Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. XII ZB 403/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 947

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 403/12
vom
21. November
2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 19
Zur Ausgleichsreife eines durch Hofübergabevertrag begründeten Rentenan-spruchs, dessen Abänderung bei einer wesentlichen Veränderung der [X.] gemäß § 323 ZPO vorbehalten ist.

[X.], Beschluss vom 21. November 2013 -
XII ZB 403/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der X[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am
21. November 2013
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin [X.] und [X.],
Dr. Nedden-Boeger
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers
wird unter Zurück-weisung der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin der Be-schluss des 11.
Zivilsenats -
3. Senat für Familiensachen -
des [X.]s [X.] vom 14. Juni 2012 aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Alzey vom 18. Oktober 2011 in der Fassung des [X.] vom 30. Dezember 2011 wird [X.].
Die Kosten der Rechtsmittel werden der Antragsgegnerin aufer-legt.
[X.]: 1.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Einbeziehung
eines durch [X.] begründeten Rentenanspruchs in den
Versorgungsausgleich.
Auf den am
6. Dezember 2008 zugestellten Antrag hat das [X.] die am
16. November
1982
geschlossene Ehe der
Antraggegnerin
(Ehe-1
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frau) und des Antragstellers (Ehemann)
unter Abtrennung der [X.] [X.] rechtskräftig geschieden.
Während der Ehezeit (1.
November 1982
bis 30.
November 2008; §
3 Abs. 1 [X.]) erwarb der Ehemann
Anrechte auf eine
berufsständische Versorgung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die Ehefrau
erwarb
Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung
und bei
einer [X.]. Beide Ehegatten erwarben außerdem Anrechte aus privaten
Lebensversicherungen.
Durch Beschluss vom 18. Oktober 2011 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es diese Anrechte intern geteilt hat mit Ausnahme des von der Ehefrau bei der kommunalen [X.] erworbenen Anrechts, von dessen Teilung es wegen Geringfügigkeit (§
18 Abs. 2 [X.]) abgesehen hat.
Mit ihrer Beschwerde hat die Ehefrau beantragt, ein weiteres Anrecht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, welches darin bestehe, dass der jüngere
[X.]
als Hofübernehmer
des vormals von den
Ehegatten geführten landwirtschaftlichen Betriebes dem
Ehemann eine monatliche, durch [X.] wertgesicherte
Rente von anfänglich ihm übertragenen Grundbesitz versprochen hatte. Nach den
Vertragsbestim-mungen
(§ 4 des notariellen Übergabevertrages vom 5. März 2008)
entsteht
die Zahlungspflicht aufschiebend bedingt mit Ausscheiden des Ehemanns aus dem
von
ihm und dem Hofübernehmer in [X.] (GbR) betriebenen landwirtschaft-
bzw. weinbaulichen Betrieb.
Weiter
heißt es in dem Vertrag:

einer wesentlichen Veränderung der heutigen Verhältnisse jeder [X.] berechtigt ist, eine entsprechende Anpassung der vorstehend
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vereinbarten wertgesicherten monatlichen Zahlung bei [X.] gemäß § 323 ZPO zu verlangen. Dabei sind insbesondere der sich än-dernde
Bedarf des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des [X.] zu berücksichtigen. Eine Änderung in diesem Sinne ist aus einem Mehrbedarf des Berechtigten, der sich durch eine Übersiedlung in ein Al-ten-
oder Pflegeheim oder der sich infolge seiner dauernden Pflegebe-dürftigkeit ergibt, nur insoweit abzuleiten, als die Eigenmittel des Berech-tigten hierzu nicht ausreichen.

Das [X.] hat den Beschluss des Familiengerichts abgeän-dert und zusätzlich im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei dem Hofübernehmer zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe vom 5. März 2008, bezogen auf den 6. Dezember 2008, übertragen und weiter angeordnet, dass der Leistungsfall eintrete, wenn die Ehefrau von der [X.] volle Rente wegen Alters oder Erwerbsminde-rung erhalte. Hiergegen haben beide Ehegatten die zugelassene Rechtsbe-schwerde eingelegt, wobei die Ehefrau die Übertragung eines
Anrechts von
monatlich

die Wiederherstellung der familienge-richtlichen Entscheidung.

