Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2007, Az. VIII ZR 341/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1029

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 7. November 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 249 Hd, § 13 Abs. 1 [X.] - Anlage 2 Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vor-gerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Ge-genstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Fortführung von [X.], Urteil vom 18. Januar 2005 [X.], NJW 2005, 1112). [X.], Urteil vom 7. November 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2007 durch den Vorsitzenden [X.], den [X.] sowie die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 15. November 2006 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Kläger in Höhe von mehr als 670,02 • zurückgewiesen hat, und wird das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2006 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-ger als Gesamtgläubiger weitere 119,72 • zu zahlen. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger 36 % und die Beklagten 64 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz tra-gen die Kläger zu 85 % und die Beklagten zu 15 %. Von den Kos-ten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger 75 % und die [X.] %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten um den Ersatz von Anwaltskosten. 2 Mit Mietvertrag vom 4. April 2005 vermieteten die Kläger zu 1 bis 3 eine Wohnung an die Beklagten. Die Miete betrug monatlich 750 • zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 85 •. Da die Beklagten mit der Miete in Verzug [X.] und auch die Kaution nicht zahlten, beauftragten die Kläger im November 2005 einen Rechtsanwalt, der die Beklagten zur Zahlung der rückständigen Miete sowie der Kaution aufforderte. Da die Beklagten auch die Miete für [X.] nicht zahlten, erklärte der Rechtsanwalt der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2006 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. In der Folgezeit zahlten die Beklagten die rückständige Miete und die Kaution. Die Kläger haben die Beklagten auf Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.852,52 • nebst Zinsen in Anspruch genommen. 3 Das Amtsgericht hat den Klägern Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 1.062,78 • nebst Zinsen zugesprochen, die ihnen infolge der Kündigung und aufgrund der Beitreibung der rückständigen Mieten entstanden seien. Hinsicht-lich des Anteils der Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung bezüglich der Kaution hat das Amtsgericht die Klage mangels Verzugs der [X.]. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger zunächst die Zahlung weiterer 789,74 • geltend gemacht. Nach Rücknahme der Revision in Höhe von 670,02 • nehmen die Kläger die Beklagten jetzt noch auf Zahlung weiterer 119,72 • in Anspruch. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision der Kläger hat Erfolg. [X.] 6 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt: 7 Das Amtsgericht habe von der errechneten Honorarforderung zu Recht nur den prozentualen Anteil zugesprochen, der nicht die Geltendmachung des [X.] betreffe, und nicht die Anwaltsgebühren aufgrund eines um den Kautionsbetrag verminderten Gegenstandswertes berechnet. Nur dieses Verfahren trage dem nicht linearen Ansteigen der Anwaltsgebühren nach [X.] der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 [X.] und dem mit der Klage geltend gemach-ten einheitlichen Gebührenanspruch Rechnung. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 8 Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Rechtsanwalts in Höhe weiterer 119,72 • gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 i.V.m. § 249 BGB zu. 9 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die geltend gemachten Anwalts-gebühren "streitwertanteilig" verteilt, d.h. den Gegenstandswert zunächst unter Einbeziehung des Betrags für die Kaution berechnet und anschließend den den Klägern zugesprochenen Betrag um den prozentualen Anteil, der dem Verhält-nis des Kautionsbetrags zum Gesamtgegenstandswert entspricht, gekürzt. Die Berechnung des Berufungsgerichts führt aufgrund der degressiv ausgestalteten 10 - 5 - Gebührentabelle der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 [X.] zu einem geringeren Betrag als die Berechnung nach dem Gegenstandswert, wie er sich ohne den [X.] ergibt. Dies führt zu einer unzulässigen Reduzierung des Erstat-tungsanspruchs der Kläger. 11 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der den [X.] entstandene Schaden im Sinne von § 249 BGB nicht aus der "Einheitlich-keit" des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts hergeleitet werden. Zu [X.] ist das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt ei-nerseits und der schadensersatzrechtliche Erstattungsanspruch im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger andererseits. Der den Klägern entstandene Schaden besteht in der anwaltlichen Ver-gütung, die sie ihrem Rechtsanwalt für dessen außergerichtliche Tätigkeit - Aufforderung der Beklagten zur Zahlung rückständiger Miete und Erklärung der Kündigung des Mietverhältnisses - schulden. Denn die Beklagten befanden sich mit Mietzahlungen für mehrere Monate in Verzug. Die Einschaltung des Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Kläger beruhte auf dieser Pflichtverletzung. 12 b) Zwar beauftragten die Kläger ihren Rechtsanwalt gleichzeitig auch mit der Geltendmachung der Kaution. Mangels Verzugs der Beklagten insoweit sind diese hierfür - wie vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt - [X.] nicht schadensersatzpflichtig. Der Umfang der Beauftragung ist jedoch nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßge-bend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte dagegen insoweit verlan-gen, als seine Forderung diesem gegenüber besteht ([X.], Urteil vom 18. Januar 2005 - [X.], NJW 2005, 1112, unter [X.]). Dem [X.] - 6 - anspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger somit grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht ([X.], aaO, m.w.N.). 14 2. Der Berechnung der von den Beklagten als Verzugsschaden zu erstat-tenden Anwaltsgebühren sind folglich der Gegenstandswert der Kündigung, der sich gemäß § 23 [X.], § 41 Abs. 2 GKG ([X.]surteil vom 14. März 2007 - [X.] ZR 184/06, NJW 2007, 2050, unter [X.] c) nach dem einjährigen Betrag der Nettomiete richtet (12 x 750 • = 9.000 •), sowie der Betrag für die rückstän-digen Mieten (2.505 •) zugrunde zu legen, mithin insgesamt 11.505 •. Es kann dahinstehen, ob die Nebenkostenpauschale in Höhe von (12 x 85 • =) 1.020 •, wie die Revision meint, hier dem Gegenstandswert hinzuzu-rechnen ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, berührte dies die Gebührenforde-rung nicht, weil hinsichtlich der Erhöhung des Gegenstandswerts von 11.505 • auf 12.525 • kein Gebührensprung zu verzeichnen ist. 15 Danach steht den Klägern gegen die Beklagten ein Erstattungsanspruch für eine 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 [X.] i.V.m. Nr. 2400 aF (jetzt Nr. 2300) [X.] [X.] zuzüglich einer 0,6 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 [X.] [X.] in Höhe von (1,9 x 526 • =) 999,40 • sowie der Auslagenpauschale von 20 • - jeweils zuzüglich der seinerzeit geltenden Mehrwertsteuer von 16 % -, somit insgesamt in Höhe von 1.182,50 • zu. Abzüglich des den Klägern von den [X.] zugesprochenen Betrags von 1.062,78 • verbleibt ein den Klägern zu ersetzender Restbetrag von 119,72 •. 16 - 7 - II[X.] 17 Da die Revision in dem zuletzt noch weiterverfolgten Umfang Erfolg hat, ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Über die ent-scheidungsreife Sache hat der [X.] selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung der Kläger ist das angefochtene Urteil des Amtsgerichts abzuändern und der Klage, soweit sie noch Gegenstand des [X.] ist, stattzugeben. Die Klage ist in Höhe eines weiteren Betrags von 119,72 •, wie ausgeführt, begründet. Ball Wiechers [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 15.11.2006 - 1 S 238/06 -

Meta

VIII ZR 341/06

07.11.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2007, Az. VIII ZR 341/06 (REWIS RS 2007, 1029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1029

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