Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. VI ZB 45/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12102

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250417BVIZB45.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]/16
vom

25. April 2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 233 [X.]; § 236 Abs. 2 Satz 1 B; § 139
a)
Den Prozessbevollmächtigten trifft kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, wenn er seine bisher zuverlässige Angestellte mittels einer auf dem Schriftsatz vermerkten Anweisung dazu anhält, die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, und er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat.
b)
Zu der gemäß §
236 Abs.
2 Satz 1 ZPO erforderlichen Angabe der die Wieder-einsetzung begründenden Tatsachen im Wiedereinsetzungsantrag gehört in diesen Fällen der Vortrag zur bisherigen
Zuverlässigkeit der Kanzleiangestell-ten, der die [X.] erteilt worden ist.
c)
Dies muss einem Rechtsanwalt auch ohne richterlichen Hinweis geläufig sein.
[X.], Beschluss vom 25. April 2017 -
VI [X.]/16 -
OLG Brandenburg

LG [X.] (Oder)

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 25. April 2017
durch den
Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen
von Pentz
und Müller und [X.] Klein
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
der
Klägerin
gegen den Beschluss
des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 30. August
2016 wird
auf Kosten der
Klägerin
als unzulässig [X.].
Der Streitwert für das
Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

Gründe:
I.
Die
Klägerin
nimmt die
Beklagten auf Ersatz materieller
und immaterieller
Schäden
im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall
in Anspruch. Das Land-gericht hat die Beklagten zur Zahlung Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und die weiter-gehende Klage abgewiesen. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 30.
März 2016
zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem an das [X.] adressierten und dort am 29. April 2016 per
Telefax eingegangenen
Schriftsatz Berufung einlegen lassen. Die Berufungsschrift ist vom [X.] an
das Be-rufungsgericht weitergeleitet worden und dort am 10. Mai 2016 eingegangen. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, die Berufung
sei ver-1
-
3
-

spätet
eingereicht worden, hat
die
Klägerin
beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Berufungsfrist
zu gewähren.
Zur Begründung dieses Antrags hat die
Klägerin
ausgeführt, ihr
Prozess-bevollmächtigter habe am 29. April 2016 verfügt, dass gegen das Urteil des [X.]s Berufung eingelegt werden solle, und in einem Vermerk darauf hingewiesen, dass die Berufung beim [X.] einzulegen sei. Eine Mitarbeiterin der Kanzlei, die Rechtsanwalts-
und Notarfachangestellte [X.], habe die Berufungsschrift fehlerhaft an das [X.] adressiert und dem Prozess-bevollmächtigten der Klägerin zur Unterschrift vorgelegt. Dieser habe die [X.] durchgestrichen und handschriftlich vermerkt, dass der Schriftsatz
an das [X.] zu senden sei und somit die erste Seite des [X.] ausgetauscht werden müsse. Gleichzeitig habe er die zweite Seite des Schriftsatzes unterzeichnet. [X.] habe die erste Seite des Schriftsatzes zwar nochmals ausgedruckt, ohne jedoch die Anschrift des Gerichts zu ändern. Den Schriftsatz habe sie per Telefax und danach per Post übersandt. Die Sendebe-stätigung hinsichtlich des vorab übersandten Faxes habe sie abgeheftet, ohne die dort angegebene Vorwahl zu überprüfen. Zur Glaubhaftmachung bezog sich die Klägerin auf eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin
[X.]
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die bean-tragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt
und die Berufung als unzulässig verworfen.
Die Berufungsschrift sei nicht innerhalb der [X.] beim Berufungsgericht eingegangen.
Nach dem Vorbringen im
Wiederein-setzungsgesuch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Versäumnis der Berufungsfrist auf einem Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtig-ten beruhe, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Zwar dürfe ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine Kanzleiangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete [X.] -
hier zur zutreffenden 2
3
-
4
-

Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts
-
befolge, so dass er sich über die Aus-führung seiner Weisung nicht mehr vergewissern müsse. Jedoch fehle es an den notwendigen Angaben hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin [X.] Eine diesbezügliche Darlegung sei hier bereits deshalb geboten gewesen, weil der Mitarbeiterin im Streitfall gleich drei Versehen unterlaufen seien. Da der Vortrag zur Zuverlässigkeit nicht unklar oder ergänzungsbedürftig sei, sondern gänzlich fehle und einem Rechtsanwalt die Anforderungen der Rechtsprechung an die ausreichende Darlegung von [X.] geläufig sein müssten, habe es keines Hinweises gemäß §
139 ZPO an die Klägerin bedurft.