[X.]
[X.] hat Erfolg
und führt
zur Wieder-herstellung der
familiengerichtlichen Entscheidung.
Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau ist unbegründet.
Das Verfahren richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 5 [X.], § 48 Abs.
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[X.]
nach dem ab 1. September 2009 geltenden Recht, weil am 7
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-
31.
August 2010 über das Verfahren über den Versorgungsausgleich
im ersten Rechtszug
noch keine Endentscheidung erlassen wurde.
1. Das [X.]
hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Anrecht des Ehemanns aus dem Übergabevertrag sei durch Arbeit oder Vermögen geschaffen
worden. [X.] seien auch solche [X.], die mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der [X.] erworben wurden.
[X.], die durch [X.] würden, seien daher in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Das Anrecht diene auch der Absicherung des Ehemanns im Alter oder bei Invalidität und stelle keine Kaufpreisraten aus einer Vermögens-
oder Un-ternehmensveräußerung
dar. Die Rente werde nämlich fällig mit Ausscheiden des Ehemanns aus der mit dem [X.] betriebenen GbR
und solle von da an bis zum Ableben des Ehemanns gezahlt werden. Dadurch habe sie [X.].
Auch sei das auszugleichende Anrecht noch vorhanden. Der vom [X.] inzwischen erklärte Verzicht auf die Rentenzahlung sei unwirksam, weil es sich hierbei um einen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der Ehefrau, [X.]. Die Einbeziehung des Anrechts in den [X.] sei auch nicht grob unbillig.
Der Ausgleichswert sei entsprechend § 40 [X.] zeitratierlich in der Weise zu ermitteln, dass die [X.]dauer der Mitarbeit der Ehefrau in dem Weingut des Ehemanns ins Verhältnis gesetzt werde zu der [X.], für die der Ehemann trotz der zunächst gemeinsamen Tätigkeit in dem Weingut allein die vereinbarte Rente erhalte.
Auf diese Weise könne die Ehefrau einen Ausgleich 10
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für die von ihr geleistete Mitarbeit in dem Weinbaubetrieb des Ehemanns erhal-ten.
Zwar hänge der Beginn der Rentenzahlung vom Ausscheiden des [X.]s aus der GbR ab.
Im Falle eines unbestimmten und allein in der Hand des Berechtigten liegenden [X.]punkts des Eintritts des [X.] sei es aber sachgerecht, an die Regelaltersgrenze anzuknüpfen, die für den Ehemann 66 Jahre und 4 Monate betrage. Der bis zur Altersgrenze benötigte Gesamtzeit-raum betrage 502 Monate, darauf entfalle ein auszugleichender [X.]raum von 292 Monaten. Daraus errechne sich ein Wert des Anr
atz zu einem Aus-

