Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2014, Az. XII ZB 301/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7526

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 301/13

vom

26. Februar 2014

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§
1896 Abs.
2, 1903
Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffe-nen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen (im [X.] an Senatsbeschluss vom 13.
April 2011

XII
ZB
584/10
Z 2011, 964).
BGH, Beschluss vom 26.
Februar 2014 -
XII ZB 301/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
Februar 2014
durch
den
Vorsitzenden Richter Dose,
die Richterin [X.] und [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu
2 gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 7.
Mai 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Be-schwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und die weiteren Be-teiligten zu
1 und 2 die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte tragen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des [X.] werden dem weiteren Beteiligten zu
2
auferlegt.

Gründe:
I.
Der Beteiligte zu
2 wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der Betreuung für seinen an Demenz leidenden Vater.
Mit Patientenverfügung vom 9.
Januar 2009 bestimmte der Betroffene, dass für den Fall der Notwendigkeit einer Betreuung seine Ehefrau und seine Tochter, die Beteiligte zu
3, als Betreuer eingesetzt werden sollten und als Er-satzpersonen
neben dem Beschwerdeführer dessen Bruder, der Beteiligte zu
1. Eine Vorsorgevollmacht des Betroffenen datiert vom 17.
Januar 2009. Danach 1
2
-
3
-
sind
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beteiligten zu
1 und
2
be-vollmächtigt sowie im gesundheitlichen Bereich die Ehefrau des Betroffenen und in dieser Reihenfolge als Ersatzpersonen der Beteiligte zu
1, der Beteiligte zu
2 und die Beteiligte zu
3. Nachdem die Ehefrau des Betroffenen im März 2012 verstorben war, regelte der Beteiligte zu
2 die Vermögensangelegenheiten des Betroffenen, der seine Ehefrau allein beerbt hat. Schließlich
regte die [X.] zu
3 die
Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen an.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, Bestellung eines Verfahrenspflegers und richterlicher Anhörung des anwaltlich vertretenen Be-troffenen hat das Amtsgericht für den Betroffenen eine [X.] für die [X.] Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Ver-mögenssorge und Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von öffentli-chen und privaten Leistungen, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden sowie Einrichtungsleitungen
sowie postalische Angelegenheiten bestellt und einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet.
Die hiergegen von den
Beteiligten zu
1 und 2
eingelegte Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu
2 mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Einrichtung der Betreuung stehe die Vorsorgevollmacht nicht entge-gen. Es könne dahinstehen, ob diese
wirksam erteilt worden oder wegen Ge-3
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-
4
-
schäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksam sei. Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten und an der [X.] durch eine Kontrollbetreuung sei ein Vollbetreuer einzu-setzen. Diese Voraussetzungen lägen vor.
Es bestünden
erhebliche Zweifel an der Redlichkeit der bevollmächtigten Söhne des Betroffenen, der Beteiligten zu
1 und
2. Aus dem Schreiben der Be-teiligten zu
3 gehe hervor, dass 15.000

rtem Wege dem Vermö-gen des Betroffenen abhanden gekommen seien. Auf die Nachfrage der [X.], ob die vom Beteiligten zu
2 aufgrund der vorangegangenen Verfügung vorgelegten Kontoauszüge und Rechnungen sämtliche Konten des Betroffenen und seiner verstorbenen Ehefrau darstellten, seien keine konkreten Angaben des Beteiligten zu
2 erfolgt. Da dieser nach dem Tod der Ehefrau des Betroffe-nen dessen
finanzielle Angelegenheiten geregelt habe und über den Verbleib von 15.000

