Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. XII ZB 584/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7573

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] 584/10 vom 13. April 2011 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 1896, 1897 a) Eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht hindert die Bestellung eines Betreuers nur, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - [X.]/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 11). b) Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen. In diesem Fall genügt die Einsetzung ei-nes Kontrollbetreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB regelmäßig nicht. [X.], Beschluss vom 13. April 2011 - [X.] 584/10 - [X.] i.d. OPf. [X.] OPf. - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. April 2011 durch [X.], Weber-Monecke, Schilling, [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.]. vom 14. Okto-ber 2010 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 [X.]). [X.]: 3.000 • Gründe: [X.] Die Betroffene wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Ein-richtung der Betreuung. 1 Die 1922 geborene Betroffene erteilte zunächst im [X.] den [X.] und später - unter anderem am 4. Januar 2010 - dem [X.] zu 1 eine Vorsorgevollmacht. Die Beteiligten zu 3 und 4 wollen die [X.] wegen der Ablehnung und des Misstrauens, das ihnen von der [X.] entgegen gebracht wird, nicht wahrnehmen. 2 Das vom Betreuungsgericht auf Anregung der Betreuungsstelle eingehol-te Sachverständigengutachten ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffene 3 - 3 - an einer fortgeschrittenen Demenz leide, weshalb sie mit an Sicherheit gren-zender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung für den [X.]n zu 1 nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Im anschließenden Anhö-rungstermin hat der Beteiligte zu 1 eine auf ihn ausgestellte notarielle Vorsor-gevollmacht und Patientenverfügung vom 10. März 2010 vorgelegt, ausweislich derer die Betroffene zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht "voll geschäfts-fähig" gewesen sei. Das Amtsgericht hat für die Betroffene eine Betreuung für alle [X.] inklusive Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post angeordnet und den Beteiligten zu 1 als Betreuer bestellt. Zudem hat es die Beteiligte zu 2 zur weiteren Betreuerin mit den [X.]n "Abschluss eines Pflege- und Dienstleistungsvertrages" mit dem Beteiligten zu 1 sowie "Gegenbetreuung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge" bestellt. 4 Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückge-wiesen. Den Beteiligten zu 1 hat es als Betreuer entlassen und für ihn einen anderen Betreuer bestellt. Schließlich hat es die [X.] geändert. 5 Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. 6 I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 7 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. 9 - 4 - a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung zur Anordnung der Betreuung damit begründet, dass die Betroffene geschäftsunfähig und in vollem Umfang betreuungsbedürftig sei. Die Betroffene habe bei beiden Anhörungen durch das Beschwerdegericht einen "bedauernswerten Eindruck" hinterlassen. Sie sei nicht einmal zu ihren persönlichen Verhältnissen hinreichend orientiert. Das Beschwerdegericht habe aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Betroffenen nicht die geringsten Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen, der die Betroffene zum Untersuchungszeitpunkt im April 2010 ebenfalls sichtlich überfordert, völlig desorientiert und ratlos erlebt habe. Diese Diagnose und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, dass die [X.] bereits zum Zeitpunkt 4. Januar 2010 mit an Sicherheit grenzender Wahr-scheinlichkeit geschäftsunfähig gewesen sei, beruhe nicht nur auf den Untersu-chungsergebnissen des Sachverständigen, sondern ergebe sich auch aus den beigezogenen Befundberichten zweier Kliniken sowie des behandelnden [X.]. Letzterer habe zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung eine Demenzer-krankung der Betroffenen seit ca. einem halben Jahr bekundet. Nicht nachvoll-ziehbar sei, insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Betroffenen bei beiden Anhörungen, wie der beurkundende Notar am 10. März 2010 zu der Annahme einer "vollen Geschäftsfähigkeit" der Betroffenen gelan-gen und an diesem Tag nicht nur eine Vorsorgevollmacht mit [X.], sondern zudem noch ein Testament der Betroffenen habe beurkunden können. 