Dieser zeitratierlichen Bewertung stehe auch nicht entgegen, dass der Ehemann weiterhin in der gemeinsam mit dem [X.] betriebenen GbR tätig sei und dort gewinnanteilsberechtigt bleibe.
Sollte der Ehemann über die [X.] hinaus in dem Weinbaubetrieb arbeiten, könnten er und der [X.] die Rentenzahlung an die Ehefrau bei der Höhe des zu leistenden Gewinnan-teils berücksichtigen und eine Doppelbelastung vermeiden.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in al-len Punkten stand.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das [X.] allerdings er-kannt, dass es sich bei der vom Hofübernehmer versprochenen Rente um ein auszugleichendes Versorgungsanrecht handelt.
Gemäß § 2 Abs. 2 [X.] ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Er-werbsfähigkeit,
Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
auf eine 15
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Rente gerichtet ist.
Diese
Voraussetzungen sind für das hier streitige Anrecht erfüllt.
Die monatlich zu zahlende Rente ist im vorliegenden Fall nicht nur als Gegenleistung für die Hofübernahme im Sinne einer
Bewirtschaftungsmöglich-keit
(wie etwa
im Fall des
Senatsbeschlusses vom 6. Mai 1982 -
IVb [X.]/80 -
FamRZ 1982, 909)
oder gar unentgeltlich versprochen, sondern als Gegen-leistung für den vom Ehemann übertragenen Grundbesitz. Damit ist das An-recht
unzweifelhaft aus dem Vermögen des Ehemanns erworben.
[X.] sind allerdings nur solche Anrechte, deren Zweck die Versorgung wegen Alters, Erwerbs-
oder Berufsunfähigkeit ist. Ansprüche oder Aussichten auf Leistungen mit anderer Zweckbestimmung, wie etwa Kaufpreis-raten,
gehören nicht dazu. Außerdem genügt für die Einbeziehung in den [X.] nicht bereits ein Versorgungszweck im Allgemeinen. [X.] muss sich dieser
auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bezeichneten [X.] beziehen. Dabei kommt es jedoch nicht auf die Leitbilder der öffentlich-rechtlichen [X.] und damit etwa auf das Erreichen der dort vorgesehenen Altersgrenzen an. Vielmehr kann es für die Anknüpfung an den Versorgungsfall des Alters nur darauf ankommen, dass das betreffende Anrecht der Versorgung im Anschluss
an die Beendigung des aktiven Arbeits-lebens dienen soll
(Senatsbeschluss vom 1. Juni 1988 -
IVb [X.]/85
-
FamRZ
1988, 936). Diese Voraussetzung
ist hier erfüllt, da der Beginn der
zu-gesagten
Rente an das Ausscheiden des Ehemanns aus dem in GbR geführten landwirtschaftlichen Betrieb
und somit an seinen Eintritt in den Ruhestand an-knüpft.
b) Gemäß § 19 Abs. 1 [X.] findet
allerdings, wenn ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist, insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Nicht ausgleichsreif ist ein Anrecht insbesondere, wenn es dem Grund oder der 19
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Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). [X.] verfestigt ist ein Anrecht insoweit, als der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige, namentlich betriebliche oder berufliche Entwicklung des Berechtigten nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2013 -
XII
ZB 371/12

FamRZ 2013, 1021
Rn.
9 mwN).
An dieser Voraussetzung fehlt es. Denn die Beteiligten
haben in §
4 Zif-fer 5 des Vertrages vereinbart, dass bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse jeder Vertragsteil berechtigt ist, eine entsprechende Anpassung der wertgesicherten monatlichen Zahlung gemäß § 323 ZPO zu verlangen, wo-bei
insbesondere der sich ändernde Bedarf des Berechtigten und die Leistungs-fähigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen
sind. Diese Vertragsbestimmung schließt nicht nur die Möglichkeit einer Rentenerhöhung aufgrund Bedarfsstei-gerung beim Ehemann ein, sondern ebenso eine Herabsetzung der Rente für den Fall, dass die Leistungsfähigkeit des [X.] nicht mehr gegeben ist, was beispielsweise
durch aufeinanderfolgende Missernten oder sonstige Ertragseinbußen eintreten könnte.
Da die vertragliche Abänderungsmöglichkeit nach unten nicht durch eine vertraglich
festgelegte,
in jedem Fall zu zahlenden Mindestrente begrenzt
ist, existiert kein verfestigter Rentenanspruch, welcher
dem Grund und der Höhe nach durch die künftige Entwicklung nicht mehr be-einträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert wäre.

Der Anspruch aus dem Rentenversprechen könnte
deshalb nur schuld-rechtlich ausgeglichen werden (§§
20 ff. [X.]).
c) Für den Fall eines späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass das Anrecht durch den Abschluss des notariellen Vertrages
vom 5. März 2008
als Gegenleistung für den vom Ehemann übertragenen Grundbesitz
und somit insgesamt während der Ehezeit
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erworben wurde. Es wäre deshalb
nicht zeitratierlich zu bewerten, sondern hälf-tig auszugleichen.
Dose

[X.] Schilling

Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.10.2011 -
1 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.06.2012 -
11 UF 1060/11 -

Meta

XII ZB 403/12

21.11.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. XII ZB 403/12 (REWIS RS 2013, 947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 947

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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