ünden erhebliche Be-denken gegen seine Redlichkeit. Diesen
könnte
auch mit einer Kontrollbetreu-ung nicht ausreichend begegnet werden. Der Umstand, dass der ursprünglich vom Betroffenen bevollmächtigte Rechtsanwalt sein Mandat mit der [X.] niedergelegt
habe, die Beteiligten zu
1 und
2
hätten darauf bestanden, dass einer von ihnen bei dem von ihm beabsichtigten persönlichen Gespräch mit dem Betroffenen anwesend sein solle, wodurch er sich an der unabhängi-gen Führung des Mandats gehindert gesehen habe, verstärke die Zweifel der Kammer an der Redlichkeit der Beteiligten zu
1 und
2.
Der Betroffene habe bei seiner Anhörung den Wunsch geäußert, dass seine drei Kinder seine Angelegenheiten regeln sollten, wobei er ausdrücklich Wert darauf gelegt habe, dass alle drei gleich behandelt würden. Eine gemein-same Betreuung durch die drei Kinder des Betroffenen sei aufgrund des äu-ßerst zerstrittenen Verhältnisses der Söhne einerseits und der Tochter anderer-8
9
-
5
-
seits (das sogar zu Handgreiflichkeiten und wechselseitigen Strafanzeigen ge-führt habe) nicht möglich. Da der Betroffene mit der Bestellung der Betreuerin einverstanden sei, was er bei der Anhörung durch den Betreuungsrichter des Amtsgerichts bekundet habe, entfielen Feststellungen zu seinem freien Willen im Sinne des §
1896 Abs.
1
a BGB.
Ebenso
lägen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilli-gungsvorbehalts vor. Es sei nicht auszuschließen, dass sich Geld des Betroffe-nen auf weiteren Konten befinde, die weder der Betreuerin noch der Kammer gegenüber offen gelegt worden seien, und hierüber entweder mittels etwaig vorhandener Bankkarten oder Überweisungsträger verfügt werde. Da die Sach-verständige ausgeführt habe, dass der Betroffene leicht beeinflussbar sei und seine Angelegenheiten nicht mehr nach rationalen Kriterien überblicke, sei die Schlussfolgerung des Verfahrenspflegers, der Betroffene werde jedes Schrei-ben, das ihm von seinen Söhnen vorformuliert vorgelegt werde, unterschreiben, zur Überzeugung der Kammer naheliegend. Auch die Verfahrensbevollmächtig-te des Betroffenen gehe davon aus, dass dieser Schreiben unterzeichne, die nicht von ihm stammten und deren Inhalt er nicht verstehe. Es bestehe daher eine erhebliche Gefahr für das Vermögen des Betroffenen.
Einer erneuten Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz [X.] es nicht bedurft, da von ihr keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten [X.]. Aufgrund der Angaben der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen gehe die Kammer vom Einverständnis des Betroffenen mit der Bestellung der [X.] und der Anordnung des [X.] aus. Die Kammer sei auch davon überzeugt, dass der Betroffene
das Schreiben, in dem er eine richterliche Anhörung ohne Betreuerin und Verfahrenspfleger wünsche, nicht selbst verfasst habe und über dessen Inhalt nicht in Kenntnis sei. Der Wunsch der Beteiligten zu
1 und
2
auf Durchführung einer persönlichen Anhö-10
11
-
6
-
rung sei unbeachtlich; sie hätten im Verfahren erster Instanz sowie im Be-schwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und seien insbesondere im Beschwerdeverfahren mehrfach schriftlich angehört worden.
2. Die Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Beschwer-degericht nicht gehalten, eine Anhörung durchzuführen.
Zwar ist gemäß §
68 Abs.
3 Satz
1 FamFG grundsätzlich auch im Be-schwerdeverfahren ein Anhörungstermin durchzuführen. Allerdings darf das Beschwerdegericht nach §
68 Abs.
3 Satz
2 FamFG von der persönlichen [X.] absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen [X.] ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21.
November 2012

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FamRZ
2013, 286
Rn.
9 mwN).
Auch wenn das [X.]

soweit aus den Gerichtsakten ersichtlich

zunächst erwogen hatte, einen Anhörungstermin anzuberaumen, stellt es im Ergebnis keinen Verfahrensfehler dar, dass es schließlich von einer Anhörung abgesehen hat.
Das Beschwerdegericht hat im Einzelnen ausgeführt, warum seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für ein Absehen von einer weite-ren Anhörung gegeben waren. Diese Erwägungen sind insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen außer Streit stand,
die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen für ihn sogar ausdrück-lich die Einwilligung in die Anordnung eines
[X.] erklärt hat
und der Verfahrenspfleger
des Betroffenen eindrücklich die Notwendigkeit einer Betreuung geschildert hat, nicht zu beanstanden.
Schließlich hat
das Be-schwerdegericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beteiligte zu
2 hinrei-12
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15
-
7
-
chend Gelegenheit hatte, seine Sicht der Dinge zu schildern und die vom [X.] verlangten Belege vorzulegen.
b)
Ebenso wenig ist es von Rechts wegen zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Einrichtung der Betreuung für erforderlich
gehalten hat, obwohl eine Vorsorgevollmacht des Betroffenen vorliegt.
Dabei steht außer Streit, dass der Betroffene wegen der Demenzerkrankung seine Angelegenhei-ten i.S.v. §
1896 Abs.
1 Satz
1 BGB nicht selbst besorgen kann.
aa) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§
1896 Abs.
2 Satz
1 BGB). Eine Betreuung ist nicht [X.], soweit die Angelegenheit des Betroffenen
durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können (§
1896 Abs.
2 Satz
2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers [X.] dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die An-gelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Senatsbeschluss vom 13.
April 2011

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FamRZ 2011, 964 Rn.
15 mwN).
Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlun-gen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tat-sachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbe-schluss vom 13.
April 2011

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FamRZ 2011, 964 Rn.
16 mwN).

