werkteile auf der Lernplattform eine eigene ausführlichere Darstellung in den Studienbriefen erspart
haben mag. Auch an den Unterrichtsstoff anknüpfende
und
weiterführende Literatur kann den Lehrstoff besser verständlich machen.
d)
Die Beklagte hat die Teile des Werkes ausschließlich für den be-stimmt abgegrenzten Teil von [X.]

öffentlich zugänglich [X.].
[X.]) Studierenden, die am Unterricht teilnehmen,
und nicht etwa allen Studierenden
des Studiengangs oder der Hochschule
zugänglich gemacht werden.
Das Beru-38
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19
-

fungsgericht hat
mit Recht angenommen, dass Werkteile
auch einem großen Kreis von [X.] zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die-ser bestimmt abgegrenzt ist (vgl. Dreier in Dreier/[X.] [X.]O §
52a Rn.
8; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
11; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
17).
Die Teile eines
Werkes werden ausschließlich

dem bestimmt abgegrenzten Teil von [X.] zugänglich gemacht, wenn die-sem Kreis nicht angehörende Personen durch technisch geeignete Mittel
von einem Zugang ausgeschlossen sind (vgl. [X.]/[X.] [X.]O §
52a
[X.]
Rn.
10; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
11; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
18; Dreier in Dreier/[X.] [X.]O §
52a Rn.
8).
[X.]) Danach hat die Beklagte die hier in Rede stehenden Teile des Wer-kes ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilneh-mern

öffentlich zugänglich gemacht. Die auf der Lernplattform eingestellten Materialien standen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus-schließlich den Studierenden des Bachelor Studiengangs Psychologie zur [X.], die [X.] in die Psychologie und ihre Geschichte

be-legt hatten; nur sie konnten mittels eines
Benutzernamens und eines Passworts auf die
Texte zugreifen. Dass es sich dabei um mehr als 4.000 Studierende handelte, ist unerheblich, da der Kreis der Unterrichtsteilnehmer bestimmt [X.] war.
e)
Das Öffentlich-Zugänglichmachen der Teile des Werkes war zur [X.] nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt. Diese Voraussetzung ist er-füllt, wenn der Unterricht und
das
Zugänglichmachen der
Teile des Werkes

wie hier -
nicht der Gewinnerzielung dienten (vgl. dazu [X.] in Schri-41
42
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20
-

cker/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
15; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
16; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
24; Dreier in Dreier/[X.] [X.]O §
52a Rn.
13).
f) Das Berufungsgericht hat angenommen, das [X.] der Teile des Werkes sei zu dem jeweiligen Zweck

-
hier also dem Zweck der Veranschaulichung im Unterricht -
nicht geboten

gewesen. Die vom Berufungsgericht für diese Annahme gegebene Begründung, hält einer rechtli-chen Nachprüfung nicht stand.
[X.]) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass geboten

nicht im Sinne von unbedingt notwendig

zu verstehen ist; [X.] liefe die Schrankenregelung leer, da eine Veranschaulichung im Unter-richt grundsätzlich auch ohne das Öffentlich-Zugänglichmachen geschützter Werke möglich ist (Dreier in Dreier/[X.] [X.]O §
52a Rn.
12; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
15). Zur Prüfung, ob ein Öffentlich-Zugänglichmachen im Sinne von §
52a Abs.
1 [X.] geboten ist, kann der so-genannte [X.]
des Art. 5 Abs.
5 der Richtlinie 2001/29/[X.] durchge-führt werden ([X.], [X.] 2012, 223, 224; [X.], [X.] 2012, 226, 227).
Nach Art. 5 Abs.
5 der Richtlinie 2001/29/[X.] dürfen die in Art. 5 Abs.
1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen -
wie hier die in Art. 5 Abs.
3 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.] genannte und mit §
52a [X.] um-gesetzte Beschränkung -
(erste
Stufe) nur in bestimmten Sonderfällen [X.] werden, in denen
(zweite
Stufe) die normale Verwertung
des Werkes oder
sonstigen [X.] nicht beeinträchtigt wird und (dritte
Stufe) die berechtigten Interessen des [X.] nicht ungebührlich verletzt werden.
43
44
45
-
21
-

