Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2012, Az. IX ZR 214/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7578

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 214/09

vom

29. März 2012

in dem Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die
Richter
Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die
Richterin Möhring

am
29. März 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts Köln vom 11.
November 2009 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewie-sen.

Der Streitwert des
Verfahrens
der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung,
noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten [X.] gegen Verfahrensgrundrechte der Beklagten
liegen nicht vor.

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1. Das Berufungsgericht hat, ohne dass ein Zulassungsgrund eingreift,
angenommen, dass es den Beklagten oblag, den Verfall von Ansprüchen des [X.] nach der tarifvertraglichen Ausschlussfrist zu verhindern. Die Auffas-sung des Berufungsgerichts, wonach es für die Frage der Pflichtverletzung da-hinstehen könne, ob der Kläger vom persönlichen Anwendungsbereich der ta-rifvertraglichen Ausschlussfrist erfasst war, weil die Eigenschaft des [X.] als leitender Angestellter nicht zweifelsfrei gewesen sei, enthält keinen zulassungs-relevanten Rechtsfehler.

Zur Frage, ob Zweifel an der Eigenschaft des [X.] als leitender [X.] bestehen konnten, hat das Berufungsgericht keinen entscheidungser-heblichen Sachvortrag der Beklagten
übergangen. Auch aus dem von der [X.] in Bezug genommenen Urteil des [X.] im Vorprozess ergibt sich, dass
wegen der geringen Entscheidungsbefugnisse des [X.] ein Zweifelsfall vorlag. Allein auf die Regelung des § 5 Abs.
4 Nr.
4 BetrVG
durften sich die Beklagten nicht verlassen, da das Überschreiten der Einkommensgrenze nach dieser Regelung nicht zur unwiderleglichen Vermu-tung der Eigenschaft als leitender Angestellter
führt.

2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich wegen
seines Prozessrisikos im Hinblick auf die tarifvertragliche [X.] auf den Vergleich
vor dem Landesarbeitsgericht
einlassen müssen, verletzt keine Verfahrensgrundrechte der Beklagten, zumal der Kläger in dem Vergleich nach Erörterung der tarifvertraglichen [X.] eine geringere
Abfindungszah-lung akzeptiert hat als in dem widerruflich am 28.
Januar 2004 geschlossenen Vergleich.

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3. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Ansprüche des [X.] wären im Falle einer Titulierung durch Leistungsurteil gegen dessen frühere Arbeitgeberin wirtschaftlich durchsetzbar gewesen, liegt
keine Ver-schiebung der Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem im Rahmen des §
287 ZPO anzuwendenden Beweismaß vor. Der Umstand, dass die Beklagten die vom Berufungsgericht erhobenen Beweise anders würdigen als das Berufungsgericht, begründet nicht die Zulassung der Revision.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.08.2007 -
30 O 303/06 -

O[X.], Entscheidung vom 11.11.2009 -
11 [X.]/07 -

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6

Meta

IX ZR 214/09

29.03.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2012, Az. IX ZR 214/09 (REWIS RS 2012, 7578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7578

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