Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. X ZR 229/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2606

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 12. Juli 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in der [X.]

- 2 - [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 12. Juli 2005 dur[X.]h [X.] Melullis und [X.] S[X.]haren, [X.], [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. Oktober 2001 [X.] Urteil des 2. [X.]s ([X.]) des [X.] abgeändert:

Das [X.] Patent 36 06 770 wird für ni[X.]htig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Re[X.]htsstreits.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des [X.]n Patents 36 06 770 (Streitpatent), das auf einer Anmeldung vom 1. März 1986 beruht.
Patentanspru[X.]h 1 des [X.] lautet in der Fassung des Bes[X.]hlus-ses des [X.] vom 18. September 1996 wie folgt: - 3 - Gasisolierte gekapselte Mittelspannungs-Ortsnetzs[X.]haltanlage be-stehend aus mehreren [X.]n in einer gemeinsamen [X.] im wesentli[X.]hen mit [X.], [X.], Sammels[X.]hienen und anges[X.]hlossenen Leitungen, denen Er-dungss[X.]halter zugeordnet sind, d a d u r [X.] h g e k e n n z e i [X.] h n e t , daß zumindest alle die-jenigen [X.] (5), die den einspeisenden Leitungen (6, 7, 8) zugeordnet sind, vorgespannte Kraftspei[X.]herantriebe (10) mit einer gemeinsamen, mit mindestens einem na[X.]hgiebigen Ab-s[X.]hnitt (12) der Kapselung verbundenen Auslöseeinri[X.]htung besit-zen.

Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf [X.] zurü[X.]kbezogenen Ansprü[X.]he 2 bis 8 des [X.] wird auf die zu den Akten gerei[X.]hte [X.] Patents[X.]hrift 36 06 770 C 3 verwiesen.
Die Klägerin hält das Streitpatent für ni[X.]ht patentfähig, weil sein Gegen-stand si[X.]h für den Fa[X.]hmann in naheliegender Weise aus dem Stand der [X.] ergeben habe. Das [X.] hat die deshalb erhobene Ni[X.]htig-keitsklage jedo[X.]h abgewiesen.
Die Klägerin verfolgt ihren Antrag,

das [X.] Patent 36 06 770 für ni[X.]htig zu erklären,
nunmehr mit der Berufung weiter. Die Beklagte tritt diesem Re[X.]htsmittel entge-gen. - 4 - Der [X.] hat Beweis erhoben dur[X.]h Einholung eines s[X.]hriftli[X.]hen Gut-a[X.]htens des Prof. Dr.-Ing. [X.]

, das der Sa[X.]hverständige in der mündli[X.]hen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein s[X.]hriftli[X.]hes Guta[X.]hten des [X.] und vereidigten Sa[X.]hverständigen für elektris[X.]he Energiever-sorgungsanlagen Dr.-Ing. [X.] vorgelegt.

