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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 252/12
vom
23. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs
eines Kindes u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 23.
August 2012
beschlos-sen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten aufzuerlegen.
Gründe:
Der Angeklagte ist in der Zwischenzeit verstorben. Das Verfahren ist [X.] gemäß §
206a Abs.
1
[X.] wegen eines Verfahrenshindernisses einzustel-len (vgl. Senatsbeschluss vom 8.
Juni 1999
4
StR
595/97, [X.], 108, 111
f.). Das angefochtene Urteil
auch dessen Kostenentscheidung
ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (Senatsbeschluss vom 5.
August 1999
4
StR
640/98, [X.], 426; [X.], [X.], 55.
Aufl., §
206a Rn.
8).
Die Kosten-
und Auslagenentscheidung beruht auf §
467 Abs.
1
und Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 [X.] ([X.], Beschluss vom 2.
Oktober 2008
1
StR
388/08, [X.], 21). Die Erstattung der den [X.] ent-standenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfah-1
2
-
3
-
renshindernisses nicht in Betracht ([X.][X.], [X.], 26.
Aufl., §
472 Rn.
4); in der [X.] ist dies nicht besonders auszusprechen.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Quentin
Reiter
Meta
23.08.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2012, Az. 4 StR 252/12 (REWIS RS 2012, 3673)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3673
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 252/12 (Bundesgerichtshof)
Kosten eines Strafverfahrens: Erstattung der notwendigen Auslagen eines Nebenklägers bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses
2 StR 248/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 248/14 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Kosten- und Auslagenentscheidung nach dem Tod eines Angeklagten
4 StR 309/19 (Bundesgerichtshof)
1 StR 293/12 (Bundesgerichtshof)
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