Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 126/13
vom
29. April
2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 29. April 2014 durch [X.] [X.], die Richter Dr.
Joeres, Dr.
Ellenberger, Dr.
Matthias und die Richterin Dr.
Menges
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten
wird
das Urteil
des 13.
Zivilsenats des
Hanseatischen
Oberlandesgerichts vom 5.
März 2013
aufgehoben, soweit die Beklagte darin zur Zahlung von Zinsen für die
[X.] vom 23.
Dezember 2008 bis zum 25.
August 2009 verurteilt worden ist
(§
544 Abs.
7, §
562 ZPO). Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen,
weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Unter Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG, §
308 Abs.
1,
§
528 Satz
2 ZPO hat das Berufungsgericht der Klägerin gemäß §
288 Abs.
1 BGB Verzugszinsen für die [X.] vom 23.
Dezember 2008 bis zum 25.
August 2009
in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz, was regelmäßig als 5 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz
zu verstehen ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Februar 2013
VII
ZB 2/12, [X.], 509 Rn.
12),
zugesprochen, obwohl
die Klägerin dies als Nebenforderung nicht beantragt hat. Sie hat vielmehr schon in der Klageschrift darauf hingewiesen, dass sie in ihrer Be-rechnung der Klageforderung bereits "die Zinsen bis zum [X.]-punkt der letzten Zahlung errechnet" hat. In der Tat ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Berechnung K
4, dass diese für -
3
-
die [X.] vom 23.
Dezember 2008 bis zum 25.
August 2009 [X.] in die Klageforderung eingerechnet hat.
Eine Zurückverweisung gemäß §
544 Abs.
7 ZPO kommt hier nicht in Betracht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 73.210,03
[X.]
Joeres
Ellenberger
Matthias
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.06.2012 -
307 O 392/11 -
O[X.], Entscheidung vom 05.03.2013 -
13 [X.] -
Meta
29.04.2014
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2014, Az. XI ZR 126/13 (REWIS RS 2014, 6078)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6078
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.