Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2015, Az. IV ZR 171/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12973

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 171/13

Verkündet am:

8. April 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z:

nein

[X.]R: ja

VVG vor § 1 / Beweiserleichterung

Das vom Versicherungsnehmer zu beweisende äußere Bild eines Einbruchdiebstahls setzt nicht voraus, dass vorgefundene Spuren "stimmig" in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtli-che, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein.

[X.], Urteil vom 8. April 2015 -
IV ZR 171/13 -
O[X.] am Main

[X.] am Main

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter
Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 8.
April
2015

für Recht erkannt:

Auf die
Revision des [X.]
wird das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] am Main
vom 25.
April
2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der [X.] unterhaltenen [X.] für einen behaupteten Einbruchdiebstahl
in seine Geschäftsräume in W.

.

Gegenstand seiner gewerblichen Tätigkeit war die Herstellung von Armbanduhren aus [X.]. Am 12. Januar 2002 meldete der Hausmeister des Anwesens der Polizei, dass versucht worden sei, in verschiedene Geschäftsräume im Haus einzubrechen. Der Kläger hielt sich zu dieser Zeit in der [X.] auf.

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Nach den Feststellungen der Polizei fanden sich vor einem aufge-hebelten Fenster auf der Rückseite des Hauses Fußspuren im Schnee sowie zwei Armbanduhren. Zwei weitere Armbanduhren lagen auf dem Fenstersims und dem Boden des Treppenhauses. Die Eingangstür zu den Räumen des [X.] stand offen. Alle drei [X.] waren [X.] herausgefahren. An Türblatt und Zarge befanden sich zahlrei-che [X.]. [X.] fanden sich auch an den Eingangstü-ren zu den Geschäftsräumen von zwei anderen Firmen im Hause; diese Türen waren aber noch verschlossen.

Der Kläger nimmt die [X.] im Wege der [X.] in Höhe von Pfändung an eine im Klageantrag bezeichnete Sparkasse zu zahlen [X.]. Dazu hat er zuletzt behauptet, dass bei dem Einbruch 4.770 in Kar-s-
i-en.

Die [X.], die auch den Vortrag des [X.] zur Schadenhöhe bestritten hat, wendet insbesondere ein, dass der Diebstahl nur vorge-täuscht sei. Sie verweist auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten, wo-nach zum einen die [X.] an der Tür nur bei geöffneter Tür hätten verursacht werden können und zum anderen eine Erweiterung des Falzmaßes um mehr als die Länge der [X.] ausgefahrenen Schließriegel zu einem Aufbrechen der oberen Ecke der [X.] hätte
führen müssen, was unstreitig nicht geschehen i[X.]
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In einem Strafverfahren gegen den Kläger wegen Vortäuschens [X.] kam der beauftragte Sachverständige ebenfalls zu dem Er-gebnis, dass die Schließriegel beim Öffnen der Tür nicht ausgefahren gewesen sein können. Dagegen führte ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger in der Berufungshauptverhandlung einen Biegeversuch durch, um zu demonstrieren, dass das [X.] der [X.] um bis zu 10,5 mm ohne Beschädigung des
Falzes
verbogen werden könne. Der in erster Instanz noch zu einer Geldstrafe verurteilte Kläger wurde daraufhin freigesprochen.

Das [X.] hat der Klage nach Einholung weiterer Sachver-ständigengutachten bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsforde-rung stattgegeben. Das Oberlandesgericht
hat sie nach ergänzender An-hörung des vom [X.] mit der Begutachtung der Türschäden be-auftragten Sachverständigen abgewiesen. Dagegen wendet sich der Klä-ger mit seiner
Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht.

I. Dieses
hat ausgeführt, dass schon das äußere Bild eines bedin-gungsgemäßen Einbruchdiebstahls nicht zu seiner Überzeugung bewie-sen sei.

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Zu dem für das Vorliegen dieses äußeren Bildes zu beweisenden Mindestmaß an Tatsachen gehöre auch, dass die als entwendet behaup-teten Gegenstände im Wesentlichen in der angegebenen Menge vor der behaupteten Entwendung vorhanden und danach nicht mehr auffindbar gewesen seien. Schon insoweit bestünden Anhaltspunkte für Zweifel an den Feststellungen des [X.]s.

