Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2015, Az. III ZR 35/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5617

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 35/15
vom

10. September 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
10. September 2015 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert und [X.] sowie die Richterin Dr.
Liebert

beschlossen:

Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Beschluss des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
Januar 2015
-
I-14 [X.] -
wird zu-rückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Die Klägerin hat den Inhalt der Zeugenaussage des [X.] in dem [X.] -
LG H.

-, die nicht nur eine Richtigstellung der irreführenden An-gaben aus der E-Mail vom 10. Dezember 2010 gegenüber dem Zedenten vermissen lässt, sondern ihrerseits eine pflichtwidrige Verharmlosung der hoch riskanten Anlage beinhaltet beziehungs-weise den Rückschluss auf eine solche Verharmlosung zulässt, zum Gegenstand ihres Parteivortrags gemacht. Vor diesem Hin-tergrund oblag
es der [X.], konkret auszuführen, welche
weiteren Angaben ihr Geschäftsführer gegenüber dem Zedenten getätigt habe, die den Gesprächsverlauf in einem anderen Licht hätten erscheinen lassen können und aus denen unmissverständ-lich deutlich geworden wäre, dass einer praktisch zahlungsunfähi-gen Gesellschaft ein hoch riskantes Darlehen gewährt werden sollte. Solchen Vortrag hat die Beklagte nicht gehalten. Die von ihr behauptete, gegenüber dem Zedenten erfolgte Darstellung ihres Geschäftsführers, die von der Beschwerde in Bezug genommen wird, verdeutlicht die bedrohliche Situation nicht hinreichend, in der sich die Fondsgesellschaft Ende 2010 befand.

Angesichts des nicht hinreichenden Vortrags der [X.] wird die [X.] nicht erreicht, auf der sich gegebenenfalls die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der Vernehmung des Zeugen P.

und des Geschäftsführers der [X.] sowie der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hätten stellen können.

-

3

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).

[X.]
[X.]
Remmert

[X.]

Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.03.2014 -
8 O 5/13 -

O[X.], Entscheidung vom 08.01.2015 -
I-14 [X.] -

Meta

III ZR 35/15

10.09.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2015, Az. III ZR 35/15 (REWIS RS 2015, 5617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5617

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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