Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. 4 StR 501/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2011

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:221116B4STR501.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHO[X.]

BESCHLUSS
4 StR 501/16

vom
22. November
2016
in der Strafsache
gegen

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am
22.
November
2016
gemäß §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23.
Mai 2016 wird als unbegründet ver-worfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in [X.] mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer [X.]reiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §
315c Abs.
1 Nr.
2b, Abs.
3 Nr.
1 StGB hält [X.] Überprüfung stand.

1
2
-
3
-
a)
Nach den [X.]eststellungen befuhr der Angeklagte am 10.
Juli 2015 um 20.16

fahrbahnen aufweisende A.

Straße
im Stadtzentrum von K.

-

n-de [X.]ahrzeuge überholen zu können. Unmittelbar nach einem Überholmanöver nahm der zu diesem Zeitpunkt auf der linken [X.]ahrspur fahrende Angeklagte wahr, dass die nur noch rund 30 bis 40
Meter entfernte Lichtzeichenanlage an der Kreuzung A.

Straße/

Ka.

straße/U.

straße auf Gelb-
licht umsprang. Etwa 40
Meter vor der Kreuzung eröffnet rechts auf der A.

Straße ein dritter Geradeausstreifen, der 100
Meter nach der Kreuzung zu
einer Rechtsabbiegespur wird. Der Angeklagte beabsichtigte, die Kreuzung noch vor einem Umschalten auf Rotlicht zu passieren, um nicht vor der
Ampel warten zu müssen. Da sich jedoch vor ihm auf der linken wie auch der rechts daneben führenden
[X.]ahrspur [X.]ahrzeuge befanden, die ihre Geschwindigkeit angesichts der Gelblicht zeigenden Lichtzeichenanlage verringerten und [X.] deutlich langsamer fuhren als der Angeklagte, nahm er einen durchgängi-gen Spurwechsel von der linken über die mittlere auf die wenige Meter zuvor neu hinzugekommene und zu diesem Zeitpunkt freie [X.] vor, die er wenige [X.]ahrzeuglängen vor der Haltelinie erreichte. Der Angeklagte fuhr nun mit einer Geschwindigkeit von mindestens 109
km/h auf die Kreuzung zu. Zum gleichen Zeitpunkt befuhr die Zeugin Ku.

mit einem [X.]
(Zeitwert rund 9.000
Euro) die mittlere [X.]ahrspur. Die Zeugin beabsichtigte auf den rechten [X.]ahrstreifen zu wechseln. Nachdem sie sich durch einen Schulter-blick vergewissert hatte, dass sich auf dem neu hinzugekommenen Geradeaus-streifen kein [X.]ahrzeug befand, betätigte sie den Blinker und setzte nach einem erneuten Schulterblick zum Wechsel auf die rechte [X.]ahrspur an. Ihre dabei ge-fahrene Geschwindigkeit betrug in Vorbereitung eines Halts an der Haltelinie 3
-
4
-
noch 30
km/h. Im selben Moment näherte sich der Pkw des Angeklagten, der sich im Zeitpunkt des Schulterblicks der Zeugin Ku.

noch auf der linken
oder der mittleren [X.] befunden hatte und deshalb von ihr nicht wahrgenommen werden konnte, von hinten an. Wegen der durch den Ange-klagten gefahrenen Geschwindigkeit war es ihm nicht möglich, auf den von der Zeugin Ku.

eingeleiteten Spurwechsel rechtzeitig zu reagieren. Es kam
deshalb zu einer spitzwinkligen Streifkollision zwischen beiden [X.]ahrzeugen. In deren [X.]olge stellte sich der [X.] des Angeklagten nach rechts auf und geriet in eine rotierende [X.]lugbewegung. In der [X.]olge schleuderte das [X.]ahrzeug über den Kreuzungsbereich, prallte gegen den Mast einer Lichtzeichenanlage und erfasste etwa 75
Meter nach dem Ausgangspunkt der Kollision den an einem anderen Lichtzeichenmast auf seinem [X.]ahrrad wartenden 26-jährigen

[X.].

