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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.] ZR 310/06 Verkündet am: 11. Juli 2007 E r m e l, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 6. Zivilkam-mer des [X.] vom 9. November 2006 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2006 teilweise abgeändert. Der [X.] wird verurteilt, an die Kläger als Ge-samtgläubiger weitere 175,39 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2006 zu zahlen. Der [X.] trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger vermieteten dem [X.]n mit Vertrag vom 20. Oktober 2005 ab dem 1. Dezember 2005 eine Wohnung in [X.]
zu einer monatlichen Miete von 210 • zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 95 •. Nach-dem der [X.] die Miete für Februar und März 2006 sowie eine vertraglich vereinbarte Kaution von 500 • nicht gezahlt hatte, kündigten die Kläger mit Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 15. März 2006 das Mietverhältnis fristlos und forderten den [X.]n vergeblich auf, die Wohnung 1 - 3 - bis zum 29. März 2006 geräumt an sie herauszugeben und den rückständigen Betrag in Höhe von insgesamt 1.110 • zu zahlen. 2 Mit ihrer nachfolgenden [X.] und Zahlungsklage haben die Kläger vom [X.]n auch die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten für die fristlose Kündigung in Höhe von 373,98 • nebst Zinsen verlangt. 3 Das Amtsgericht hat den [X.]n antragsgemäß zur Räumung und Zahlung von 1.110 • sowie zur Zahlung weiterer 198,59 • für die durch die [X.] Kündigung vorprozessual entstandenen Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Hinsichtlich der weitergehend geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten von 175,39 • hat es die Klage abgewiesen. Die vom Amtsgericht zuge-lassene Berufung hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Er-stattung der restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger hat Erfolg. 4 Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu [X.], da der [X.] in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ord-nungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Ur-teil indessen nicht auf der Säumnis des [X.]n, sondern auf einer Sachprü-fung (vgl. [X.], 79, 81 f.). 5 [X.] Das Berufungsgericht ([X.], 374) hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 6 - 4 - Den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung [X.] Kosten nur in Höhe von 198,59 • zu, weil ihnen ein weiterge-hender ersatzfähiger Schaden wegen der teilweisen Anrechnung der Ge-schäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht entstanden sei. Für den [X.] der Kündigung hätten die Prozessbevollmächtigten der Kläger insge-samt 373,98 • verdient (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ([X.]) aus einem Gegenstandswert von 2.520 •, 0,3 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 [X.], 20 • [X.] nach Nr. 7002 [X.] und 16 % Umsatzsteuer aus den vorgenannten Be-trägen nach Nr. 7008 [X.]). Die auf den Satz von 1,6 erhöhte Geschäftsge-bühr sei nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] zur Hälfte, also mit ei-nem Gebührensatz von 0,8, auf die Verfahrensgebühr des vorliegenden Rechtsstreits anzurechnen. 7 [X.] einer Kündigung und der anschließende [X.]rechtsstreit beträfen denselben Gegenstand. Deshalb sei die für den Ausspruch der Kündigung verdiente Geschäftsgebühr teilweise auf die Verfahrensgebühr des anschließenden Räumungsrechtsstreits anzurechnen. 8 I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 9 1. Zwar ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der mit dem Ausspruch der Kündigung beauftragt ist, das Räumungsverlangen des [X.] und somit denselben Gegenstand betrifft wie eine spätere gerichtliche Tä-tigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage (Senatsurteil vom 14. März 2007 - [X.] ZR 184/06, [X.], 2050 = [X.], 396 unter [X.]). 10 - 5 - 2. Wie der [X.] (Senatsurteil vom 7. März 2007 - [X.] ZR 86/06, [X.], 2049 = [X.], 397) - nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts - aber bereits entschieden hat, führt die in der [X.] zu Nr. 3100 [X.] angeordnete Anrechnung der Geschäftsge-bühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu einer Reduzierung der letztgenannten Gebühr. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung erfolgt die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des [X.] gerichtlichen Verfahrens, so dass sich nicht die vorgerichtliche Ge-schäftsgebühr, sondern die Verfahrensgebühr im Umfang der Anrechnung [X.]. Diese Anrechnung ist erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfah-rens zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 14. März 2007, aaO, unter [X.]). 11 Soweit prozessökonomische Gründe für den umgekehrten Weg der hälf-tigen Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr sprechen mögen (beispielsweise: [X.], 202; [X.], 1991), weil die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] - anders als die Verfahrensgebühr - nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO berücksichtigt werden kann, rechtfertigt dies nicht, das Gesetz gegen sei-nen klaren Wortlaut anzuwenden. 12 Den Klägern steht daher gegen den [X.]n ein Anspruch auf Zahlung weiterer 175,39 • nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu, da ihnen insgesamt ein verzugsbedingter Schaden in Höhe der ihren Prozessbevollmächtigten zuste-henden Vergütung von 373,98 • für die fristlose Kündigung entstanden ist. Der [X.] befand sich mit Mietzahlungen für zwei Monate in Verzug. Auf dieser Pflichtverletzung beruhte die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Kläger zur außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere zur Erklärung der - gemäß § 543 Abs. 1, 2 Nr. 3 Buchst. a BGB berechtigten - frist-losen Kündigung des Mietverhältnisses. 13 - 6 - II[X.] 14 Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der [X.] ist unter teilweiser Ab-änderung des erstinstanzlichen Versäumnisurteils zur Zahlung weiterer 175,39 • zu verurteilen. [X.][X.] [X.]
[X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 C 189/06 - [X.], Entscheidung vom 09.11.2006 - 6 S 227/06 -
Meta
11.07.2007
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2007, Az. VIII ZR 310/06 (REWIS RS 2007, 2958)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2958
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