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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX [X.]/13
vom
20. März 2014
in der Teilungsversteigerungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 88; BGB § 749 Abs. 1; [X.] § 180 Abs. 1
Hat ein Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemein-schaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsantei-len entsprechende Teilung und Auskehrung des [X.] gepfän-det, ist das von ihm eingeleitete Teilungsversteigerungsverfahren nach der Er-öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners auch dann nicht aufzuheben, wenn die Teilungsversteigerung weniger als einen Mo-nat vor dem Insolvenzantrag angeordnet worden ist.
[X.], Beschluss vom 20. März 2014 -
IX [X.]/13 -
LG [X.]
[X.]
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter
[X.] und Dr. Pape
am
20. März 2014
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 26. August 2013 und der Beschluss des [X.] vom 30. Mai 2013 aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
10.000
Gründe:
I.
Die antragstellende Gläubigerin ließ am 5.
März 2012 eine Sicherungs-hypothek auf dem eingangs
bezeichneten Miteigentumsanteil des Schuldners eintragen. Am 7.
Mai 2012 pfändete sie den Anspruch des Schuldners auf Auf-hebung der [X.], Teilung
des Erlöses und Auskehrung
des
auf ihn entfallenden
Anteils. Am 22. Oktober 2012
ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Gläubigerin die Teilungsversteigerung an.
Am 22.
November 2012 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über 1
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sein Vermögen. Das Verfahren wurde am 25.
März 2013 eröffnet. Am 23.
Mai 2013 gab der Verwalter den Miteigentumsanteil frei.
Mit Beschluss vom 30. Mai 2013 hat das Amtsgericht -
Vollstreckungs-gericht
-
das Teilungsversteigerungsverfahren aufgehoben und angeordnet, dass die Beschlagnahme mit der Rechtskraft des [X.] en-det. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen Beschluss ist [X.] geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde will die Gläubigerin weiterhin die Aufhebung der Einstellung des [X.] erreichen.
II.
Die nach §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§
575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts
ist das am 22.
Oktober 2012 angeordnete Teilungsversteigerungsverfahren gemäß §
88 [X.] unwirksam, weil es eine im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag erlangte Sicherung darstelle. Mit der Pfändung des persönlichen Anspruchs des [X.] auf Aufhebung der [X.] habe die Gläubigerin noch keine Siche-rung erhalten.
2. Die Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Gläubigerin leitet ihre Rechtsstellung aus der Pfändung des
auf §
749 Abs. 1 BGB beruhenden
Anspruchs des Schuldners
auf Aufhebung der 2
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4
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[X.] einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigen-tumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlö-ses her. Ein solcher
Anspruch kann gepfändet und dem Pfändungsgläubiger zur Einziehung überwiesen werden ([X.], Beschluss vom
25. Februar 2010
-
V
[X.], [X.], 860 Rn. 6). Die Pfändung behielt ihre Wirkung auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.]; denn sie erfolgte bereits am 7. Mai 2012, also außerhalb der vom Eröff-nungsantrag am 22. November 2012 an rückwärts zu berechnenden Monats-frist. Die zuvor, am 5. März 2012, eingetragene Sicherungshypothek hat mit dem Teilungsversteigerungsverfahren nichts zu tun. Sie diente lediglich dem
Schutz der Gläubigerin vor einer Veräußerung des Miteigentumsanteils (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2010, aaO
Rn. 19).
b) Das Pfändungspfandrecht berechtigt zur abgesonderten Befriedigung der Pfandgläubigerin aus der gepfändeten Forderung
(§
50 Abs. 1 [X.]). Die Vorschrift des § 88 [X.], nach welcher die im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Zwangsvollstreckung erlangten Siche-rung
an dem zur Insolvenzmasse
gehörenden Vermögen
des Schuldners mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam werden, gilt -
wie sich bereits aus ih-rem Wortlaut ergibt
-
nur für Insolvenzgläubiger, nicht für Absonderungsberech-tigte, die aufgrund ihres dinglichen Rechts in den belasteten Gegenstand voll-strecken
([X.]/[X.], [X.], § 88 Rn. 15; HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., §
88 Rn.
11; [X.], [X.], 13. Aufl., § 88 Rn. 5; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., § 88 Rn. 13). Die Gläubigerin verwertet den ihr zur Einziehung über-wiesenen Anspruch des Schuldners, indem sie die Teilungsversteigerung
be-treibt.
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3. Der angefochtene Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben
(§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Da die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Auf die sofortige Be-schwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 30.
Mai 2013 aufgehoben.
Das Teilungsversteigerungsverfahren ist fortzuset-zen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die §§
91 ff ZPO finden im Zwangsversteigerungsverfahren nur dann Anwendung, wenn sich die Beteilig-ten ähnlich den Parteien eines Zivilprozesses in einem kontradiktorischen [X.] gegenüberstehen ([X.], Beschluss vom 25.
Januar 2007 -
V
ZB 125/05, [X.]Z 170, 378 Rn. 7; vom 25.
Februar 2010 -
V [X.], [X.], 860
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Rn.
21). Das ist hier nicht der Fall. Der Miteigentümer ist dem Antrag auf An-
ordnung der Teilungsversteigerung nicht entgegengetreten. Das [X.] hat das Verfahren vielmehr von Amts wegen aufgehoben.
[X.]
[X.]
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.05.2013 -
611 K 26/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 26.08.2013 -
4 [X.] -
Meta
20.03.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. IX ZB 67/13 (REWIS RS 2014, 6928)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6928
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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