Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2012, Az. 4 StR 252/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3673

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 252/12

vom
23. August 2012
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs
eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 23.
August 2012
beschlos-sen:

Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten aufzuerlegen.

Gründe:
Der Angeklagte ist in der Zwischenzeit verstorben. Das Verfahren ist [X.] gemäß §
206a Abs.
1
[X.] wegen eines Verfahrenshindernisses einzustel-len (vgl. Senatsbeschluss vom 8.
Juni 1999

4
StR
595/97, [X.], 108, 111
f.). Das angefochtene Urteil

auch dessen Kostenentscheidung

ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (Senatsbeschluss vom 5.
August 1999

4
StR
640/98, [X.], 426; [X.], [X.], 55.
Aufl., §
206a Rn.
8).
Die Kosten-
und Auslagenentscheidung beruht auf §
467 Abs.
1
und Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 [X.] ([X.], Beschluss vom 2.
Oktober 2008

1
StR
388/08, [X.], 21). Die Erstattung der den [X.] ent-standenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfah-1
2
-
3
-
renshindernisses nicht in Betracht ([X.][X.], [X.], 26.
Aufl., §
472 Rn.
4); in der [X.] ist dies nicht besonders auszusprechen.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Quentin
Reiter

Meta

4 StR 252/12

23.08.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2012, Az. 4 StR 252/12 (REWIS RS 2012, 3673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3673

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