Ents[X.]heidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sa[X.]he Erfolg. Das [X.] ist für ni[X.]htig zu erklären, weil sein Gegenstand ni[X.]ht patentfähig ist (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).
1. Das Streitpatent betrifft eine Mittelspannungs-Ortsnetzs[X.]haltanlage. Sol[X.]he Anlagen kommen in mit Mittelspannung betriebenen Netzen dort zum Einsatz, wo ans[X.]hließend die Mittelspannung in Niederspannung umgewandelt wird. Sie bestehen regelmäßig aus mehreren [X.]n, wobei mindestens zwei von ihnen Leitungen betreffen, die der Ein- oder Dur[X.]hleitung der Netz-spannung dienen, und mindestens ein S[X.]haltfeld einen Leitungsabgang zu ei-nem Verbrau[X.]her (etwa dem Transformator) betrifft. Die [X.] für die ers-te Art von Leitungen, die im Streitpatent als einspeisende Leitungen bezei[X.]hnet sind, dienen dem Öffnen oder S[X.]hließen des [X.] mittels eines Lasttrenns[X.]halters, der in geöffneter Stellung eine Trennstre[X.]ke im [X.] herstellen kann. [X.] gibt es u.a. in gas-isolierter gekapselter Form, bei der die Komponenten der [X.] wie Last-s[X.]halter, Lasttrenns[X.]halter, Antriebselemente, Sammels[X.]hienen, Leitungen und - 5 - [X.] si[X.]h in einem gegen die Umgebung abges[X.]hotteten Raum (hermetis[X.]h abges[X.]hlossenen Behälter, vgl. Spalte 2 Zeile 25 f. des [X.]) befinden, der zu Zwe[X.]ken der Isolierung mit Gas, z.B. [X.], gefüllt ist.
Innerhalb von S[X.]haltanlagen in [X.] kann es unerwar-tet zu einem Störli[X.]htbogen kommen. Hierbei handelt es si[X.]h um einen uner-wüns[X.]hten Kurzs[X.]hluß, der neben einer Li[X.]htentwi[X.]klung Hitze und plötzli[X.]hen Dru[X.]k auslöst. Damit dieser eine gekapselte Anlage ni[X.]ht bes[X.]hädigen kann, kann diese eine Dru[X.]kentlastungsvorri[X.]htung, etwa einen Flans[X.]hde[X.]kel, auf-weisen. In Spalte 1 Zeilen 5-12 gibt das Streitpatent an, bei Untersu[X.]hungen über das Verhalten von [X.]-Anlagen im [X.] habe si[X.]h [X.], daß in den Fällen, in denen dur[X.]h den Dru[X.]k des Li[X.]htbogens Dru[X.]kent-lastungseinri[X.]htungen ansprä[X.]hen, mit dem Austreten von [X.] zu re[X.]hnen sei. Dieses Austreten von [X.] sei jedo[X.]h aus Si[X.]herheitsgründen unerwüns[X.]ht. Die Erörterung mit dem geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen in der mündli[X.]hen Verhandlung hat erge-ben, daß u.a. das Entstehen ho[X.]hgiftiger Stoffe zu besorgen ist.
Es soll deshalb - wie es in Spalte 1 Zeilen 13 ff. des [X.] heißt - eine [X.]e gekapselte Mittelspannungs-Ortsnetzs[X.]haltanlage bestehend aus mehreren [X.]n in einer gemeinsamen Gasfüllung zur Verfügung gestellt werden, bei der eventuell entstehende Zersetzungsprodukte mögli[X.]hst ni[X.]ht aus der S[X.]haltanlage austreten und die Menge der entstehenden Zerset-zungsprodukte mögli[X.]hst gering bleibt.
