Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2014, Az. XI ZR 126/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6078

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 126/13
vom
29. April
2014
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 29. April 2014 durch [X.] [X.], die Richter Dr.
Joeres, Dr.
Ellenberger, Dr.
Matthias und die Richterin Dr.
Menges

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten
wird
das Urteil
des 13.
Zivilsenats des
Hanseatischen
Oberlandesgerichts vom 5.
März 2013
aufgehoben, soweit die Beklagte darin zur Zahlung von Zinsen für die
[X.] vom 23.
Dezember 2008 bis zum 25.
August 2009 verurteilt worden ist

544 Abs.
7, §
562 ZPO). Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen,
weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Unter Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG, §
308 Abs.
1,
§
528 Satz
2 ZPO hat das Berufungsgericht der Klägerin gemäß §
288 Abs.
1 BGB Verzugszinsen für die [X.] vom 23.
Dezember 2008 bis zum 25.
August 2009
in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz, was regelmäßig als 5 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz
zu verstehen ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Februar 2013

VII
ZB 2/12, [X.], 509 Rn.
12),
zugesprochen, obwohl
die Klägerin dies als Nebenforderung nicht beantragt hat. Sie hat vielmehr schon in der Klageschrift darauf hingewiesen, dass sie in ihrer Be-rechnung der Klageforderung bereits "die Zinsen bis zum [X.]-punkt der letzten Zahlung errechnet" hat. In der Tat ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Berechnung K
4, dass diese für -
3
-
die [X.] vom 23.
Dezember 2008 bis zum 25.
August 2009 [X.] in die Klageforderung eingerechnet hat.
Eine Zurückverweisung gemäß §
544 Abs.
7 ZPO kommt hier nicht in Betracht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 73.210,03

[X.]
Joeres
Ellenberger

Matthias
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.06.2012 -
307 O 392/11 -

O[X.], Entscheidung vom 05.03.2013 -
13 [X.] -

Meta

XI ZR 126/13

29.04.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2014, Az. XI ZR 126/13 (REWIS RS 2014, 6078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6078

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