Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. VI ZR 265/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13578

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]/14
Verkündet am:

24. März 2015

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 7 Abs. 1
1.
Ein Schaden ist dann gem. § 7 Abs. 1 [X.] "bei dem Betrieb" eines Kraft-fahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausge-henden
Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren han-delt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.
2.
Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Grashäcksler durch den Metall-zinken, der von einem zuvor auf demselben Grundstück eingesetzten Krei-selschwader abgefallen war, beschädigt wird, ist nicht der Betriebsgefahr des Traktors zuzurechnen, der den [X.] gezogen und angetrieben hat.
[X.], Urteil vom 24. März 2015 -
VI [X.]/14 -
O[X.]

LG [X.]
-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
24.
März 2015
durch den Vorsitzenden
Richter Galke, [X.], Pauge, Stöhr
und die Richterin Dr. Oehler
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 12.
Mai
2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 26.137

e-klagte zu
1, beide Landwirte, leisteten sich wechselseitig Hilfe mit ihren land-wirtschaftlichen Maschinen. Am 7.
Mai 2011 bearbeitete der Beklagte zu
1 eine zuvor von ihm gemähte
Wiese mit seinem bei dem
Beklagten zu
2 haftpflicht-versicherten Traktor mit angehängtem [X.]. Der [X.] wird über die Zapfwelle des ziehenden Traktors angetrieben. Dabei wird ein Kreisel mit den daran befestigten, senkrecht nach unten stehenden Metallzin-ken in Rotation versetzt und so das geschnittene Gras zu Schwaden zusam-mengeschoben. Am nächsten Tag fuhr der Kläger mit seinem Grashäcksler 1
-

3

-

absprachegemäß auf die zuvor vom Beklagten zu
1 bearbeitete Wiese und be-gann mit dem Häcksler die zusammengeschwadeten Spuren aufzunehmen und weiterzuverarbeiten. Dabei wird das Gras von dem [X.] aufgenommen und über die Einzugswalzen in das
Häckselwerk der Maschine eingezogen. Kurz nach Beginn der Arbeiten kam es zu einer massiven Beschädigung der [X.] und des Häckselwerks durch einen von der Maschine aufge-nommenen Fremdkörper. Der Kläger hat vorgetragen, dass es sich bei dem den Schaden verursachenden Fremdkörper um einen 35
cm langen Metallzin-ken des [X.] gehandelt habe, den dieser verloren habe,
als der Traktor in Bewegung gewesen sei. Er ist der Auffassung, dass sich das Scha-densereignis bei dem Betrieb des Traktors mit dem [X.] im Sinne von §
7 Abs.
1 [X.] ereignet habe.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit sei-nem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich der geltend gemach-te Schaden nicht bei dem Betrieb des Traktors des Beklagten mit angehängtem [X.] ereignet habe. Dabei werde das von den Beklagten bestrittene Vorbringen des [X.], die [X.] und das Häckselwerk seines Grashäckslers seien durch einen
von dem [X.] abgebrochenen Metallzinken beschädigt worden, als richtig unterstellt. Das Schadensereignis stehe nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des Gespanns als Beförde-2
3
-