Diese Regelung enthält in erster Linie eine Gestaltungsanordnung ge-genüber dem
nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die im Einzelnen zu konkre-tisierenden Schranken des [X.]s. Darüber hinaus ist der [X.] entscheidender Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des [X.]sgesetzes
im Einzelfall ([X.], Urteil vom 25.
Februar 1999

I
ZR
118/96, [X.]Z 141, 13, 34 -
Kopienversan[X.]ienst; vgl. zu Art. 5 Abs.
1 der Richtlinie
2001/29/[X.]
[X.], Urteil vom 16. Juli 2009 -
C-5/08, [X.]. 2009, 6569 = [X.], 1041 Rn.
58 -
Infopaq/[X.]; Beschluss vom 17. Januar 2012 -
C-302/10, [X.]. 2012, 336 Rn.
56 -
Infopaq/[X.]I; Regierungs-entwurf eines Gesetzes zur Regelung des [X.]s in der [X.], BT-Drucks. 15/38, S. 15; Regierungsentwurf eines [X.] zur Regelung des [X.]s in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 16/1828, S. 21).
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Erfordernis der Be-schränkung des [X.] auf bestimmte Sonderfälle (erste Stufe) sei nicht erfüllt. Da es um den Sonderfall in der Ausnahme gehe, könne dieser nicht in der Veranschaulichung im Unterricht oder der Zugänglichmachung lie-gen.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Die hier in Rede stehende Bestim-mung des §
52a Abs.
1 Nr.
1 [X.] regelt einen bestimmten Sonderfall
und ist daher auch immer nur
in diesem bestimmten Sonderfall anwendbar. Sie be-schränkt das Recht des Urhebers zum Öffentlich-Zugänglichmachen seines Werkes für den besonderen Fall, dass veröffentlichte kleine Teile dieses Wer-kes zur Veranschaulichung im Unterricht an
Hochschulen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Teil von [X.] öffentlich zugänglich 46
47
48
-
22
-

gemacht werden, soweit dies zu diesem Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Anders als das Berufungsgericht wohl gemeint hat, verlangt die erste Stufe des [X.]s nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits
nur in ei-nem -
bezogen auf die Schrankenregelung -
Sonderfall angewendet wird
(vgl. Bornkamm
in FS Erdmann,
2002, [X.], 43 f.).

cc) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, das Öffentlich-Zugänglichmachen der in Rede stehenden Beiträge beeinträchtige
die normale Verwertung des Werkes (zweite Stufe). Da nur die auf der Lernplattform einge-stellten Beiträge Pflichtlektüre und Prüfungsgegenstand seien, sei ein Erwerb des Buches für die Studierenden nicht mehr erforderlich. Auch dem kann nicht beigetreten werden.
[X.]) Eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werkes ist
nur dann anzunehmen, wenn die fragliche
Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt (vgl. Bornkamm
[X.]O [X.], 46 f.).
(2) Das kommt etwa dann in Betracht, wenn ausschließlich für den Unter-richtsgebrauch bestimmte Werke für Unterrichtszwecke öffentlich zugänglich gemacht
werden. Deshalb ist das Öffentlich-Zugänglichmachen von [X.] nach §
52a Abs.
2 Satz
1 [X.] stets nur mit Einwilligung des [X.] zulässig, um einen Eingriff in den Primärmarkt der Schulbuchverlage
zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 15/837, [X.]). In vergleichbarer
Weise könnte
die normale Werkverwertung
beeinträchtigt werden, wenn ein ausschließlich für den [X.] an Hochschulen bestimmtes Lehrbuch zur Veran-schaulichung im Unterricht an Hochschulen öffentlich zugänglich
gemacht wür-de.
49
50
51
-
23
-

Im Streitfall ist ein derartiger Eingriff in die [X.] nicht zu be-fürchten. Das Werk Meilensteine der Psychologie

ist nicht allein
für den Unter-richtsgebrauch an Hochschulen bestimmt; es richtet sich in gleicher Weise an psychologisch Interessierte, Studierende und Fachleute. Die normale Werkver-wertung wird daher nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Erwerb des [X.] -
wie das Berufungsgericht angenommen hat -
für die Studierenden, die [X.] in die
Psychologie und ihre Geschichte

belegt haben, nicht mehr erforderlich sein mag, weil lediglich die auf der Lernplattform einge-stellten Teile des Werkes Pflichtlektüre und Prüfungsgegenstand sind.

