Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2005, Az. 4 StR 200/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2767

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[X.]/05

vom 5. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung [X.] teilweise auf Antrag - des [X.] und nach Anhörung des [X.] am 5. Juli 2005 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 entspr., 354 Abs. 1 a Satz 1, Abs. 1 b Satz 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. November 2004 im Schuld-spruch dahin geändert, daß der Angeklagte des [X.] in 47 Fällen sowie des se-xuellen Mißbrauchs einer [X.] in 17 Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen "schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 43 Fällen jeweils in Tateinheit mit sexu-ellem Missbrauch von [X.] sowie wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in 17 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der An-geklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiel-- 3 - len Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 11. Mai 2005 im einzelnen dargelegt hat, muß die Verurteilung wegen tateinheitlich began-genen sexuellen Mißbrauchs einer [X.] in den Fällen [X.] und 2, 4 bis 18 und 31 bis 60 der Urteilsgründe entfallen, weil zugunsten des Ange-klagten davon auszugehen ist, daß insoweit Strafverfolgungsverjährung einge-treten ist. Darüber hinaus ist in den Fällen [X.] bis 7, in denen die [X.] eine Strafbarkeit nach § 176 a Abs. 1 StGB (i.d.F. des [X.]) angenommen hat, nach den Urteilsgründen nicht auszuschließen, daß die Taten vor dem 1. April 1998 (nämlich in der [X.] vom 24. Mai 1995 bis zum 31. März 1998) be-gangen wurden, somit der Angeklagte nach § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F. zu bestrafen ist. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der - umfassend geständige - Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher hätte verteidi-gen können. Die Schuldspruchänderung läßt die festgesetzten Strafen unberührt: Der Senat schließt nach den [X.] in dem angefochtenen Urteil aus, daß das [X.] niedrigere Strafen verhängt hätte, wenn es die Verfolgungsverjährung im Hinblick auf die Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB berücksichtigt hätte. Auch im Fall II. 3 der Urteilsgründe, in dem - wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat - die Strafe nicht aus dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 StGB a.F., sondern aus dem des § 174 Abs. 2 StGB a.F. zu entnehmen ist, kann die Strafe (sechs Monate Freiheitsstrafe) bestehen bleiben. Dasselbe gilt für die Fälle [X.] bis 7 der Urteilsgründe (je-- 4 - weils ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe), die im Unrechtsgehalt den Fällen [X.] bis 18 entsprechen, bei denen die [X.] jeweils die gleichen Strafen aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB a.F. festgesetzt hat. Auch die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Sämtliche Strafen sind angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. [X.] Dr. Tepperwien

[X.] Kuckein ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben

[X.]

Solin-Stojanovi

Sost-Scheible

Meta

4 StR 200/05

05.07.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2005, Az. 4 StR 200/05 (REWIS RS 2005, 2767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2767

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