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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 116/14
vom
10. Dezember
2014
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 10. Dezember
2014
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.]
13.
Zivilsenat
vom 5.
März 2014
wird auf ihre
Kos-ten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 18.095,76
Gründe:
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin
ist unzulässig, weil die gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000
Der Streitwert einer Feststellungsklage auf Gewährung von [X.] richtet sich nach dem Be-trag, auf dessen Leistung der Versicherungsnehmer in Anspruch ge-nommen wird abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%.
Dabei ist als [X.] jedoch nur der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch
in Höhe von 22.619,70
zu-grunde zu legen, weil sich der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2 geltend gemachte Betrag von 4.138,40
für entgangenen Gewinn als ei-1
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ne Nebenforderung der ursprünglich eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals darstellt, die
nach der neueren Rechtsprechung des [X.] den Streitwert nicht erhöht, wenn
wie hier
der Gewinn als gleichbleibender Hundertsatz einer be-stimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird. Er ist dann
bei der [X.] der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 2.
Juni 2014
[X.]/14,
juris Rn.
1; vom 13.
Mai 2014 -
II ZR 24/14, juris Rn.
1; vom 18.
Februar 2014
[X.], juris Rn.
5 f.; vom 18.
Dezember 2013 -
III ZR 65/13, juris Rn.
2; vom 27.
November 2013 -
III ZR 423/12, juris Rn.
1; vom 27.
Juni 2013 -
III ZR 143/12, [X.], 855 Rn.
6 f.; vom 15.
Januar 2013 -
XI [X.], juris; vom 8.
Mai 2012 -
XI ZR
261/10, [X.], 1579 Rn.
14; a.A. [X.], Beschluss vom 7.
Juni 2010 -
1 W 30/10,
juris Rn.
7; [X.]/[X.], ZPO 30. Aufl. §
4 Rn.
8).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt anderes nicht dar-aus, dass bei [X.] auch Zinsen und Kosten bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen sind ([X.], [X.] vom 8.
Mai 2012 -
IX ZR 143/10, juris Rn. 2; vom 10.
November 1982 -
VIII ZR 293/81, [X.], 1443; vom 10.
Februar 1982 -
VIII ZR 339/81, [X.], 435). Im Rahmen der Schadensersatzverpflichtung, für die der
Haftpflichtversicherer einstehen soll, handelt es sich vielmehr um eine in der Entstehung von der Hauptforderung abhängige [X.].
Ein weiterer Freistellungsanspruch ist entgegen den Ausführungen der Beschwerde von dem zuletzt gestellten Antrag nicht erfasst.
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II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543
Abs.
2 Satz
1
ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2013 -
3 O 28927/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 05.03.2014 -
13 [X.] -
4
Meta
10.12.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. IV ZR 116/14 (REWIS RS 2014, 466)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 466
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