II.
Die
gemäß §
522 Abs. 1 Satz 4, §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §
238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte
Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil
die Vorausset-zungen des §
574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt
sind. Eine Entscheidung des [X.] ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzt der
angefochtene
Beschluss nicht den Anspruch des Klägerin
auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. [X.], NJW 2003, 281 mwN).
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass
die Klägerin die Berufungsfrist (§
517 ZPO) versäumt hat, weil die Berufungsschrift an das un-zuständige [X.] adressiert war und bei dem Berufungsgericht, bei dem sie gemäß §
519 Abs. 1 ZPO hätte eingereicht werden müssen, erst nach Frist-ablauf eingegangen ist.
Zutreffend ist auch, dass der Vortrag im Wiedereinset-zungsgesuch ein
der Klägerin gemäß §
85 Abs.
2 ZPO zuzurechnendes
Ver-4
5
-
5
-

schulden ihrer
Prozessbevollmächtigen
an der Fristversäumung
nicht aus-schließt.
a) Der Prozessbevollmächtigte einer Partei
hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (Senatsbeschluss vom 15.
Dezember 2015 -
VI
ZB 15/15, [X.], 1333
Rn. 8; [X.], Beschluss vom 22.
Juli 2015 -
XII
ZB 583/14, [X.], 1878 Rn. 12). Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das
Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in so einem gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfah-renem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen wer-den. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift
des-wegen
vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit und auf die richtige Bezeich-nung des Rechtmittelgerichts überprüfen
([X.], Beschlüsse vom [X.] 2015 -
V
ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9;
vom 22.
Juli 2015 -
XII
ZB 583/14, aaO
Rn. 12 mwN). [X.] ihm dabei ein Fehler auf und erteilt er seiner [X.], die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat,
eine konkrete [X.] zur Korrektur, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte, so darf er
grundsätzlich
darauf vertrauen, dass
eine solche Angestellte die
[X.] befolgt. Er ist
unter diesen Umständen
im Allgemeinen
nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu verge-wissern (Senatsbeschluss vom 22.
Juni 2004 -
VI
ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; [X.], Beschlüsse vom 16.
September 2015
-
V
ZB 54/15, aaO
Rn.
11; vom 10.
Februar 2016 -
VII
ZB 36/15, NJW 2016, 1740 Rn. 12; vom 21.
April 2010 -
XII
ZB 64/09, [X.], 2286 Rn. 11). Den [X.] trifft daher kein Verschulden an der Fristversäumung, wenn er seine
bisher zuverlässige
Angestellte
nicht nur mündlich, sonders
mittels einer
auf 6
-
6
-

dem Schriftsatz vermerkten Anweisung dazu anhält, die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren,
und er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich
gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat
(Senatsbeschluss vom 13.
April 2010 -
VI
ZB 65/08, [X.], 2287 Rn. 5
ff.; [X.], Beschlüsse vom 16.
September 2015 -
V
ZB 54/15, aaO
Rn. 11; vom 30.
Oktober 2008
-
III
ZB 54/08, [X.], 296 Rn. 9
f.; vgl. auch Beschluss vom 17. August 2011 -
I [X.], NJW-RR 2012, 122 Rn. 13 f.).
Zu der gemäß §
236 Abs.
2 Satz 1 ZPO erforderlichen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Wiedereinsetzungsantrag
ge-hört in diesen Fällen zwingend der
Vortrag zur bisherigen Zuverlässigkeit der [X.], der die [X.] erteilt worden ist, da anderenfalls ein Vertrauen des Rechtsanwalts auf die Befolgung der Weisung nicht gerecht-fertigt wäre. Dabei sind die Gründe, aus denen die Zuverlässigkeit
geschlossen wird, darzustellen;
floskelhafte Bemerkungen genügen den Anforderungen des §
236 Abs.
2 Satz 1 ZPO nicht (vgl. Senatsbeschluss vom
17.
April 2012
-
VI
ZB 44/11, [X.], 249
Rn. 26 f.; [X.], Beschluss
vom 14.
Oktober 2014 -
XI
ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 19).
b) Nicht zu beanstanden ist die
Feststellung des Berufungsgerichts, dass in dem
Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin die notwendigen
Angaben zur Zuverlässigkeit der Angestellten [X.], der die Weisung zur Korrektur des Schrift-satzes hinsichtlich des anzuschreibenden Gerichts erteilt wurde, vollständig fehlen. Der Wiedereinsetzungsantrag schildert den Sachverhalt der Einzelwei-sung des Prozessbevollmächtigen der Klägerin an die Rechtsanwalts-
und Notarfachangestellte [X.] und schließt insoweit mit dem Satz, dass "unter diesen Umständen"
der Prozessbevollmächtigte sich habe darauf verlassen können, dass die Weisung ausgeführt werden würde. Vortrag dazu, dass dieses Ver-trauen
nicht nur in dem Umstand der Weisungserteilung als solcher, sondern
in 7
8
-
7
-

