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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 294/05
vom
15. September 2005
in der Strafsache
gegen 1. 2. 3. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. September 2005 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten [X.], [X.]und [X.]
anstelle wegen "Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande in [X.] 13 Fällen" wegen "bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in jeweils 13 Fällen" verurteilt sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] Miebach
von [X.]
[X.]
[X.]
Meta
15.09.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. 3 StR 294/05 (REWIS RS 2005, 1841)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1841
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