. Der Geschädigte wurde etwa 11
Meter durch die Luft geschleudert
und erlitt tödliche Verletzungen. Der neben dem Geschädigten stehende Zeuge L.

konnte sich durch einen Sprung retten und blieb unversehrt. An der
Lichtzeichenanlage entstand ein Sachschaden in Höhe von 14.848,82
Euro. Der Pkw der Zeugin Ku.

erlitt einen Totalschaden. Sie selbst blieb unver-
letzt.
Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte das [X.] durch die Zeugin Ku.

sowohl aufgrund des erst kurz vor
dem Überholvorgang erfolgten Einfahrens auf die rechte [X.] als auch wegen der deutlich überhöhten Geschwindigkeit und des bestehenden Geschwindigkeitsunterschiedes nicht sehen konnte (UA
58).
b)
Diese [X.]eststellungen belegen, dass
der Angeklagte bei einem Über-holvorgang falsch gefahren ist (§
315c Abs.
1 Nr.
2b StGB).
4
5
-
5
-
aa)
Ein falsches [X.]ahren bei einem Überholvorgang liegt vor, wenn der Täter eine der in §
5 [X.] normierten Regeln verletzt oder einen anderweitigen Verkehrsverstoß begeht, der das Überholen als solches gefährlicher macht, sodass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und der spezifischen Gefahrenlage des Überholens besteht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19.
[X.]ebruar 1993

2
St
RR
244/92, [X.], 269, 271; Urteil vom 7.
[X.]ebruar 1968

1
b
St
404/67, [X.], 280, 282; [X.], [X.] vom 20.
April 1989

5
Ss
86/89, [X.], 280, 281; Urteil vom 28.
Juli 1981

2
Ss
433/81, [X.], 44, 46; [X.] in: [X.] Kommentar
zum StGB,
12.
Aufl.,
§
315c Rn.
96, 99
f.; [X.][X.] in: [X.]/[X.], StGB,
29.
Aufl.,
§
315c Rn.
18; [X.] in: [X.], 2.
Aufl.,
§
315c Rn.
16).
bb)
Daran gemessen ist der Angeklagte bei seinem Überholen schon deshalb falsch gefahren, weil die gefahrene Geschwindigkeit ihm ein Anhalten innerhalb der übersehbaren Strecke unmöglich machte (§
3 Abs.
1 Satz
4 [X.]) und gegen §
3 Abs.
3 Nr.
1 [X.] (zulässige Höchstgeschwindigkeit in-nerhalb geschlossener Ortschaften) verstieß. Durch diese Regelverstöße wurde das Überholen als solches erheblich gefährlicher gemacht, denn der [X.] konnte deshalb nicht mehr auf den durch das Setzen des Blinkers angezeig-ten Spurwechsel der Zeugin Ku.

reagieren. Dass diese Vorschriften auch
dazu bestimmt sind, (innerörtliche) Überholvorgänge
zu schützen steht außer [X.]rage.
Der [X.] braucht unter diesen Umständen nicht zu entscheiden, ob die [X.]eststellungen auch die Annahme einer unklaren Verkehrslage im Sinne des §
5 Abs.
3 Nr.
1 [X.] tragen.
6
7
8
-
6
-
2.
Im Übrigen
hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin
9

Meta

4 StR 501/16

22.11.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. 4 StR 501/16 (REWIS RS 2016, 2011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2011

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 501/16 (Bundesgerichtshof)

Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs: Innerörtliches Überholen mit überhöhter Geschwindigkeit


4 StR 469/17 (Bundesgerichtshof)

Gefährdung des Straßenverkehrs: Erfordernis eines Gefahrverwirklichungszusammenhangs im Fall eines Überholverstoßes


4 StR 469/17 (Bundesgerichtshof)


4 StR 90/16 (Bundesgerichtshof)

Gefährdung des Straßenverkehrs: Grob verkehrswidriges Überholen über den Bordstein auf den Gehweg


4 StR 90/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 501/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.