(3) Die
normale Werkverwertung wird auch nicht dadurch
beeinträchtigt, dass auf der elektronischen Lernplattform eingestellte kleine Teile des Werkes von den Studierenden ausgedruckt und abgespeichert werden können.
Der [X.] hat allerdings in seiner Entscheidung Elektronische Leseplät-

die Frage aufgeworfen und dem [X.] zur Vorabentscheidung
vorgelegt, ob die von den Mitgliedst[X.]ten gemäß Art. 5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen Rechte -
in [X.] das in
§
52b [X.] vorgesehene Recht zur Wiedergabe von Werken an elektronischen [X.]n in öffentlichen Bibliotheken -
so weit reichen dürfen, dass Nutzer der Terminals dort zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdru-cken oder auf einem [X.] abspeichern können
([X.], Beschluss vom 29.
September 2012 -
I
ZR
69/11, [X.], 503 Rn.
24 = [X.], 511

Elektronische [X.]). Der [X.] hat dabei deutlich gemacht, dass nach seiner Ansicht die normale Verwertung eines Werkes zwar nicht beeinträchtigt ist, wenn das Zugänglichmachen eines Werkes an
einem elektronischen Lese-platz das Ausdrucken dieses Werkes ermöglicht, wohl
aber dann, wenn es des-52
53
54
-
24
-

sen Abspeichern ermöglicht
([X.], [X.], 503 Rn.
33 bis 36 -
Elektroni-sche [X.]).
Die in dieser Entscheidung angestellten Überlegungen lassen sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Anders als dort geht es hier nicht um ein Zugänglichmachen vollständiger
Werke. Es liegt zwar nahe, dass die [X.] zum Abspeichern und
anschließenden (unerlaubten)
Verbreiten und Zu-gänglichmachen
digitaler
Vervielfältigungsstücke
eines vollständigen Werkes die normale
Verwertung dieses Werkes beeinträchtigen kann. Eine vergleichba-re Beeinträchtigung der normalen Werkverwertung ist dagegen
nicht zu be-fürchten, wenn lediglich kleine Teile des
Werkes ausgedruckt oder
abgespei-chert und
anschließend (unerlaubt)
verbreitet und vervielfältigt werden
können
(vgl. [X.]/[X.], jurisPR-ITR 13/2012 [X.]. 4
unter C I; [X.], [X.] 2012, 223, 225).
[X.]) Das Berufungsgericht hat schließlich eine ungebührliche Verletzung der berechtigten Interessen des [X.] bejaht
(dritte Stufe). Zur [X.] hat es
auf seine Ausführungen dazu verwiesen, dass die Anwendung der Schrankenregelung im Streitfall den beiden ersten Stufen des Dreistufen-tests nicht genüge. Da diese Ausführungen -
wie ausgeführt -
einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten, kann die ungebührliche Verletzung der berech-tigten Interessen des [X.] mit dieser Begründung nicht bejaht wer-den. Darüber hinaus fehlt die
auf der dritten Stufe des [X.]s und zur Prüfung der [X.] erforderliche Interessenabwägung und Feststellung, ob das Bedürfnis an einem
Zugänglichmachen
die Beeinträchtigung des [X.] überwiegt (vgl. Dreier in Dreier/[X.] [X.]O §
52a Rn.
12; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
15; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
23).
55
56
-
25
-

Eine ungebührliche Verletzung der berechtigten Interessen des [X.] ist zwar auch dann zu bejahen und ein Öffentlich-Zugänglichmachen
kleiner
Teile eines Werkes -
wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat -
nicht geboten, wenn ein angemessenes [X.] des [X.] für diese Nutzung vorliegt (dazu sogleich). Das Berufungsgericht hat [X.] -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
keine Feststellungen zur An-gemessenheit des der Beklagten vom Kläger unterbreiteten [X.]s [X.], weil es angenommen hat, die Voraussetzungen des §
52a Abs.
1 Nr.
1 [X.] seien bereits aus anderen Gründen nicht erfüllt. Es kann daher nicht be-urteilt werden, ob das [X.] des [X.] der Schrankenregelung vor-geht.