10 Letztlich sei es allerdings nicht entscheidend, ob die Vorsorgevollmach-ten wegen Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen unwirksam seien, wovon die Kammer überzeugt sei, und ob eine weitere Vorsorgevollmacht mit Datum 17. Mai 2009 tatsächlich an diesem Tag erstellt worden sei - was nach [X.] der Kammer nicht der Fall sei. Die Betreuung sei schon deshalb aufrecht zu erhalten, weil die 2003 von der Betroffenen bevollmächtigten Beteiligten zu 3 11 - 5 - und 4 - momentan - von der erteilten Vorsorgevollmacht keinen Gebrauch ma-chen wollten und weil massive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der [X.] zu 1 die Vorsorgevollmacht vom 17. Mai 2009 missbrauche. Er sei bei [X.] Anhörung sichtlich in Verlegenheit und Erklärungsnot geraten, als er auf den Versuch angesprochen worden sei, einen Betrag von 15.000 • vom Konto der Betroffenen abzuheben. Eine Reihe von Unregelmäßigkeiten auf Seiten des Beteiligten zu 1 kennzeichneten auch das parallele Betreuungsverfahren für den [X.] der Betroffenen, zu dessen Ersatzbetreuer der Beteiligte zu 1 bestellt worden sei. Unter Würdigung aller Umstände sei davon auszugehen, dass die Betroffene unter dem Einfluss des Beteiligten zu 1 stehe und dass dieser ein erheblich gesteigertes Interesse an den Vermögenswerten der Betroffenen ha-be, was diese aufgrund ihrer Situation nicht mehr erkennen und überblicken könne. Deshalb sei es zwingend erforderlich, sowohl die Betreuung aufrecht zu erhalten als auch den Beteiligten zu 1 umgehend zu entlassen und andere Be-treuer für die Betroffene einzusetzen. b) Die angegriffene Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung stand. 12 aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Ein-richtung der Betreuung für erforderlich gehalten hat, obwohl Vorsorgevollmach-ten der Betroffenen vorliegen. 13 (1) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Betreuung ist nicht [X.], soweit die Angelegenheit des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht hindert die Be-stellung eines Betreuers aber nur, wenn gegen die Wirksamkeit der [X.] - 6 - machtserteilung keine Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - [X.]/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 11). 15 Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers allerdings auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Ange-legenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine [X.] Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als un-geeignet erscheint ([X.], 924, 925; [X.] OLGR 2006, 729, 730; [X.]/[X.] BGB 70. Aufl. § 1896 Rn. 12 mwN). Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlun-gen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tat-sachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbe-schlüsse [X.] 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 29 mwN und vom 15. [X.] - [X.]/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 13). 16 (2) Gemessen hieran ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Be-schwerdegericht die Anordnung der Betreuung für erforderlich gehalten hat. 17 Dass die Betroffene Hilfe bei der Erledigung ihrer Angelegenheiten benö-tigt, stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. Ihr Angriff, im Hinblick auf die dem Beteiligten zu 1 erteilte Vorsorgevollmacht bestehe kein Betreuungs-bedarf, geht indessen fehl. 18 - 7 - Das Beschwerdegericht hat in seiner ausführlich begründeten Entschei-dung im Einzelnen dargetan, warum die Vorsorgevollmacht seiner Auffassung nach der Anordnung der Betreuung nicht entgegensteht. 19 20 Dass es sich dabei nicht an der - den Beteiligten zu 3 und 4 erteilten - Vorsorgevollmacht aus dem [X.] gehindert gesehen hat, ist schon [X.] nicht zu beanstanden, weil diese - jedenfalls gegenwärtig - die Vollmacht nicht wahrnehmen wollen (vgl. [X.]/[X.] BGB 70. Aufl. § 1896 Rn. 12). Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht eine Betreuung trotz der dem Beteiligten zu 1 erteilten Vorsorgevollmachten als er-forderlich erachtet hat. 21 Ob die Einrichtung der Betreuung bereits deshalb erforderlich war, weil die Vorsorgevollmachten wegen Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen [X.] gewesen sein könnten, wofür vieles sprechen mag, kann indes [X.] bleiben. Denn das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Ergebnis maßgeblich damit begründet, es bestünden "massive Anhaltspunkte" für einen Vollmachtsmissbrauch durch den Beteiligten zu 1. Dabei hat das Beschwerde-gericht, das sowohl den Beteiligten zu 1 als auch die Betroffene persönlich an-gehört hat, im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, wie es zu dieser [X.] gelangt ist. 