2. Das mit Patentanspru[X.]h 1 des [X.] insoweit Beanspru[X.]hte läßt si[X.]h merkmalsmäßig wie folgt gliedern: - 6 - 1. Mittelspannungs-Ortsnetzs[X.]haltanlage, die a) eine Kapselung aufweist (gekapselt ist), (1) die mindestens einen na[X.]hgiebigen Abs[X.]hnitt hat, b) [X.] ist und [X.]) aus mehreren [X.]n besteht, (1) die si[X.]h in einer gemeinsamen Gasfüllung befinden. 2. die [X.] (1 [X.]) weisen im wesentli[X.]hen auf a) Lasttrenns[X.]halter, b) Antriebselemente, [X.]) Sammels[X.]hienen, d) anges[X.]hlossene Leitungen, etwa einspeisende Leitungen, e) [X.], die (1) anges[X.]hlossenen Leitungen zugeordnet sind. 3. zumindest alle einspeisenden Leitungen zugeordneten Erdungs-s[X.]halter (2 e, 2 e (1)) a) sind als vorgespannte Kraftspei[X.]herelemente ausgestaltet, die b) eine gemeinsame Auslöseeinri[X.]htung besitzen, die [X.]) mit mindestens einem na[X.]hgiebigen Abs[X.]hnitt der Kapselung (1 a (1)) verbunden ist.
Diese Lösung ma[X.]ht si[X.]h demna[X.]h zunutze, daß der Dru[X.]k, den ein Stör-li[X.]htbogen erzeugt, zum Erkennen dieses Störfalls genutzt werden kann. Sie besteht in einer Vorri[X.]htung, deren Kapselung mindestens einen Abs[X.]hnitt [X.], der - weil na[X.]hgiebig - dur[X.]h den von einem in einem S[X.]haltfeld auftre-tenden Störli[X.]htbogen erzeugten Dru[X.]k ausgelenkt werden und in diesem Fall eine gemeinsame Einri[X.]htung betätigen kann, die zumindest alle einspeisenden Leitungen zugeordneten [X.] s[X.]hlagartig s[X.]halten (s[X.]hließen) kann, weil sie vorgespannte Kraftspei[X.]herantriebe besitzen. So ist es mögli[X.]h, den Störli[X.]htbogen s[X.]hnell gegen [X.] kurzzus[X.]hließen und zum Erlös[X.]hen zu [X.] 7 - gen, indem alle einspeisenden Leitungen glei[X.]hzeitig gegen [X.] kurzges[X.]hlos-sen werden. Die dur[X.]h den Li[X.]htbogen erzeugte Hitze und der Dru[X.]k, die [X.] und Anlage bes[X.]hädigen, bei [X.]-Anlagen für Mens[X.]hen s[X.]hädli[X.]he Zersetzungsprodukte erzeugen und das Innere der Anlage vers[X.]hmutzen [X.], entstehen nur für kurze Zeit. Die Anlage bleibt ges[X.]hlossen und die na[X.]hteiligen Folgen eines Störli[X.]htbogens für sie und die Umwelt sind be-s[X.]hränkt oder entfallen.
3. a) Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 des [X.] ist neu, weil - wie der geri[X.]htli[X.]he Sa[X.]hverständige bestätigt hat und au[X.]h die Klägerin ni[X.]ht in Zweifel zieht - keine Entgegenhaltung eine Vorri[X.]htung betrifft, die alle patentgemäßen Merkmale in Kombination aufweist. Das trifft insbesondere au[X.]h für die beiden Entgegenhaltungen zu, auf wel[X.]he die Klägerin hauptsä[X.]hli[X.]h ihre Behauptung stützt, die Lehre na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 habe nahegelegen. Die Firmens[X.]hrift "[X.] Typ M.

