Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2012, Az. 4 StR 636/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9899

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 636/11

vom
24. Januar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar
2012
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. September 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt abgesehen worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu der [X.] von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf
die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO unbegründet, so-weit es sich gegen den Schuld-
und Strafausspruch wendet. Es führt aber zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das [X.] die Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat.
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Der Generalbundesanwalt hat zur Entscheidung der [X.] über die Maßregel nach §
64 StGB
in seinem Zuleitungsantrag
ausgeführt:

Ohne Rechtsfehler ist die Kammer von einem
Hang des [X.] zum übermäßigen Alkoholgenuss ausgegangen (UA S.
17). Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten unter Alkoholeinfluss (UA S.
4 f., 6). Zudem verübte er die Taten zumindest auch, um sich Alkohol bzw. Geld für dessen Erwerb zu beschaffen.
Das [X.] hat die Unterbringung gleichwohl abgelehnt, weil keine Gefahr bestehe, dass der Angeklagte aufgrund sei-nes Hanges weitere erhebliche Straftaten begehen werde. Zum einen sei der Angeklagte abgesehen von zwei Vorstrafen wegen
Verkehrsdelikten noch nicht strafrechtlich in Erschei-nung getreten und nicht wegen Gewalttätigkeiten
oder ähnli-chem auffällig geworden. Zum anderen bestehe die konkrete Aussicht, dass der Angeklagte, der sich ernsthaft [X.] zeige, seinen Hang durch andere Maßnahmen als eine Unter-bringung nach §
64 StGB, insbesondere durch eine freiwillige stationäre Therapie in den Griff bekomme und dadurch jede ernsthafte Wiederholungsgefahr ausräume (UA S.
17).
Soweit das [X.] auf die Vorverurteilungen abstellt, lässt die Begründung schon eine Auseinandersetzung mit dem Gewicht der [X.] und der Bedeutung der von dem [X.] infolge seines Hanges zu erwartenden Taten ver-missen. Abgesehen davon ist zu besorgen, dass die Kammer für die anzustellende Gefährlichkeitsprognose auf einen Zeit-punkt im Laufe oder nach Abschluss der in Aussicht genom-menen freiwilligen Therapie abgestellt hat. Maßgebend ist [X.], ob die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines [X.] erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, im Zeit-punkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung besteht ([X.], Beschluss vom 22.01.1997

2 [X.], [X.] 1998, 73 m.w.N.). Möglichkeiten, Chancen und Maßnahmen einer the-rapeutischen Behandlung haben dabei außer Betracht zu blei-ben. Die Gefahr
künftiger suchtbedingter Straftaten darf daher nicht deshalb verneint werden, weil der Angeklagte die [X.]
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handlungsbedürftigkeit seiner Sucht selbst einsieht und sich [X.] zeigt. Die
Bereitschaft des Angeklagten, sich freiwillig einer stationären Therapie zu unterziehen, ist für sich genommen kein Grund, von der Anordnung einer zwangswei-sen Unterbringung abzusehen ([X.], Beschluss vom 05.12.1997

2 [X.]; Beschluss vom 05.03.2003

2 StR 5/03 m.w.N.).
Angesichts der Therapiebereitschaft des Angeklagten und des Umstandes, dass eine Therapie bislang noch nicht durchge-führt worden ist (vgl. UA S.
3), sprechen die bisherigen [X.] auch für eine hinreichend konkrete Erfolgsaus-sicht im Sinne des §
64 Satz
2 StGB.
Dass nur der Angeklagte Revision
eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§
358 Abs.
2 Satz
3 StPO; [X.], Urteil vom 10.
April 1990

1 StR 9/90, [X.]St 37, 5, 9). Er hat die Nichtanwendung des §
64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff aus-genommen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 1992

2 StR 374/92, [X.]St 38, 362). Wegen der grundsätzlich nicht be-stehenden Wechselwirkung zwischen Strafe und Maßregel nach §
64 StGB (vgl. [X.], Urteil vom 20.09.2011

1 [X.]/11 m.w.N.) ist
auszuschließen, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das [X.] zugleich die Unter-

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Dem schließt sich der Senat an.
[X.][X.]

Franke

Mutzbauer Bender

4

Meta

4 StR 636/11

24.01.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2012, Az. 4 StR 636/11 (REWIS RS 2012, 9899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9899

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4 StR 636/11

1 StR 120/11

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