Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2013, Az. 4 StR 441/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 972

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 441/13

vom
20.
November
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20.
November
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 8.
April
2013 wird mit der
Maßgabe verworfen, dass die in dieser Sache in [X.] erlittene Auslieferungs-haft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerech-net wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-laubten Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf meh-rere Verfahrensbeanstandungen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus dem [X.] ersichtlichen geringfügigen Erfolg.
1.
Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in den Nieder-landen erlittenen Auslieferungshaft
auf die hier erkannte Freiheitsstrafe war nachzuholen (§
51 Abs.
4 Satz
2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog), nachdem 1
2
6
-
3
-
das [X.] eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nicht ge-troffen hat. Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt ersichtlich nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Oktober 2012

2
StR 350/12).
2.
Der Erörterung bedarf im Übrigen lediglich die Rüge der
Verletzung des §
189 [X.].
Zwar trifft es zu, dass die für die Hauptverhandlung beigezogenen
Dol-metscherinnen Dr.
C.

und D.

weder
den Dolmetschereid geleis-
tet

189 Abs.
1 [X.]) noch sich auf [X.] berufen (§
189 Abs.
2 [X.])
haben. Der Senat kann

anders als in der Sache 4
StR
273/13
(Senatsbeschluss vom 8.
Oktober 2013), in der die Staatsanwalt-schaft dem Revisionsvorbringen in ihrer Gegenerklärung nicht entgegengetre-ten war, sondern den Revisionsvortrag als zutreffend bezeichnet hatte

jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die beiden [X.] nicht treu und gewissenhaft übertragen haben. Wie sich aus der Auskunft der Firma I.

ergibt, sind beide Dolmetscherinnen allgemein
durch das [X.] Halle für die [X.] beeidigt. Nach der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden waren beide in der Vergangenheit in zahlreichen Verfahren für die Übersetzung in die [X.] eingesetzt und haben stets zuverlässig und beanstandungsfrei übersetzt. Es ist unter die-sen Umständen fernliegend, dass die allgemein vereidigten Dolmetscherinnen sich ihrer Verpflichtung im vorliegenden Fall, in dem ihre Berufung auf den [X.] geleisteten Eid offenbar versehentlich unterblieben ist, nicht bewusst waren und deshalb unrichtig übersetzt haben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28.
November 1997

2
StR
257/97, [X.]R [X.] §
189 Beeidigung
3; vom 3
4
5
-
4
-
27.
Juli 2005

1
StR
208/05, [X.], 705, 706
und
vom 15.
Dezember 2011

1
StR
579/11, [X.], 1015).
Im Übrigen waren die [X.] vorliegend schon deshalb zu treuer und gewissenhafter Übersetzung ver-anlasst, weil Kenntnisse der [X.] allgemein verbreitet sind und die Übersetzung durch Verfahrensbeteiligte leicht kontrollierbar war.
[X.] der Übersetzung wurden nicht erhoben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin

Meta

4 StR 441/13

20.11.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2013, Az. 4 StR 441/13 (REWIS RS 2013, 972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 972

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 441/13

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