" be- handelt eine Mittelspannungs-S[X.]haltanlage, die ein gekapseltes und mit [X.]-Gas gefülltes Gehäuse aufweist, in dessen Inneren mehrere [X.] ange-ordnet sind, die S[X.]halter, Antriebselemente, Sammels[X.]hienen und einspeisende Leitungen sowie [X.] aufweisen, wobei die [X.] den einspeisenden Leitungen zugeordnet sind und vorgespannte Kraftspei[X.]heran-triebe haben (vgl. Merkmale 1 a, 1 b, 1 [X.] (1), 2 b, 2 [X.], 2 d, 2 e, 2 e (1), 3 a). Über das Vorhandensein weiterer patentgemäßer Merkmale ma[X.]ht diese S[X.]hrift je-do[X.]h keine Aussage. Das [X.] Gebrau[X.]hsmuster 75 20 784 hingegen be-trifft ledigli[X.]h ein gekapseltes S[X.]haltfeld, zu dem allerdings ein [X.] gehört, der über einen Eins[X.]haltkraftspei[X.]her (vgl. Merkmale 3, 3 a) und eine me[X.]hanis[X.]he Auslöseeinri[X.]htung (vgl. Merkmal 3 b) verfügt, und der - wie ins-besondere aus Figur 4 des [X.]n Gebrau[X.]hsmusters ersi[X.]htli[X.]h - einge-s[X.]haltet werden kann, indem der infolge eines Störli[X.]htbogens auftretende Dru[X.]k eine na[X.]hgiebige Wand des Gehäuses auslenkt (vgl. Merkmale 1 a, 3 [X.]). - 8 -
b) Die Bereitstellung des Gegenstands des Patentanspru[X.]hs 1 des [X.] beruhte jedo[X.]h ni[X.]ht auf erfinderis[X.]her Tätigkeit.
(1) Bei der Beantwortung der Frage, ob der Gegenstand des Patentan-spru[X.]hs 1 dur[X.]h den Stand der Te[X.]hnik nahegelegt war, ist auf die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Ingenieurs der Elektrote[X.]hnik mit absolviertem Universi-täts- oder Fa[X.]hho[X.]hs[X.]hulstudium abzustellen, der praktis[X.]he Erfahrungen mit dem Einbau und der Verwendung von Ortsnetzs[X.]haltanlagen hat und dessen Berufserfahrung au[X.]h das Gebiet der Entwi[X.]klung sol[X.]her [X.] eins[X.]hließt. Denn na[X.]h den übereinstimmenden Angaben des geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen und des Privatguta[X.]hters der Beklagten werden sol[X.]he Personen von den eins[X.]hlägigen Unternehmen der Bran[X.]he zur Entwi[X.]k-lung von Neuerungen auf diesem Gebiet der Te[X.]hnik herangezogen.
(2) Diesem Personenkreis waren mit [X.] isolierte S[X.]haltanlagen und der Umstand, daß diese nur einen Bru[X.]hteil der Baugröße früherer Konstruktionen benötigen, seit etwa 1970 aus Ho[X.]hspannungsnetzen bekannt. Hierauf hat die Beklagte in der mündli[X.]hen Verhandlung selbst hingewiesen. Der geri[X.]htli[X.]he Sa[X.]hverständige hat ferner unbeanstandet dur[X.]h die Parteien angegeben, daß die Fa[X.]hwelt bereits vor dem Anmeldedatum des [X.] daran gegangen war, den Vorteil deutli[X.]h geringerer Baugröße von mit [X.] isolierten S[X.]haltanla-gen au[X.]h in [X.] zu nutzen. Die Firmens[X.]hrift "Mittelspan-nungs-S[X.]haltanlagen Typ M. " ist hierfür Beleg. Unabhängig von der Beantwortung der in der mündli[X.]hen Verhandlung kontrovers diskutier-ten Frage, ob diese Firmens[X.]hrift nur eine S[X.]haltanlage mit Leistungss[X.]haltern betrifft oder ob sie bereits die Verwendung der dort gezeigten und bes[X.]hriebe-nen Vorri[X.]htung als Ortsnetzs[X.]haltanlage offenbart, muß hieraus gefolgert wer-den, daß es zum Anmeldezeitpunkt des [X.] jedenfalls nahelag, au[X.]h - 9 - Ortsnetzs[X.]haltanlagen in [X.] mit den ihnen typis[X.]hen meh-reren [X.]n sowie Leitungen, S[X.]haltern und sonstigen Elementen in ge-kapselter und mittels [X.] isolierter Form herzustellen und zu nutzen. Denn der Vorteil deutli[X.]h geringerer Baugröße ist au[X.]h bei diesen Anlagen glei[X.]hermaßen interessant, und für te[X.]hnis[X.]he oder praktis[X.]he S[X.]hwierigkeiten, die erforderli-[X.]hen Einri[X.]htungen einer Ortsnetzs[X.]haltanlage auf kleinerem Raum [X.], ist ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h