22 Das Beschwerdegericht hat hierzu ausgeführt, dass der [X.] des Beteiligten zu 1, wieso er bereits vier Tage nach Vorlage der Vorsor-gevollmacht für die Betroffene einen Betrag von 15.000 • habe von ihrem Konto abheben wollen, wenig überzeugend gewirkt habe. Danach sei das Geld für mögliche Umbaumaßnahmen im [X.] gedacht gewesen, wo-bei der Beteiligte zu 1 habe einräumen müssen, dass keinerlei Aufträge für [X.] - 8 - artige Maßnahmen erteilt worden seien und keine Rechnungen zur Bezahlung anstünden. Dass das Beschwerdegericht weitere Umstände herangezogen hat, die aus der Tätigkeit des Beteiligten zu 1 als Ersatzbetreuer für den [X.] der Betroffenen herrühren, ist [X.] ebenso wenig zu [X.]. Danach hat er für den [X.] der Betroffenen Sozialhilfe beantragt, ob-wohl er hätte wissen müssen, dass dieser vermögend sei. Zudem habe der [X.] zu 1 über einen längeren Zeitraum die von ihm in Aussicht gestellte Sperrvereinbarung hinsichtlich des Sparkontos des [X.]es nicht überreicht. Daneben habe der Beteiligte zu 1 versucht, für Auslagen 2.000 • abzuheben, was jedoch nicht gelungen sei, weil dieser Vorgang wegen fehlender Zustim-mung der Betroffenen wieder storniert worden sei. Außerdem habe er, nach-dem er als Betreuer wieder entlassen worden sei, einen Betrag in Höhe von 717 • von dem für den [X.] der Betroffenen eingerichteten Girokonto abgeho-ben. Unter den Belegen, mit denen er seine entsprechenden Auslagen [X.] versucht habe, habe sich ein Beleg über den Betrag von rund 369 • befunden, der den Beteiligten zu 3 und 4 geschuldet gewesen sei. Dass das Beschwerdegericht unter Würdigung dieser Umstände zu der Annahme gelangt ist, der Beteiligte zu 1 habe ein erheblich gesteigertes In-teresse an den Vermögenswerten der Betroffenen, was diese aufgrund ihrer Situation nicht mehr erkennen und überblicken könne, ist nicht zu beanstanden. 24 Mit den hiergegen gerichteten Angriffen setzt die Rechtsbeschwerde ihre Einschätzung an die Stelle der vom Beschwerdegericht vorgenommenen [X.]. Das ist [X.] ohne Belang. 25 [X.]) Da nach den Feststellungen des Beschwerdegericht erhebliche Zwei-fel an der Redlichkeit des Beteiligten zu 1 bestehen, war das Gericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gehalten, statt der Einrichtung [X.] - 9 - ner Betreuung lediglich einen Kontrollbetreuer gemäß § 1896 Abs. 3 BGB zu bestellen. Die [X.] dient regelmäßig als Ausgleich dafür, dass der nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewordene Betroffene die [X.] nicht mehr selbst widerrufen kann. Erforderlich ist die [X.] etwa, wenn besondere Schwierigkeiten in der Geschäftsführung bestehen bzw. konkrete Verdachtsmomente vorliegen, dass dem Betreuungsbedarf durch die Vollmachtserteilung nicht genügt wird. Bei erheblichen Zweifeln an der [X.] des Bevollmächtigten und an der Abwendbarkeit der Vermögensgefähr-dung durch eine Vollmachtsüberwachungsbetreuung ist allerdings eine Voll-betreuung einzurichten ([X.]/[X.] BGB 70. Aufl. § 1896 Rn. 23). [X.]) Auch wenn es dem Wunsch der Betroffenen entsprechen sollte, von dem Beteiligten zu 1 betreut zu werden, ist es schließlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht ihn entpflichtet und an seiner Stelle einen anderen Betreuer bestellt hat. 27 Nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB hat das Betreuungsrecht einem [X.] des Betroffenen zur Person des Betreuers zu entsprechen, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäftsfä-higkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt es, dass der [X.] seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Be-treuer werden. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswir-kung eines solchen Vorschlags begegnet (Senatsbeschlüsse vom [X.] 2010 - [X.]/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 14 und vom 16. März 2011 - [X.] 601/10 - zur [X.] bestimmt). 28 - 10 - Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen würde die Bestellung des Beteiligten zu 1 dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen. [X.] ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht ihn als Be-treuer entpflichtet hat. 29 Dose Weber-Monecke Schilling [X.] Vorinstanzen: [X.] OPf., Entscheidung vom [X.] - [X.]/10 - [X.] i.d. OPf., Entscheidung vom 14.10.2010 - 22 T 79/10 -

Meta

XII ZB 584/10

13.04.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. XII ZB 584/10 (REWIS RS 2011, 7573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7573

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 584/10

XII ZB 165/10

XII ZB 601/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.