der Berufserfahrung und den bisherigen Arbeitsleistungen der Mitarbeiterin [X.] gründete, enthält der Wiedereinsetzungsantrag nicht. Insbesondere vermag die bloße Mitteilung der
Ausbildung der Mitarbeiterin
(Rechtsanwalts-
und Notar-fachangestellte) einen solchen Vortrag nicht zu ersetzen. Nicht zu beanstanden ist ferner die zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts, dass
Vortrag zur bisherigen Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin [X.] gerade
deshalb geboten gewe-sen wäre, weil dieser im Zusammenhang mit der Fertigung und Versendung der Berufungsschrift gleich drei Fehler unterliefen.
2.
Entgegen der Ansicht der Klägerin war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, vor Ablehnung der Wiedereinsetzung auf die nicht ausreichenden Gründe des [X.] hinzuweisen. Eine Hinweispflicht be-steht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben ([X.], Beschlüsse vom 12.
Mai 2016 -
V
ZB 135/15,
NJW 2016,
3789
Rn. 31; vom 30.
September 2010 -
V
ZB 173/10, juris Rn. 7 mwN). Nur solche Angaben dürfen
auch
noch
nach Ablauf der Antragsfrist des §
234 Abs. 1 ZPO
erläutert oder vervollständigt werden ([X.], Beschlüsse
vom 21.
Oktober 2010 -
IX
ZB 73/10, NJW 2011,
458 Rn. 17; vom 31.
März 2010 -
XII
ZB 166/09, [X.], 879 Rn. 12; vom 9.
Februar 2010 -
XI
ZB 34/09, [X.], 508 Rn. 9;
jeweils mwN). Diese Voraussetzungen liegen
hier
nicht vor. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die organisatorischen Maßnahmen bei der [X.] stellt, sind bekannt und müssen einem Rechts-anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein (vgl. Senatsbeschluss vom 15.
Dezember 2015 -
VI
ZB 15/15,
[X.], 1333
Rn. 13; [X.], Beschluss vom 12.
Mai 2016 -
V
ZB 135/15, aaO
Rn. 31). So ist auch bekannt, dass ein Rechtsanwalt nur zuverlässiges Büropersonal mit der Anfertigung
und Absen-dung fristwahrender Schriftsätze betrauen darf, er das Vertrauen auf die Beach-tung diesbezüglicher
[X.]en nur in zuverlässiges Personal setzen darf und zur Zuverlässigkeit des jeweiligen Angestellten deshalb in einem [X.]
-
8
-

dereinsetzungsgesuch vorzutragen ist. Fehlt -
wie hier
-
jeglicher Vortrag zu diesem Punkt, deutet dies nicht
auf Unklarheiten oder Lücken
hin, die aufzuklä-ren bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass es an den notwendigen
Vorkehrungen
gefehlt hat
(vgl.
Senatsbeschluss vom [X.] 2015 -
VI
ZB 15/15, aaO
Rn. 13; [X.], Beschlüsse vom 12.
Mai 2016
-
V
ZB 135/15, aaO
Rn. 31;
vom 26.
November 2013 -
II
ZB 13/12, [X.], 422 Rn. 12; vom 24.
Januar 2012 -
II
ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 12;
vom 23.
Oktober 2003 -
V
ZB 28/03, [X.], 367, 369).
Galke

[X.]
von Pentz

Müller
Klein
Vorinstanzen:
LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 24.03.2016 -
12 O 353/11 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.08.2016 -
12 [X.] -

Meta

VI ZB 45/16

25.04.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. VI ZB 45/16 (REWIS RS 2017, 12102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12102

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZB 45/16

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