[X.]) Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die
Werke oder Werk-teile
in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu [X.]en Bedingungen anbietet
(vgl. [X.], [X.], 1220
Rn.
39 bis 59
-
Gesamtvertrag [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
23; [X.], jurisPR-ITR 13/2012
[X.]. 4 unter C [X.] 1; [X.], [X.] 2012, 444, 451 f.).
Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen ist, sondern auch, dass das [X.] unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werk-teile
schnell und unproblematisch gewährleistet ist (vgl. [X.], [X.], 1220
Rn.
57 -
Gesamtvertrag [X.]).

(2) Gegen die Annahme eines Vorrangs
angemessener [X.]e vor der Schrankenregelung des §
52a [X.] spricht nicht, dass ein Vorrang ver-traglicher Regelungen und Angebote ausdrücklich nur in den [X.] vorgesehen ist, die Elektronische [X.] (§
52b Satz
1 [X.] soweit 57
58
59
-
26
-

dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen) und den [X.] auf Bestellung (§
53a Abs.
1 Satz
3
[X.]

nicht
offen-sichtlich

n-gungen ermöglicht wird)
betreffen. Diese speziellen Einschränkungen in §
52b Satz
1 und §
53a Abs.
1 Satz
3
[X.] stehen einer Auslegung der generellen
Einschränkung
in
§
52a Abs.
1 [X.] (soweit dies zu dem jeweiligen Zweck
)
nicht entgegen, nach der die
Inanspruchnahme der
Schran-kenregelung (unter anderem) dann nicht geboten ist, wenn ein angemessenes [X.] vorliegt. Ein Vorrang angemessener [X.]e ermöglicht es dem Rechtsinhaber auch nicht, einseitig Bedingungen festzulegen und die Schranke des §
52a [X.] auszuhebeln. Das Angebot des [X.] ist nur vorrangig, wenn die
Bedingungen angemessen sind. Es gibt auch keine [X.] Anhaltspunkte dafür, dass die Werknutzer
sich im Blick auf mögli-che Auseinandersetzungen über die Angemessenheit der Bedingungen davon abhalten lassen
könnten, von der Schrankenregelung des §
52a [X.] Ge-brauch zu machen
(aA Dreier in Dreier/[X.] [X.]O §
52a Rn.
12).
(3) Die Annahme des Vorrangs
eines angemessenen Vertragsangebots vor der Schrankenregelung des §
52a [X.] ist auch mit der Richtlinie 2001/29/[X.] vereinbar.
Art. 5 Abs.
3 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.] lässt es zu, dass §
52a [X.] die Zulässigkeit eines [X.] zur Veranschaulichung im [X.] in Art. 5 Abs.
3 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.] nicht aufge-führten, einschränkenden Voraussetzung abhängig macht, dass kein [X.] [X.] vorliegt. Zwar führt die Richtlinie 2001/29/[X.] die Aus-nahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe erschöpfend auf (Erwägungsgrund 32 60
61
-
27
-

