Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2004, Az. V ZR 225/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4554

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:13. Februar 2004K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 157 [X.] Weiterverkauf eines Grundstücks unter [X.] ist für [X.] von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erstver-käufer im Wege ergänzender Vertragsauslegung nur dann Raum, wenn besondereAnhaltspunkte dafür vorliegen, daß der [X.] dem [X.] gegen den [X.] nicht vorenthalten sowie den Erstkäufer wegenetwaiger Mängel nicht abschließend entlasten und vor unvorhersehbaren Rückwir-kungen einer Inanspruchnahme des [X.]s schützen sollte (Abgrenzungzum Senatsurt. v. 20. Dezember 1996, [X.], NJW 1997, 652).[X.], [X.]. v. 13. Februar 2004 - [X.]/03 - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 2. Zivil-senats des [X.] vom 20.Juni 2003 aufgehoben.Die Berufung der Kläger gegen das [X.]eil des [X.] vom 15. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.Von Rechts [X.]:Die Kläger erwarben im Mai 2001 von den Beklagten ein Grundstückunter Ausschluß der Sachmängelgewährleistung. Das darauf befindliche [X.] hatten diese von einem [X.] (nachfolgend: [X.]) errichten lassen und 1992 gemeinsam mit dem Grundstück erwor-ben.- 4 -Bei Bezug des Hauses im September 2001 stellten die [X.] im Kellergeschoß fest. Sie behaupten unter Vorlage eines [X.], diese beruhten darauf, daß wesentliche Bauteile des [X.] von den genehmigten Plänen und zudem fehlerhaft ausgeführt [X.] seien. Die Mängel müßten zwar nicht den Beklagten, wohl aber den [X.]n bekannt gewesen sein. Daher stünden den Beklagten unverjährteGewährleistungsansprüche gegen die [X.] zu.Die auf Abtretung dieser Ansprüche sowie Herausgabe einer Kopie [X.] mit den [X.]n gerichtete Klage ist vor dem [X.] geblieben. Auf die Berufung der Kläger sind die Beklagten im [X.] antragsgemäß verurteilt worden. Mit der von dem Oberlandesgerichtzugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung deslandgerichtlichen [X.]eils.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, ein Anspruch der Kläger auf Abtretung derden Beklagten gegen die [X.] zustehenden Ansprüche folge aus [X.] ergänzenden Auslegung des Kaufvertrags. Die Parteien hätten bei dessenAbschluß nicht bedacht, daß Mängel vorhanden sein könnten, für die die [X.] noch einstehen müßten. Bei Einbeziehung dieses Aspekts hätten- 5 -sich die Beklagten nach Treu und Glauben auf eine Abtretung ihrer Gewährlei-stungsansprüche einlassen müssen. Ob die behaupteten Mängel tatsächlichvorlägen, könne dahinstehen. Da die vertragliche Regelungslücke lediglich dieMöglichkeit betreffe, daß Mängel aufträten, die Ansprüche gegen die Erstver-käufer begründeten, seien die Beklagten schon dann zur Abtretung verpflichtet,wenn diese Möglichkeit ernsthaft bestehe; hiervon sei nach dem Vorbringender Kläger auszugehen.[X.] Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nichtstand.1. Zwar gehört die ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich in denBereich tatrichterlicher Feststellungen und ist deshalb revisionsrechtlich nurdarauf nachprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsre-geln oder Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände un-beachtet gelassen hat (Senat, [X.], 110, 115; [X.]. v. 12. Dezember1997, [X.], [X.], 1219, 1220; [X.], [X.]. v. 17. April 2002,VIII [X.], [X.], 1229, 1230). Ein solcher Rechtsfehler ist dem [X.] aber [X.]) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht [X.], unter denen der Senat mit [X.]eil vom 20. Dezember 1996([X.], NJW 1997, 652) eine Verpflichtung zur Abtretung etwaiger Ge-währleistungsansprüche des Verkäufers gegen den [X.] im Wege derergänzenden Vertragsauslegung angenommen hat, nicht für gegeben [X.] 6 -Denn anders als in dem der Senatsentscheidung zugrunde liegenden Fall, gehtes hier nicht um ein das —allgemeine Mängelrisikofi übersteigendes —zusätzli-ches Risikofi einer Bodenbelastung durch Schadstoffe, das zu regeln die [X.] nicht bedacht haben. Fehlerfrei geht das Berufungsgericht vielmehr da-von aus, daß die Qualität der behaupteten Mängel den Rahmen des von [X.] erwarteten und geregelten Risikos nicht übersteigt.b) Dem Berufungsgericht ist dagegen nicht auch darin zu folgen, ausdem Umstand, daß keine der Parteien vorgetragen habe, eine mögliche Haf-tung der [X.] sei Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen,könne auf eine Regelungslücke des Vertrags geschlossen werden. [X.] indiziert ebenso wenig eine Regelungslücke im Sinne einer planwidri-gen Unvollständigkeit (vgl. [X.]Z 127, 138, 142) wie die Tatsache, daß [X.] für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält. Von einerplanwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertragaufgrund einer an objektiven Maßstäben orientierten Bewertung des Inhalts dergetroffenen Vereinbarung und der daraus abgeleiteten Rechtsfolge ([X.]. 12. Dezember 1997, [X.], [X.], 1219) eine Bestimmung ver-missen läßt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungs-plan der Parteien zu verwirklichen (vgl. [X.]Z 90, 69, 74; 77, 301, 304; [X.]