16
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-
8
-
bb) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwer-degericht die Anordnung der Betreuung für erforderlich gehalten hat.
Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass erhebliche Zweifel an der Redlichkeit der bevollmächtigten Söhne des Betroffenen, der Beteiligten zu
1 und
2,
bestünden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde
hat das Beschwerdegericht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen; seine rechtliche Würdigung beruht auf einer ausreichenden Sachaufklärung.
Im Ansatz ist das [X.] vor allem von
dem Einwand der Beteiligten zu
3 in ihrem Schreiben vom 17.
Januar 2013 ausgegangen, wonach den An-gaben ihrer verstorbenen Mutter zufolge
im November 2011 30.000

Postbank fest angelegt gewesen seien. Entgegen der Behauptung der Rechts-beschwerde handelt es sich dabei nicht um eine bloße Behauptung der Beteilig-ten zu
3, die auf einem Hörensagen beruhte. Vielmehr hat sie ihren Vortrag durch Vorlage eines entsprechenden [X.] belegt, aus dem sich zwei Überweisungen zu je 15.000

am 10.
November 2011 auf ein
Postgirokonto ergeben haben.
Selbst wenn sich der Verbleib eines Teilbetrages von 15.000

durch die Beerdigungskosten und die Kosten für die Grabstätte sowie für den täglichen Verbrauch erklären lassen, so vermag die Rechtsbeschwerde den Verbleib der weiteren
15.000

klären wie den Vorwurf des Beschwerde-gerichts
zu entkräften, dass die Beteiligten zu
1 und
2
entsprechende Anfragen des Gerichts nicht beantwortet hätten.
Aus Rechtsgründen ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Be-schwerdegericht bei seiner Würdigung auch den Umstand berücksichtigt hat, dass die Beteiligten zu
1 und
2
auf ihre Anwesenheit bei einer Besprechung des Betroffenen mit seinem zunächst beauftragten Rechtsanwalt
bestanden haben, 19
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-
9
-
weshalb sich dieser an der unabhängigen Führung seines Mandats gehindert gesehen hatte.
c) Da nach den Feststellungen des [X.] erhebliche Zwei-fel an der
Redlichkeit der
Beteiligten zu
1 und
2 bestehen, war das Gericht auch nicht gehalten, statt der Einrichtung einer Betreuung lediglich
einen Kontrollbe-treuer gemäß §
1896 Abs.
3 BGB zu bestellen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.
April 2011

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FamRZ 2011, 964 Rn.
26).
d) Schließlich ist auch die Anordnung eines [X.] nach den von dem [X.] getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden.
aa) Gemäß §
1903 Abs.
1 Satz
1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Be-treuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr unter anderem für das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Dabei müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr bestehen. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (Senatsbeschluss
vom 25.
Juli 2012

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Z 2012, 1633 Rn.
14).
bb) Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen
ist es zu ungeklärten Kontenbewegungen zu Lasten des Betroffenen nach dem Tod seiner Ehefrau gekommen, wobei hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Gefahr von derartigen vermögensgefährdenden Verfügungen bzw. Überweisungen zu Lasten des Betroffenen auch gegenwärtig bestehe, nämlich dadurch, dass der Betroffene ausgefüllte Überweisungsträger unkontrolliert un-terschreibe oder mit Bankkarten Überweisungen oder Barabhebungen zu des-sen Lasten getätigt würden.
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-
10
-
Der Einwand der Rechtsbeschwerde, wonach sich der Betroffene bei [X.] Geschäftsunfähigkeit nicht selbst gefährden könne, vermag [X.] nicht zu überzeugen.
Da die Grenzen zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit fließend sind,
der Betroffene für die Einwendungen der Geschäftsunfähigkeit die Beweislast trägt und dem Betreuer durch den Einwilli-gungsvorbehalt in Streitfällen mit dem Geschäftsgegner sein Amt wesentlich erleichtert werden kann, ist die Anordnung eines [X.] zur Vermeidung von Unsicherheiten auch bei Geschäftsunfähigen sinnvoll ([X.]/Götz BGB 73.
Aufl. §
1903 Rn.
10). Ebenso ist in diesen Fällen der [X.] hinreichend beachtet. Denn soweit der Betroffene ohnehin geschäftsunfähig ist, wird er durch den Einwilligungsvorbehalt nicht über [X.] in seinen Rechten beeinträchtigt.
e)
Auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, wonach anhand des
ein-geholten Sachverständigengutachtens nicht
habe geklärt werden können, ob der Betroffene noch hinreichend sicher einen eigenen Willen bilden könne, geht fehl.
Die
Rechtsbeschwerde verkennt, dass das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung vom Einverständnis des Betroffenen ausgegangen ist, weshalb es auf die Frage des freien Willens i.S.d. §
1896 Abs.
1
a BGB nicht ankommt.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).
3. Danach war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, allerdings mit der Maßgabe, dass das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist (§
131 Abs.
5 KostO [aF])
und die außergerichtlichen Kosten gemäß §
84 FamFG ent-28
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-
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-
sprechend §
420 BGB den Beteiligten
zu
1 und
2
jeweils zur Hälfte aufzuerle-gen sind. Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt hinsichtlich der außerge-richtlichen Kosten nicht in Betracht ([X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
81 Rn.
15; s. auch [X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
81 Rn.
10).

Dose

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.10.2012 -
5 XVII H 772 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.05.2013 -
5 [X.]/12 -

Meta

XII ZB 301/13

26.02.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2014, Az. XII ZB 301/13 (REWIS RS 2014, 7526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7526

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