Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. 5 StR 286/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5377

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Juni 2012
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am am 21. Juni 2012
beschlossen:

1.
Auf
die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des [X.]s
Flensburg vom 7. März 2012
nach §
349 Abs.
4 StPO

a)
im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] und b der Urteilsgründe wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen verurteilt wurde;

b)
im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen [X.] schweren räuberischen Diebstahls, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Wi-derstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig
ist;

c)
im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.
Die weitergehende Revision wird gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.

-
3
-

G r ü n d e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, we-gen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Vollziehung von einem Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten
hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.

1. Die Verurteilungen wegen Diebstahls mit Waffen (§
244 Abs.
1 Nr.
1a StGB) haben keinen Bestand.

a) e-um in die Geschäftsräume [X.] Firma zu gelangen, aus denen er eine LED-Lampe entwendete. Kurze
Zeit später begab er sich zu den Geschäftsräumen einer weiteren Firma und schlug zwei Glasschiebetüren zum Lagerraum ein oder hebelte sie auf. Er trug anschließend einen Wandtresor mit über
7.000

hinaus, wobei er die

dreher gebrauchsbereit bei sich
führte.

b) Diese Feststellungen reichen nicht aus, um die Erfüllung des [X.] von
§
244 Abs.
1 Nr.
1a StGB zu belegen. Das Beisichführen eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der nach seiner objektiven Be-schaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzu-fügen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. Juni 2008

3 [X.], [X.]St 52, 257

und vom 1. September 2004

2 [X.], NJW 2004, 3437; Urteil vom 18. Februar 2010

3 [X.], [X.], 628), etwa bei einer
Eig-nung
als Stichwerkzeug. Solche Feststellungen zur objektiven Gefährlichkeit 1
2
3
4
-
4
-

hinsichtlich der Beschaffenheit der als Einbruchswerkzeug
mitgeführten Schraubendreher hat das [X.] nicht getroffen. Es grenzt diese

ohne sie näher zu beschreiben

§
244 Abs.
1 Nr.
1b StGB ab, bei denen eine Verwendungsabsicht des [X.] zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist.

2. Auch das Konkurrenzverhältnis im Fall II.2 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Nach den vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-gen entwendete der Angeklagte in
einem Kaufhaus ein Notebook, schlug auf der Flucht einem ihn
verfolgenden Kaufhausdetektiv mit der Faust ins Ge-sicht und setzte Pfefferspray gegen ihn ein, um sich den Besitz des [X.] zu erhalten. Als
er
die zwischenzeitlich eingetroffenen Polizeibeamten bemerkte, ergriff der Angeklagte das vorübergehend abgelegte Notebook und floh weiter. Gegen die ihn ergreifenden Polizeibeamten setzte sich der Angeklagte mit körperlicher Gewalt zur Wehr.

b) Die Wertung des [X.]s, dass der besonders schwere räube-rische Diebstahl
in Tatmehrheit (§
53 StGB) zum Widerstand gegen Vollstre-ckungsbeamte steht, ist rechtsfehlerhaft. Die Beutesicherungsabsicht [X.] auch bei der Festnahme des Angeklagten fort, so dass tateinheitliche Be-gehung

52 StGB) vorliegt.

c)
Der Senat stellt daher den Schuldspruch entsprechend um. §
265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als ge-schehen hätte verteidigen können.

3. Die Aufhebung der Schuldsprüche und die Schuldspruchänderung haben den Wegfall
der [X.] und der

entgegen der Dar-

Gesamt-freiheitsstrafe zur Folge.
5
6
7
8
9
-
5
-

4. Der Senat hebt auch die Anordnung der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt (§
64
StGB) auf, weil die Erwägungen des [X.]s nicht frei von [X.] sind.

Die [X.] geht zutreffend von einem Hang des Angeklagten aus, zur Befriedigung seiner langjährigen Suchtmittelabhängigkeit schwer-wiegende Straftaten zu begehen. Die von ihr angenommene hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg (§
64
Satz
2 StGB) ist aber nicht ausreichend begründet. Das [X.]
legt lediglich dar, dass die Unwilligkeit des Angeklagten, sich im Maßregelvollzug therapieren zu lassen, einer Unterbringungsanordnung nicht entgegensteht. [X.] bleibt hinge-gen, ob überhaupt eine konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten durch die Behandlung zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren. Der Angeklagte
hat seit
1996 eine Vielzahl von Entwöh-nungsbehandlungen absolviert und ist stets wieder rückfällig geworden. Auch eine
2003/2004 durchgeführte
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
blieb nach neun Monaten ohne Erfolg und wurde für erledigt erklärt. Es ver-steht sich daher nicht von selbst, dass eine erneute Maßregelanordnung ei-nen Erfolg erzielen könnte.

Raum Schaal Dölp

König

Bellay

10
11

Meta

5 StR 286/12

21.06.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. 5 StR 286/12 (REWIS RS 2012, 5377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5377

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 286/12 (Bundesgerichtshof)

Diebstahl mit Waffen: Schraubendreher als gefährliches Werkzeug; Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen


1 StR 112/17 (Bundesgerichtshof)

Diebstahl mit Waffen: Pfefferspray als Tatmittel


4 Ss 286/08 (Oberlandesgericht Hamm)


4 StR 130/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 229/10 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Zurückstellung der Vollstreckung bei betäubungsmittelabhängigem Täter


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 286/12

3 StR 556/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.