oder dargetan. Das re[X.]htfertigt die Feststellung, daß - wovon au[X.]h die Fassung des Patentanspru[X.]hs 1 (Oberbegriff) ausgeht - dem Fa[X.]hmann zum Anmeldezeitpunkt des [X.] eine [X.]e ge-kapselte Mittelspannungs-Ortsnetzs[X.]haltanlage, bestehend aus mehreren [X.]n in einer gemeinsamen Gasfüllung im wesentli[X.]hen mit Lasttrenn-s[X.]haltern, [X.], Sammels[X.]hienen und anges[X.]hlossenen Leitun-gen (Merkmale 1, 1 a, 1 b und [X.], 2 a bis d), zur Verfügung stand. Das s[X.]hloß ferner zuglei[X.]h ein, [X.] allen einspeisenden Leitungen zuzuordnen. Denn an diesen müssen fallweise Arbeiten vorgenommen werden, was es - woran der geri[X.]htli[X.]he Sa[X.]hverständige keine Zweifel gelassen hat - sinnvoll ers[X.]heinen ließ, gerade sie dur[X.]h einen [X.] zu si[X.]hern. Au[X.]h die Beklagte hat ni[X.]ht in Zweifel gezogen, daß Leitungen in [X.] übli[X.]herweise mit sol[X.]hen [X.]n ausgerüstet wurden. Die dies bestätigende Angabe des geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen wird [X.] dur[X.]h entspre[X.]hende bildli[X.]he Darstellung in der Firmens[X.]hrift "Mittelspan-nungs-S[X.]haltanlagen Typ M. " bestätigt.
(3) Wie bei allen Bauformen von [X.] besteht au[X.]h bei einer Mittelspannungs-Ortsnetzs[X.]haltanlage mit den si[X.]h damit erge-benden Merkmalen 1, 1 a, 1 b und [X.], 2 a bis f, f (1) die Gefahr eines unerwarte-ten Störli[X.]htbogens in einem der vorhandenen [X.] und der damit ver-bundenen Na[X.]hteile. Dem mußte Re[X.]hnung getragen werden. Ersi[X.]htli[X.]h ka-men insoweit ledigli[X.]h drei Mögli[X.]hkeiten einer Gestaltung in Betra[X.]ht, nämli[X.]h - 10 - die Konstruktion eines Behälters, der Hitze und Dru[X.]k als Folge eines Störli[X.]ht-bogens standhält, Bestü[X.]kung des Behälters mit - wie es in der Bes[X.]hreibung des [X.] heißt - Dru[X.]kentlastungseinri[X.]htungen und s[X.]hließli[X.]h eine geeignete Erfassung und Bekämpfung des entstehenden Störli[X.]htbogens in der Ortsnetzs[X.]haltanlage selbst. Während die beiden ersten Mögli[X.]hkeiten die [X.] glei[X.]hsam hinnehmen und darauf bauen, daß infolge des unerwarteten Kurzs[X.]hlusses ein Leistungss[X.]halter im Mittelspannungsnetz re[X.]htzeitig s[X.]haltet (abs[X.]haltet) und hierdur[X.]h allzu na[X.]hteilige Folgen verhindert werden, wird bei Wahl der dritten Mögli[X.]hkeit bereits der Ursa[X.]he unerwüns[X.]hter Folgen eines Störli[X.]htbogens unmittelbar entgegengewirkt. Wie der geri[X.]htli[X.]he Sa[X.]hverstän-dige bestätigt hat, war diese dritte Mögli[X.]hkeit aus fa[X.]hli[X.]her Si[X.]ht vorzugswür-dig, weil sie dem Übel an der Quelle zu begegnen versu[X.]ht. Gründe, bei einer Ortsnetzs[X.]haltanlage si[X.]h diese Mögli[X.]hkeit glei[X.]hwohl ni[X.]ht zunutze zu ma-[X.]hen, sind ni[X.]ht hervorgetreten. Der [X.] geht deshalb davon aus, daß es fa[X.]hmännis[X.]hem Verständnis zum Anmeldezeitpunkt des [X.] ent-spra[X.]h, eine Lösung zu su[X.]hen, die dem [X.] dur[X.]h Erfassung in der S[X.]haltanlage Re[X.]hnung trägt. Bestätigung findet dies dur[X.]h den Aufsatz von [X.], [X.] und [X.] aus dem Jahre 1983, weil dieser von der "Begrenzung der Auswirkungen von inneren Li[X.]htbogenstörungen" (so der Titel) dur[X.]h sogenannte Li[X.]htbogenwä[X.]hter, d.h. dur[X.]h Mittel handelt, die das Auftreten von inneren Li[X.]htbogen an Ort und Stelle erkennen und Geräte der Anlage s[X.]halten lassen.
