Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.06.2015, Az. 4 StR 46/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9502

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vergewaltigung: Konkurrenzverhältnis bei mehrfach nacheinander mittels einheitlicher Gewaltanwendung erzwungenen Beischlafhandlungen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. November 2014

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, der Körperverletzung und der [X.] mit Körperverletzung schuldig ist;

b) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen [X.] 4 und 5 der Urteilsgründe, im Gesamtstrafen- sowie im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen sowie Körperverletzung und Geiselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Annahme von zwei selbständigen, real konkurrierenden Vergewaltigungstaten in den Fällen [X.] 4 und 5 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

3

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Nebenklägerin, mit der er eine Beziehung unterhielt und zusammenwohnte, im Verlauf des [X.] mehrfach geschlagen und getreten sowie sie gezwungen, mehrere Stunden mit ihm durch die Stadt zu laufen, wobei er sie mit dem Ziel, sie gefügig zu machen, durch Drohung mit dem Tod zu Bekundungen ihrer Loyalität und des Gehorsams ihm gegenüber genötigt hatte. In den späten Abendstunden befahl der Angeklagte der Nebenklägerin, die noch unter dem Eindruck der vorangegangenen Vorfälle und Bedrohungen stand, einem neuen [X.] folgend, sich auszuziehen und aufs Bett zu legen. Er drohte hierbei, sich zu holen, was er wolle, und sie umzubringen. Als die Nebenklägerin, die - vom Angeklagten wahrgenommen - stark zitterte, erklärte, sie habe Angst vor dem Angeklagten, erwiderte dieser, es sei gut, dass sie Angst habe, jetzt habe sie endlich Respekt vor ihm. In Kenntnis dieser Ängste und der psychischen Ausnahmesituation der Nebenklägerin vollzog der Angeklagte sodann mit ihr den Geschlechtsverkehr, wobei die Nebenklägerin aufgrund ihrer Ängste und der vorangegangenen Drohungen und Beeinträchtigungen keine Gegenwehr leistete ([X.] 4). Einige Stunden später führte der Angeklagte aufgrund erneuten [X.]es im Bewusstsein der fortdauernden psychischen Ausnahmesituation sowie der fortbestehenden Ängste der Nebenklägerin gegen deren Willen mit ihr den Analverkehr aus, was der Nebenklägerin, die das Geschehen aufgrund ihrer vorausgegangenen Erlebnisse sowie aus Angst vor weiteren körperlichen Beeinträchtigungen über sich ergehen ließ, nicht unerhebliche Schmerzen bereitete ([X.] 5).

4

Für die Beurteilung des [X.] bei mehrfach hinter einander begangenen Vergewaltigungen kommt es nach der Rechtsprechung des [X.] maßgeblich darauf an, ob der Nötigung des [X.] [X.] des Angeklagten zugrunde liegt. Bei einheitlicher Gewaltanwendung liegt ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfach dadurch erzwungener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Rechtssinne vor (vgl. [X.], Urteile vom 19. April 2007 - 4 StR 572/06, [X.], 235; vom 13. Februar 2007 - 1 StR 574/06; vom 25. Oktober 2001 - 4 [X.], [X.], 199, 200; Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - 4 StR 521/02, [X.], 281; vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99, [X.], 419, 420; vom 23. November 1993 - 1 StR 739/93, [X.]R StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10). So liegt der Fall hier. Den Feststellungen der Strafkammer ist jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang zu entnehmen, dass die vom Angeklagten durch die Todesdrohung zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs geschaffene Bedrohungssituation noch fortbestand, als er die Nebenklägerin zur Duldung des [X.] zwang. Damit wurden die sexuellen Handlungen durch den Einsatz desselben [X.] erzwungen, sodass sich das Geschehen als einheitliche Tat der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB darstellt.

5

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der [X.] in den Fällen [X.] 4 und 5 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe. Der [X.] kann ebenfalls nicht bestehen bleiben, weil das [X.] bei der auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützten Anordnung der Sicherungsverwahrung von drei selbständigen Vergewaltigungstaten des Angeklagten als [X.] ausgegangen ist.

6

Für die neu zu treffende Maßregelentscheidung weist der Senat darauf hin, dass in Fällen, in denen - wie bei § 66 Abs. 3 StGB - die Anordnung der Sicherungsverwahrung im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters steht, die maßgeblichen Gründe für die tatrichterliche Ermessensentscheidung in den Urteilsgründen darzulegen sind (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 25. Mai 2011 - 4 StR 87/11, [X.], 272; vom 15. Oktober 2009 - 5 [X.], [X.], 43).

Sost-Scheible                               [X.]

                           Mutzbauer                          [X.]

Meta

4 StR 46/15

18.06.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kaiserslautern, 17. November 2014, Az: 4 KLs 6039 Js 7111/14

§ 52 StGB, § 53 StGB, § 177 Abs 1 Nr 2 StGB, § 177 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.06.2015, Az. 4 StR 46/15 (REWIS RS 2015, 9502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9502

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 46/15 (Bundesgerichtshof)


4 StR 516/17 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Unbestimmtheit des unbezifferten Adhäsionsantrags; Aufhebung der Adhäsionsentscheidung durch das Revisionsgericht; Konkurrenzverhältnis bei …


3 StR 156/10 (Bundesgerichtshof)

Anordnung der Sicherungsverwahrung bei unbestraftem Angeklagten: Mehrere rechtlich selbstständige Taten als Voraussetzung


3 StR 156/10 (Bundesgerichtshof)


1 StR 573/12 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Vergewaltigung unter Alkoholeinfluss: Kumulative Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der …


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 516/17

4 StR 46/15

Zitiert

4 StR 87/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.