Satz
1 der Richtlinie 2001/29/[X.]). Das bedeutet aber nur, dass Ausnahmen und Beschränkungen nicht über das hinausgehen dürfen, was nach den [X.] Bestimmungen des Art. 5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] zulässig ist. Angesichts der fakultativen Ausgestaltung der Bestimmungen und ange-sichts der Möglichkeit, eine Beschränkung statt einer Ausnahme einzuführen, ist eine hinter dem Zulässigen zurückbleibende Maßnahme hingegen richtli-nienkonform (vgl. [X.], [X.], 1220
Rn.
40 bis 43
-
Gesamtvertrag [X.], unter Hinweis auf die Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 24. Januar 2013 in den verbundenen Rechtssachen
[X.]/11, [X.]/11, [X.]/11 und [X.]/11, juris Rn.
37).
Dass es nach der Richtlinie 2001/29/[X.] zulässig ist, in nationalen [X.] einen Vorrang vertraglicher Abreden vorzusehen, lässt sich auch dem Erwägungsgrund 45 der Richtlinie 2001/29/[X.] entnehmen. [X.] sollen die in Art. 5 Abs.
2, 3 und 4 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehe-nen Ausnahmen und Beschränkungen vertraglichen Beziehungen zur Sicher-stellung eines gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber nicht entgegenste-hen, soweit dies nach innerst[X.]tlichem Recht zulässig ist (vgl. zu Art. 5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] [X.], [X.], 503 Rn.
17 f. -
Elektro-nische [X.]).
Es kommt schließlich nicht darauf an, ob Art. 5 Abs.
5 der Richtlinie 2001/29/[X.] es gebietet, einem angemessenen [X.] den Vorrang ge-genüber einer Art. 5 Abs.
3 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.] umsetzenden Schrankenregelung einzuräumen. Jedenfalls steht Art.
5 Abs.
5 der Richtlinie 2001/29/[X.] dem nicht entgegen (vgl.
[X.], [X.], 1220
Rn.
50 bis 52

Gesamtvertrag [X.]).

62
63
-
28
-

g) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erlaubt die Schrankenre-gelung des §
52a Abs.
1 Nr.
1 [X.] nicht nur
ein Bereithalten kleiner Teile ei-nes Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestattet sie ein [X.] kleiner Teile eines Werkes auch dann, wenn [X.] dadurch ermöglicht wird, diese Texte
auszudrucken oder abzuspeichern und damit zu vervielfältigen.
Die Bestimmung des §
52a Abs.
1 [X.] erlaubt allerdings
nur ein Zu-gänglichmachen, nicht dagegen ein Vervielfältigen. Auch
§
52a Abs.
3 [X.] gestattet nur zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigun-gen, wie insbesondere das Abspeichern auf einem Server, nicht aber der digita-len Zugänglichmachung nachfolgende Vervielfältigungen
(Dreier in Dreier/[X.] [X.]O §
52a Rn.
16; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
19; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
22).
Daraus folgt aber nicht, dass §
52a [X.] ein Zugänglichmachen nicht zulässt, wenn es
ein anschließendes Vervielfältigen ermöglicht. Die Bestim-mung des §
52a [X.] besagt nichts über die Zulässigkeit von [X.]nut-zungen; diese können nach anderen [X.] gestattet sein. So kann das Ausdrucken oder Abspeichern von auf einer
Lernplattform öffentlich zugänglich
gemachten kleinen Teilen eines Werkes durch Studierende von den [X.] des §
53 Abs.
2 und 3 [X.] gedeckt sein (vgl. BT-Drucks.
15/837, S.
34; [X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
18; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
22; Dreier in Dreier/[X.] [X.]O §
52a Rn.
16; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
52a [X.] Rn.
21; [X.] in [X.]/[X.]
[X.]O §
52a [X.] Rn.
20; [X.]/[X.], jurisPR-ITR 13/2012 [X.]. 4 unter [X.]; [X.], [X.] 2012, 441; [X.], [X.] 2012, 226, 228 f.;
Kianfar, [X.], 691, 695 f.).
64
65
66
-
29
-