(4) Wegen der physikalis[X.]hen Folgen eines Störli[X.]htbogens (Entstehung eines leu[X.]htenden Kanals, von Wärme und von Dru[X.]k) lag für den Fa[X.]hmann zum Anmeldezeitpunkt ferner auf der Hand, daß er entweder mit li[X.]ht-, dru[X.]k- oder temperaturempfindli[X.]her Erfassung (Detektion) arbeiten konnte und er si[X.]h für eine dieser Alternativen oder eine Kombination von ihnen ents[X.]heiden [X.]. Bestätigt wird das sowohl dur[X.]h die Darstellung in dem soeben erwähnten - 11 - Aufsatz als au[X.]h in dem [X.]n Gebrau[X.]hsmuster 75 20 784, weil dort diese drei Mögli[X.]hkeiten als glei[X.]hbere[X.]htigte Lösungen dargestellt sind. In der mit Patentanspru[X.]h 1 des [X.] getroffenen Wahl, die auf die Dru[X.]kentwi[X.]k-lung eines Störli[X.]htbogens reagierende Detektion zu nutzen, kann deshalb ebenfalls ni[X.]hts Erfinderis[X.]hes erbli[X.]kt werden.
(5) Das trifft au[X.]h für die Auslösung von [X.]n der Ortsnetz-s[X.]haltanlage zu, die einspeisenden Leitungen zugeordnet sind. Denn - wie der geri[X.]htli[X.]he Sa[X.]hverständige in der mündli[X.]hen Verhandlung erläutert hat - ge-hörte es zum Fa[X.]hwissen zum Anmeldezeitpunkt des [X.], daß sol[X.]he [X.] im Falle eines Störli[X.]htbogens diesen kurzs[X.]hließen und zum Erlös[X.]hen bringen können. Beleg hierfür ist wiederum das [X.] Gebrau[X.]hs-muster 75 20 784, weil dort s[X.]hon 1975 darauf hingewiesen war, daß Einri[X.]h-tungen bekannt geworden seien, die im Falle eines Störli[X.]htbogens dur[X.]h ein Auslösesystem einen Erdungs- und Kurzs[X.]hließs[X.]halter betätigten, der auf den Hauptstromkreis wirke und eine Kurzs[X.]hlußforts[X.]haltung bewirke. Aber au[X.]h die [X.] Offenlegungss[X.]hrift 31 31 417 erwähnte bereits die Auslösung von [X.]n im [X.]. Da in Ortsnetzs[X.]haltanlagen - wie aus-geführt - einspeisenden Leitungen übli[X.]herweise ohnehin aus den bereits erör-terten Gründen [X.] zugeordnet sind, lag es deshalb nahe, diese Einri[X.]htungen mittels der den Dru[X.]k eines Störli[X.]htbogens erfassenden Detekti-on anzuspre[X.]hen und s[X.]halten zu lassen.
(6) Entgegen der Meinung der Beklagten steht dem ni[X.]ht entgegen, daß Patentanspru[X.]h 1 des [X.] dur[X.]h die gemeinsame Auslösung der allen einspeisenden Leitungen zugeordneten [X.] gekennzei[X.]hnet ist. Denn die Erörterung gerade dieses Gesi[X.]htspunkts in der mündli[X.]hen Verhand-lung hat ergeben, daß es dem in der bisher bes[X.]hriebenen Weise vorgehenden - 12 - Fa[X.]hmann zum Anmeldezeitpunkt vorgegeben war, für eine sol[X.]he gemeinsame Auslösung zu sorgen.
Die Beklagte selbst hat vortragen lassen, daß von ihr angestellte Versu-[X.]he zwar die te[X.]hnis[X.]he Mögli[X.]hkeit eines selektiven Kurzs[X.]hlusses einzelner einspeisender Leitungen aufgezeigt hätten; praktis[X.]h komme im Falle eines Störli[X.]htbogens in Ortsnetzs[X.]haltanlagen bei Nutzung der den anges[X.]hlossenen Leitungen übli[X.]herweise zugeordneten [X.] aber ledigli[X.]h deren gemeinsame S[X.]haltung in Betra[X.]ht. Der geri[X.]htli[X.]he Sa[X.]hverständige ist in sei-nem geri[X.]htli[X.]hen Guta[X.]hten ebenfalls von der Notwendigkeit gemeinsamen Kurzs[X.]hließens aller einspeisenden Leitungen ausgegangen und hat das in der mündli[X.]hen Verhandlung bestätigt. Wesentli[X.]her Grund hierfür ist, daß - worüber die Parteien au[X.]h ni[X.]ht streiten - bei Ortsnetzs[X.]haltanlagen in [X.] die Stromzuführung we[X.]hseln kann und die si[X.]h daraus erge-bende Mögli[X.]hkeit, daß die Spannung einmal an der einen Leitung, zu anderen Zeitpunkten an der anderen Leitung anliegt, au[X.]h gewollt ist, um die Stromver-sorgung si[X.]herzustellen. Das hat zur Folge, daß im Falle der Erfassung einer dur[X.]h einen Störli[X.]htbogen ausgelösten Dru[X.]kwelle in der Ortsnetzs[X.]haltanlage ni[X.]ht bekannt ist, über wel[X.]he Leitung zu diesem Zeitpunkt die Einspeisung er-folgt. Ein gewollter Kurzs[X.]hluß, der den Störli[X.]htbogen si[X.]her zum Erlös[X.]hen bringt, ist unter diesen Umständen dort nur mögli[X.]h, wenn die S[X.]haltung glei[X.]h-zeitig alle einspeisenden Leitungen erfaßt.