Weiter gehörten zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls [X.], die mit einem gewaltsamen Eindringen in Einklang gebracht werden könnten. Ein solches [X.] könne nach dem Ergebnis der [X.] Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Es stehe danach nicht fest, dass ein [X.] vorgelegen habe, das zweifelsfrei mit ei-nem Überwinden der fraglichen Tür in [X.] verschlossenem Zu-stand in Einklang stehe. Insofern fehle es an dem notwendigen "stimmi-gen" [X.] eines Einbruchs. So
fehlten Beschädigungen, die bei ei-nem gewaltsamen Überwinden der Türverschlüsse an der [X.] zwingend hätten auftreten müssen. Der Sachverständige habe einleuch-tend und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der hierfür konkret not-wendigen Verbiegung des [X.]s um mehr als 9 mm sowohl die Schließbleche aus dem [X.] hätten ausbrechen als auch die verleimte Eckverbindung zwischen senkrechtem [X.] und waa-gerechtem [X.] hätte aufbrechen müssen. Auf Grundlage der Dar-legungen des Sachverständigen sei das Gericht davon überzeugt, dass diese Spuren im Falle eines gewaltsamen Überwindens der [X.] hätten vorhanden sein müssen. Hieran sehe es sich nicht durch dessen Erklärung gehindert, dass er einen Einbruch nicht 100%ig aus-schließen könne, weil es nicht maßgeblich sei, ob eine theoretische Mög-lichkeit eines gewaltsamen Überwindens der Türverschlüsse mit einer 10
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wie gering auch immer zu bemessenden Wahrscheinlichkeit bestanden habe.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das [X.] die Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes ei-nes Einbruchdiebstahls überspannt und seiner diesbezüglichen Prüfung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt hat.

1.
Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines [X.] Diebstahls versicherter Sachen
zugebilligt, von denen auch das [X.] im Ansatz zutreffend ausgeht. Sie beruhen auf der Überle-gung, dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des [X.], seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst [X.] zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Da sich der Versicherungsnehmer gera-de auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den [X.] der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen.
Der Versicherungsnehmer genügt deshalb seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer [X.] Entwendung be-weist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass 12
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abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls -
Einbruchspuren vorhanden sind (vgl. zu alldem Senatsurteil vom 20.
Dezember 2006

IV
ZR 233/05, [X.], 241 Rn.
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f. m.w.N.; [X.]
Rspr.).

Ist dem Versicherungsnehmer dieser Beweis gelungen, so ist es Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der [X.] nur vorgetäuscht war. Dabei kommen allerdings auch dem [X.] Beweiserleichterungen zu. Für diesen Gegenbeweis erforderlich ist lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrschein-lichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (Senatsurteil vom 14.
Februar 1996 -
IV ZR 334/94, NJW-RR 1996,
981 unter 1
a m.w.N.; [X.] Rspr.).

2. Diese unterschiedlichen Anforderungen an die Beweisführung hat das Berufungsgericht nicht hinreichend auseinander gehalten, indem es bereits das
Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls in vorstehendem
Sinne mit einer nicht tragfähigen Begründung verneint hat.

a) Davon, dass die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort jedenfalls im Wesentlichen vorhanden und danach nicht mehr auffindbar gewesen sind (vgl. Senats-urteile vom 18. Oktober 2006 -
IV ZR 130/05, [X.], 102 Rn. 14; vom 14. Juni 1995 -
IV ZR 116/94, [X.], 956 unter 3 a) ist im Re-visionsverfahren zugunsten des [X.] auszugehen, weil das [X.] hierzu keine Feststellungen getroffen hat.
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b) Vom bislang nicht festgestellten so genannten [X.] abgesehen lassen
die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen bei Berücksichtigung der Grundsätze der Senatsrechtsprechung in ihrer [X.] mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Einbruchdiebstahl zu, ergeben mithin das äußere Bild einer solchen Tat (vgl. Senatsurteil vom 20.
Dezember 2006

IV ZR 233/05, [X.], 241 Rn.
12).

aa) Zutreffend erkennt das
Berufungsgericht, dass
die Werkzeug-spuren
an der geöffneten Eingangstür
eine Indizwirkung für den behaup-teten Einbruch haben. Insbesondere waren die Spuren derart, dass es erst gutachterlicher
Untersuchung bedurfte, ob diese eventuell nicht mit einem Aufbrechen der Tür in Einklang zu bringen und ob sie in
ver-schlossenem
Zustand oder bei geöffneter Tür verursacht worden sind.

Demgemäß geht auch das Berufungsgericht nicht davon aus, dass die am Tatort vorgefundenen Spuren so unbedeutend sind, dass sie von vornherein nicht auf einen Einbruch hindeuteten. Es hat seiner Entschei-dung vielmehr die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu-grunde gelegt, der im schriftlichen Gutachten ausdrücklich ausgeführt hat, dass der Schaden an Tür und Zarge durch einen Einbruch entstan-den sein kann,
und hiervon auch bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht nicht abgerückt ist, sondern erklärt hat, dass ein Einbruch nicht ausgeschlossen sei.

bb) Damit aber lag
-
insbesondere im Zusammenhang mit den wei-teren
Umständen
wie den
verstreuten
Uhren und dem
Vorhandensein von [X.] auch an anderen Türen im selben Gebäude
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hinsicht-17
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lich eines
möglichen
Eindringens
in die Geschäftsräume
das äußere Bild eines
Einbruchs vor. Dem steht

anders
als das Berufungsgericht meint

nicht entgegen, dass das Fehlen weiterer Spuren an der [X.] nach den Ausführungen des Sachverständigen im Falle ihres gewaltsamen Aufbruchs als sehr unwahrscheinlich anzusehen i[X.]

