Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2010, Az. 4 StR 451/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1765

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[X.] vom 2. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. November 2010 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit die Angeklagte im Fall II. 5 der [X.] verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. 2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. März 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Betruges in neun Fällen und des Diebstahls schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Die Angeklagte hat die übrigen Kosten ihres Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Betruges in neun Fällen, we-gen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; im Üb-rigen hat es sie freigesprochen. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Revi-sion rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. 1 - 3 - Der [X.] stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagte im Fall II. 5 der Urteils-gründe wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist, weil es die bisherigen Feststellungen zweifelhaft erscheinen lassen, ob die ohne richterliche Anordnung durchgeführten polizeilichen Maßnahmen rechtmäßig waren. 2 Unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der hierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der inso-weit verhängten [X.] von drei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge, der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der [X.] kann im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die
4 - 4 - zehn bestehen bleibenden [X.]n (sechs Monate, viermal fünf Monate, dreimal vier Monate und zweimal drei Monate Freiheitsstrafe) ausschließen, dass sich der Wegfall dieser Strafe auf die - maßvolle - Gesamtstrafe ausge-wirkt hätte. [X.][X.] [X.][X.] Bender

Meta

4 StR 451/10

02.11.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2010, Az. 4 StR 451/10 (REWIS RS 2010, 1765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1765

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