Zwar kann sich aus den Anforderungen des [X.]s ergeben, dass ein Zugänglichmachen von Werken, das deren Vervielfältigung ermöglicht, unzulässig ist, weil dadurch die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigt würde
(vgl. zu §
52b [X.] [X.], [X.], 503 Rn.
33 bis 36 -
Elektronische [X.]). Dies
ist bei dem
hier in Rede stehenden Zugänglichmachen
von kleinen Teilen eines Werkes jedoch -
wie ausgeführt (vgl. oben Rn.
53 bis 55) -
nicht der Fall.
I[X.] Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Haf-tung der Beklagten als Teilnehmer oder Störer für von Studierenden
begangene [X.]sverletzungen
nicht bejaht werden.
1. Die Beklagte
hat
den Studierenden
durch das Bereitstellen der Texte auf der Lernplattform die Möglichkeit eingeräumt, die Beiträge abzuspeichern und auszudrucken und damit zu vervielfältigen. Soweit die Studierenden
zu die-sem
Vervielfältigen nicht berechtigt gewesen sein sollten, käme zwar eine Haf-tung der Beklagten als Teilnehmer oder Störer in Betracht. Es ist jedoch weder vom Berufungsgericht festgestellt noch vom Kläger vorgetragen, dass es in konkreten
Fällen zu unberechtigten Vervielfältigungen durch Studierende
ge-kommen ist. Davon kann auch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.
Gemäß §
53 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 [X.] ist es zulässig, einzelne Vervielfäl-tigungsstücke eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herzu-stellen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient. Ein wissenschaftlicher Gebrauch ist auch der Gebrauch durch Studierende, die sich in ihrer Ausbildung über den Erkenntnisstand der Wissenschaft informieren wollen ([X.] in Schri-cker/[X.] [X.]O §
53 [X.] Rn.
40; W. [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
53 [X.] Rn.
19; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
53 [X.] 67
68
69
70
-
30
-

Rn.
51; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
53 [X.] Rn.
26; Dreier in [X.]/[X.] [X.]O §
53 Rn.
23). Die Herstellung der Vervielfältigung ist zwar nicht im Sinne dieser Bestimmung geboten, wenn der Erwerb oder die Ausleihe des Werkes problemlos möglich und zumutbar ist ([X.] [X.]O §
53 [X.] Rn.
41; W. [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
53 [X.] Rn.
19; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
53 [X.] Rn.
52; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
53 [X.] Rn.
27; Dreier in Dreier/[X.] [X.]O §
53 Rn.
23). Wird nur ein kleiner Teil eines Werkes zum wissenschaftlichen Ge-brauch benötigt, ist es im Allgemeinen aber nicht zumutbar, das gesamte Werk zu erwerben oder auszuleihen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
53 [X.] Rn.
52). In einem solchen Fall ist
daher das
Ausdrucken
oder [X.] des in Form einer Datei zugänglichen [X.] in der Regel als geboten anzusehen (vgl. [X.] [X.]O §
53 [X.] Rn.
42).
Darüber hinaus ist es nach §
53 Abs.
2 Satz
1 Nr.
4 Buchst.
a
Fall 1, Satz
2 Nr.
1 und 2, Satz
3 [X.] zulässig,
einzelne Vervielfältigungsstücke ei-nes Werkes zum sonstigen eigenen Gebrauch herzustellen, wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes handelt und die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Ver-fahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet. Auch diese Ausnahmebestim-mung
beruht auf der Erwägung, dass es dem Nutzer nicht zuzumuten ist, das ganze Werk zu kaufen, wenn er nur kleine Teile des
Werkes vervielfältigen will (vgl. BT-Drucks. IV/270, [X.]). Deshalb setzt die Regelung keinen bestimmten Zweck der Vervielfältigung voraus
(Dreier in Dreier/[X.] [X.]O §
53
Rn.
33).
Schließlich sind gemäß §
53 Abs.
1 Satz
1 [X.] einzelne Vervielfälti-gungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf 71
72
-
31
-