/[X.], BGB [2003], § 157 Rdn. 15). Sie ist dadurch gekennzeichnet, daßdie Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen woll-ten, dies aber wegen der [X.] des Vereinbarten nicht gelungen ist(Senat, [X.]. v. 14. November 2003, [X.], zur [X.]. [X.] darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht herangezogen werden,um einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt- 7 -zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten ([X.]Z 77,301, 304; 40, 91, 103).c) Bei einem Grundstückskaufvertrag ist das Regelungskonzept [X.]sschließenden meist auf den Leistungsaustausch und darauf gerichtet,die Haftung des Verkäufers für mögliche Sachmängel zu begrenzen. [X.] zur Haftung Dritter und der Abtretung etwaiger Ansprüche gegen [X.] zur Verwirklichung dieser Ziele in der Regel nicht erforderlich. Haben [X.] die Gewährleistung für ein bebautes Grundstück - wie hier - ausge-schlossen, so wird damit das —allgemeine Mängelrisikofi auf den Käufer verla-gert. Der Verkäufer soll wegen für möglich gehaltener Mängel nach [X.] nicht mehr in Anspruch genommen werden können, die [X.] insoweit für ihn —erledigtfi sein. Dieses Regelungskonzept schließt zwareine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Verkäufers gegen den[X.] nicht aus, erfordert es aber auch nicht in dem Sinne, daß [X.] der Abtretung die Regelung lückenhaft sein ließe. Von einer [X.] nur dann gesprochen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daßdie Verlagerung des allgemeinen Mängelrisikos auf den Käufer diesem [X.] gegen den [X.] nicht vorenthalten und den Verkäufer nichtabschließend wegen etwaiger Mängel entlasten sollte. Einen solchen Anhalts-punkt hat der Senat in der Entscheidung vom 20. Dezember 1996 in dem [X.] nicht für möglich gehaltenen zusätzlichen Risiko einer Bo-denbelastung durch Schadstoffe gesehen. Einen vergleichbaren tatsächlichenAnhaltspunkt gibt es hier jedoch nicht. Allein die rechtliche Überlegung, daßdie Rechtsstellung des Käufers nicht schwächer als möglich ausgestaltet undder [X.] nicht begünstigt werden dürfe, genügt als Billigkeitserwägungnicht zur Begründung einer Regelungslücke. Sie berücksichtigt nicht das be-- 8 -rechtigte Interesse des Verkäufers, über eine Verfolgung von [X.] gegenüber dem [X.] selbst entscheiden zu [X.], vor unvorhersehbaren Rückwirkungen einer Inanspruchnahme des [X.]s durch den Zweitkäufer verschont zu bleiben und nicht in [X.] zwischen beiden einbezogen zu werden. In diesem Zusammen-hang kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich die Beklagten nach [X.] des Berufungsgerichts vorgerichtlich zu einer Zession nur bereiterklärt haben, sofern sie selbst abschließend von einer Inanspruchnahme frei-gestellt werden, weil dieses Verhalten Rückschlüsse auf ihren [X.] bei Vertragsschluß zuläßt. [X.] aber in Bezug auf eine mögli-che Inanspruchnahme des [X.]s durch den Zweitkäufer die [X.] und Zweitverkäufer, so kann aufgrund einer an objektivenMaßstäben orientierten Bewertung des Inhalts der getroffenen Vereinbarungohne weitere Anhaltspunkte nicht auf eine [X.] des Vereinbartengeschlossen werden. Damit scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung ausmit der Folge, daß es bei der gesetzlichen Regelung verbleibt.2. Nach den hier maßgeblichen, in der bis zum 31. Dezember 2001 [X.] Fassung anwendbaren gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Ge-setzbuchs (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) sind die Beklagten, wie auch das [X.] nicht verkennt, zu einer Abtretung etwaiger Ansprüche gegendie [X.] nicht verpflichtet. Eine solche Verpflichtung folgt [X.] nicht aus § 281 BGB a.F. Bei einem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses be-reits vorhandenen Mangel der [X.] liegt, ungeachtet der Frage, ob be-hebbare Mängel überhaupt geeignet sind, eine (Teil-)Unmöglichkeit zu [X.] (vgl. dazu [X.]/[X.], BGB [1995], [X.]. zu §§ 459 ffRdn. 19; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 459 Rdn. 3; [X.]/Battes,- 9 -BGB, 10. Aufl., § 281 Rdn. 6), jedenfalls kein Fall der - von § 281 BGB a.F. al-lein erfaßten - nachträglichen Unmöglichkeit vor (vgl. [X.]/[X.], aaO,Rdn. 25). Demgemäß stellt sich - anders als bei einer nachträglichen Ver-schlechterung der [X.] - nach Gefahrübergang auch nicht die Frage, obein einmal begründeter, zu den allgemeinen Bestimmungen über Leistungsstö-rungen zählender Anspruch aus § 281 BGB neben den Regeln über die Sach-mängelgewährleistung fortbestehen kann (offengelassen von Senat, [X.]Z114, 34, 37). Vielmehr verbleibt es bei dem vom [X.] in ständi-ger Rechtsprechung angewandten Grundsatz, daß die Vorschriften über [X.] beim Kauf nach Gefahrübergang als besondereund abschließende Regelung die allgemeinen Bestimmungen über Leistungs-störungen ausschließen (vgl. Senat, [X.]Z 113, 232, 235; [X.]Z 60, 319, 320;10, 242, 248 f.).Da eine Grundlage für die verlangte Abtretung somit fehlt, war das Be-rufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das klageabwei-sende [X.]eil erster Instanz zurückzuweisen.[X.] Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Krüger Klein Gaier Stresemann

Meta

V ZR 225/03

13.02.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2004, Az. V ZR 225/03 (REWIS RS 2004, 4554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4554

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