Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. XI ZR 220/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3798

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 220/07 vom 27. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Mai 2008 durch [X.] h.c. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 15. März 2007 wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Allerdings tragen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 52 [X.] die Entscheidung nicht. Die verbürgte Hauptschuld ist jedoch aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Tilgungsbestimmung des Insolvenzverwalters vom 9. März 2005 erloschen. Überdies wäre der Beklagte gemäß § 776 BGB, der in der formularmäßigen Bürgschaftsurkunde nicht wirksam abbedungen oder eingeschränkt worden ist ([X.], 52, 55; 156, 302, 310), frei geworden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-trägt 422.427,84 •. [X.]

[X.]

Joeres

[X.]

Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.08.2006 - 11 O 796/06 (325) - [X.], Entscheidung vom 15.03.2007 - 2 U 127/06 -

Meta

XI ZR 220/07

27.05.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. XI ZR 220/07 (REWIS RS 2008, 3798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3798

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