beliebigen Trägern zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Er-werbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwen-det wird. Diese Schrankenregelung gestattet das Ausdrucken und Abspeichern der von der Beklagten auf der Lernplattform eingestellten Teile des Werkes
durch die Studierenden zum privaten Gebrauch, wenn diese Werkteile zwar möglicherweise rechtswidrig, aber jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig [X.] zugänglich gemacht worden sind. Das Vervielfältigen zu [X.] ist allerdings kein privater Gebrauch (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 1983 -
I
ZR
70/81, [X.], 54, 55 -
Kopierläden; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O
§
53 [X.] Rn.
17; Dreier in Dreier/[X.] [X.]O §
53 Rn.
10; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
53 [X.] Rn.
22; [X.] [X.]O §
53 [X.] Rn.
15; W. [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
53 [X.] Rn.
8; [X.], [X.], 16. Aufl., Rn.
441 es komme
auf die Benutzung innerhalb der privaten Sphäre und nicht auf den verfolgten Zweck an).
2. Desgleichen ist weder festgestellt noch vorgetragen, die Beklagte ha-be darauf hingewirkt, dass Studierende
von ihnen angefertigte Vervielfälti-gungsstücke verbreiten oder öffentlich zugänglich machen. Auch insoweit scheidet daher eine Haftung der Beklagten aus.
C. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten
aufzuheben. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Vorliegen der Voraussetzungen der Schrankenregelung des §
52a Abs.
1 Nr.
1, Abs. 2
[X.] nicht verneint werden
(vgl. oben Rn.
19 bis 67).
Das Berufungsur-teil kann daher keinen Bestand haben.

73
74
-
32
-

Auf die Berufung der Beklagten ist
das landgerichtliche Urteil abzuän-dern, soweit das [X.] die Beklagte verurteilt hat, es zu unterlassen, [X.] des Werkes Meilensteine der Psychologie

ohne Zustimmung des [X.] zu verbreiten und/oder durch Dritte elektronisch vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen zu lassen (Tenor
zu 1) sowie hinsichtlich dieser Handlungen Auskunft zu erteilen (Tenor
zu 2) und Schadensersatz zu leisten (Tenor
zu 3). Der [X.] kann insoweit in der Sache selbst entscheiden

563 Abs.
3 ZPO).
Die Klage ist insoweit sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den [X.] unbegründet, da die Beklagte die Werkteile nicht verbreitet hat (vgl. oben Rn.
18) und auch nicht als Teilnehmer oder Störer für
unberech-tigte Nutzungen durch Studierende haftet (vgl. oben Rn.
68 bis 73). Insoweit ist die Klage deshalb abzuweisen.
Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO), da es noch weiterer Feststellungen bedarf. Das Berufungsgericht hat -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
die Angemessenheit des [X.]s des [X.] nicht geprüft. Ist das [X.] angemessen, kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenregelung des §
52a Abs.
1 Nr.
1, Abs. 3
[X.] berufen (vgl. oben Rn.
56 bis 63);
die Klage wäre dann im Übrigen
mit dem Hauptantrag zu 1 begründet. Ist das [X.]
dagegen unangemessen, kann die Beklagte sich mit Erfolg auf die Schrankenregelung des §
52a Abs.
1 Nr.
1, Abs. 3
[X.] berufen, soweit der Umfang der Werkteile insgesamt nicht mehr als 63 Seiten umfasst
(vgl. oben Rn.
24 bis 30); die Klage im Übrigen ist dann nach dem Hauptantrag zu 1 unbegründet und nach dem ersten
Hilfsan-trag
zu 1 insoweit begründet, als
der Umfang der Werkteile insgesamt mehr als 63 Seiten umfasst.
75
76
-
33
-

Eine Vorlage an den [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV ist im Streitfall nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
283/81, [X.]. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn.
16 -
C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 11. September 2008 -
C-428/06, [X.]. 2008, [X.] = EuZW 2008, 757 Rn.
42 -
UGT-Rioja u.a.). Insbesondere bestehen keine vernünftigen Zweifel
daran, dass die Annahme des Vorrangs eines angemessenen Vertragsange-bots vor
der Schrankenregelung des §
52a [X.] mit der Richtlinie 2001/29/[X.] vereinbar ist (vgl. Rn. 60 bis 63).

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2011 -
17 O 671/10 -

O[X.], Entscheidung vom 04.04.2012 -
4 [X.] -

77

Meta

I ZR 76/12

28.11.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2013, Az. I ZR 76/12 (REWIS RS 2013, 712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 712

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 84/11

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