Dur[X.]h diese Gegebenheiten waren - wie der geri[X.]htli[X.]he Sa[X.]hverständi-ge auf Na[X.]hfrage in der mündli[X.]hen Verhandlung bestätigt hat - Ortsnetzs[X.]halt-anlagen in [X.] bereits zum Anmeldedatum gekennzei[X.]hnet. Angesi[X.]hts der Berufserfahrung, auf wel[X.]he die hier maßgebli[X.]hen Fa[X.]hleute zurü[X.]kgreifen konnten, kann au[X.]h keinen dur[X.]hgreifenden Zweifeln unterliegen, daß diese Gegebenheiten bereits damals zum allgemeinen Fa[X.]hwissen inner-- 13 - halb dieser Fa[X.]hwelt gehörten. Ein ihr zugehöriger Fa[X.]hmann mußte deshalb hieraus den S[X.]hluß ziehen, daß allein die gemeinsame Beeinflussung aller ein-speisenden Leitungen das Mittel der Wahl war, wenn ein Störli[X.]htbogen Dru[X.]k in einer Ortsnetzs[X.]haltanlage erzeugt und hierauf sinnvoll reagiert werden muß.
Der Hinweis der Beklagten, dem Guta[X.]hten des geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hver-ständigen sei zu entnehmen, bei Energieunternehmen habe man eine selektive Abs[X.]haltung am Ort des Störli[X.]htbogens gefordert, ändert an dieser Beurteilung ni[X.]hts. Im Zusammenhang mit der insoweit von der Beklagten herangezogenen Aussage des geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen hat dieser ausdrü[X.]kli[X.]h hervorge-hoben, daß ein Störli[X.]htbogen zur Erdung und zum Kurzs[X.]hluß aller einspei-senden Leitungen führen müsse, wenn diese S[X.]hutzmaßnahme gegen einen Störli[X.]htbogen wirksam sein solle. Etwaige Anforderungen von [X.], glei[X.]hwohl nur selektiv vorzugehen, die dur[X.]h Verhältnisse in anderen Einri[X.]htungen in Ho[X.]h- oder [X.] veranlaßt gewe-sen sein mögen, entbehrten mithin bei Ortsnetzs[X.]haltanlagen der sa[X.]hli[X.]hen Bere[X.]htigung und können deshalb ni[X.]ht als geeignet angesehen werden, die fa[X.]hli[X.]he Si[X.]ht der maßgebli[X.]hen Fa[X.]hleute zum Anmeldedatum zu beeinflus-sen.
(7) Der konkreten Umsetzung von Erdung und gemeinsamem Kurz-s[X.]hließen aller einspeisenden Leitungen, die mit der Merkmalsgruppe 3 bean-spru[X.]ht ist, liegt s[X.]hließli[X.]h nur handwerkli[X.]hes Können und Vorgehen [X.], so daß au[X.]h sie als Folge der vorstehend bes[X.]hriebenen naheliegenden S[X.]hritte nahegelegt war. Zur Erfassung der Erhöhung inneren Dru[X.]ks ist bei einem Gehäuse ersi[X.]htli[X.]h bereits (mindestens) ein na[X.]hgiebiger und damit auslenkbarer Abs[X.]hnitt ausrei[X.]hend. Die Erkenntnis, daß in allen [X.]n zu reagieren sei, führte zwingend zu einer gemeinsamen Auslöseeinri[X.]htung. Die Nutzung von Kraftspei[X.]hern bei den [X.]n war ausweisli[X.]h des - 14 - bereits erwähnten Stands der Te[X.]hnik und des [X.]n Gebrau[X.]hsmusters 79 29 553 als probates Mittel bekannt, für deren s[X.]hnelle Auslösung zu sorgen.
4. Die Unteransprü[X.]he des [X.] teilen das S[X.]hi[X.]ksal des Patent-anspru[X.]hs 1. Denn es ist ni[X.]hts dafür ersi[X.]htli[X.]h, daß deren zusätzli[X.]hem Inhalt mehr als im Fa[X.]hkönnen liegende Erkenntnisse für eine sinnvolle Gestaltung einer Ortsnetzs[X.]haltanlage zugrunde liegen könnten. Der geri[X.]htli[X.]he Sa[X.]hver-ständige hat das ebenso gesehen. Die Beklagte hat ni[X.]ht geltend gema[X.]ht, daß die Unteransprü[X.]he des [X.] unabhängig von Patentanspru[X.]h 1 Erfin-deris[X.]hes aufwiesen.
5. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 1 [X.].

Melullis S[X.]haren [X.]

[X.] Kir[X.]hhoff

Meta

X ZR 229/01

12.07.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. X ZR 229/01 (REWIS RS 2005, 2606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2606

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