(1) Diese
Unwahrscheinlichkeit betrifft
nicht mehr das schon durch die vorhandenen Spuren erzeugte äußere
Bild eines Einbruchdiebstahls, sondern allein die Frage, ob trotz dieses äußeren Bildes eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die bloße
Vortäuschung eines Einbruchs besteht.

Soweit das Berufungsgericht
demgegenüber gemeint hat, dass schon das äußere Bild "stimmige" Spuren voraussetze, die hier nicht in ausreichendem Maße vorhanden seien, hat es die Senatsrechtsprechung erkennbar missverstanden. Der Nachweis des äußeren Bildes setzt nicht voraus, dass die vorgefundenen Spuren
"stimmig" in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein, da der Sinn der Beweiserleichterung gerade darin liegt, dem [X.], der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Be-weismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem ty-pischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (Senatsbe-schluss vom 5. November 1986 -
IVa [X.], [X.], 146; vgl. ferner Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 -
IVa [X.], [X.], 45). Nur wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren [X.] vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig [X.] ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren 21
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am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (vgl. Senatsur-teile
vom 20. Dezember 2006 -
IV ZR 233/05, [X.], 241 Rn.
13
und vom 18.
Oktober 2006

IV ZR 130/05, [X.], 102 Rn.
16).

Unzutreffend meint das Berufungsgericht in diesem Zusammen-hang auch, sich für seine Auffassung auf eine vom Senat gebilligte [X.] Rechtsprechung stützen zu können.

Soweit das [X.] in mehreren Entscheidungen für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchs ein "stimmiges [X.]" gefordert und dessen Verneinung jeweils damit begründet
hat, dass neben vorgefundenen Spuren weitere beim Eindringen eines Diebes zu erwartende Spuren nicht vorhanden gewesen seien ([X.], 309; NVersZ 2001, 33; NJW-RR 2005, 1554), widerspricht dies, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen,
der Rechtsprechung des erkennenden Senats.

(2)
Soweit
das Berufungsgericht ausgeführt hat, es sei überzeugt davon, dass im konkreten Fall ein gewaltsames Überwinden des zweitou-rigen Verschlusses auf der [X.] zwingend ein Ausbrechen der Schließbleche und ein Aufbrechen der Eckverleimung von [X.] und [X.] zur Folge gehabt haben müsste, kann auch das die Ver-neinung des äußeren Bildes eines Einbruchs nicht tragen. Sollte das Be-rufungsgericht damit gemeint haben, dass ein Einbruch durch die [X.] aus diesem Grunde
von vornherein auszuschließen sei, so [X.] dies mit dem Inhalt des eingeholten Gutachtens nicht zu vereinbaren. Der Sachverständige hat trotz des aus seiner Sicht sehr unwahrscheinli-chen Fehlens der zu erwartenden weiteren Spuren einen Einbruch nicht ausgeschlossen. Von dieser Einschätzung des gerichtlichen Sachver-23
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ständigen hätte das Berufungsgericht ohne Darlegung eigener Sachkun-de nicht abweichen dürfen.

3. Der Umstand, dass das Fehlen weiterer Spuren an der Tür bei einem erfolgten Einbruch unwahrscheinlich sein mag, kann allerdings für die Frage der
Vortäuschung des Versicherungsfalles
bedeutsam werden. Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet und deshalb nicht geprüft, ob das Fehlen weiterer Spuren für sich allein oder im Zusammenhang mit anderen Indizien, für die insoweit die [X.] darlegungs-
und beweis-pflichtig wäre (vgl. Senatsurteil vom 20.
Dezember 2006

IV ZR 233/05, [X.], 241
Rn.
14), ausreichend ist, um eine erhebliche Wahr-scheinlichkeit in diesem Sinn zu begründen.

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III. Die
Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen, damit dieses die gebotenen Feststellungen zu den sonstigen Vo-raussetzungen des äußeren Bildes ([X.]) und, falls dieses bewiesen wird,
zur erheblichen Wahrscheinlichkeit eines nur vorge-täuschten Einbruchs sowie gegebenenfalls zur
Schadenhöhe nachholen kann.

[X.] [X.] Dr.
[X.]

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.] am
Main, Entscheidung vom [X.] -
2-31 O 100/03 -

O[X.] am Main, Entscheidung vom 25.04.2013 -
7 U 25/10 -

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Meta

IV ZR 171/13

08.04.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2015, Az. IV ZR 171/13 (REWIS RS 2015, 12973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12973

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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