4

-

rungsmittel im Verkehr, sondern beruhe auf einem anderweitigen Einsatz seiner Betriebseinrichtungen. Bei beiden an dem Unfall beteiligten Fahrzeugen hätten
nicht die Fortbewegung und der Transport im Vordergrund gestanden, sondern die Tätigkeit als Arbeitsmaschinen. Der Traktor und der angehängte [X.] müssten als Einheit gesehen werden, die während des Fahrens
ihren Arbeitseinsatz verrichtet habe. Dabei sei es nicht zur Beschädigung des [X.] gekommen. Der Schaden sei erst entstanden, als der Kläger mit dem Grashäcksler den nächsten Arbeitsgang verrichtet und die vom Beklagten vor-bereiteten Grasschwaden habe aufnehmen und weiterverarbeiten wollen. Im Vordergrund des Vorgangs habe
die arbeitsteilige Verarbeitung des Grases gestanden. Der Betrieb des Kraftfahrzeugs sei dahinter
zurückgetreten. Von dem Traktor und dem [X.] sei keine Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr oder andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen, nur der Kläger und dessen Grashäcksler seien von dem Betrieb des [X.] betrof-fen gewesen, weil er in den Arbeitsvorgang eingebunden gewesen sei.
Darin liege der Unterschied zu den Streufahrzeug-
oder Mähdrescherfällen. Hier [X.] die Arbeiten in einem Bereich stattgefunden, in dem andere -
unbeteiligte
-
Kraftfahrzeuge in Mitleidenschaft hätten gezogen werden können. Durch den
[X.] sei dagegen keine Gefahr geschaffen worden, die von dem Fahrzeug in seiner Eigenschaft als dem Verkehr dienende Maschine für andere Verkehrsteilnehmer ausgehe, sondern nur durch ihren Einsatz als Arbeitsma-schine, die die Vorarbeiten für den Einsatz einer weiteren fahrbaren Arbeitsma-schine geleistet habe. Die Voraussetzungen einer Haftung nach §
823 Abs.
1 BGB lägen nicht vor, der Beklagte zu
1 sei ohne greifbaren Anhaltspunkt nicht verpflichtet gewesen, das von ihm bearbeitete Feld auf Gegenstände zu unter-suchen, die den Grashäcksler des [X.] hätten beschädigen können. Es sei nicht vorgetragen, dass der
Beklagte zu
1 Veranlassung gehabt habe, von einer besonderen Gefährdungslage auszugehen.
-

5

-

II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Be-rufungsgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche aus §
7 Abs.
1 [X.] und §
823 Abs.
1 BGB verneint.
1. Voraussetzung des §
7 Abs.
1 [X.] ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges"
verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses [X.] entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach §
7 Abs.
1 [X.] ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den [X.] beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist [X.] bereits dann "bei dem Betrieb"
eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt ha-ben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Scha-densgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsur-teile vom 5. Juli 1988 -
VI
ZR 346/87, [X.]Z 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988
-
VI
ZR 96/87, [X.], 641; vom 6. Juni 1989 -
VI
ZR 241/88, [X.]Z 107, 359, 366; vom 3. Juli 1990 -
VI
ZR 33/90, [X.], 111, 112; vom 27. No-vember 2007 -
VI
ZR 210/06, [X.], 656 Rn.
7; vom 31. Januar 2012
-
VI [X.], [X.]Z 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 -
VI [X.], [X.], 599 Rn.
15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der [X.] schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 -
VI
[X.], [X.]Z 37, 311, 315 ff.; 4
5
-

6

-

vom 27. Januar 1981 -
VI
ZR 204/79, [X.]Z 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989
-
VI
ZR 241/88, [X.]Z 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 -
VI
ZR 33/90, [X.], 111,112; vom 26. April 2005 -
VI
ZR 168/04, [X.], 992, 993; vom 31. Januar 2012 -
VI
[X.], [X.]Z 192, 261 Rn.
17 und vom 26. Februar 2013 -
VI
[X.], [X.], 599 Rn. 15
und
vom 21. Januar 2014 -
VI
ZR 253/13, [X.]Z 199, 377 Rn. 5).
Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit
maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 -
VI
ZR 86/71, [X.], 1074; vom 10. Oktober 1972 -
VI
ZR 104/71, [X.], 83; vom 10. Februar 2004 -
VI
ZR 218/03, [X.], 529, 531; vom 27. November 2007 -
VI
ZR 210/06, [X.], 656 Rn.
9;
vom 26. Februar 2013 -
VI
[X.], [X.], 599 Rn.
15 und vom 21. Januar 2014 -
VI
ZR 253/13, [X.]Z 199, 377 Rn.
5).
Bei Kraftfahrzeugen mit [X.]en ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbe-wegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. §
1 Abs.
2 [X.]) besteht. Eine Haftung nach §
7 Abs.
1 [X.] entfällt daher, wenn
die Fortbewegungs-
und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 -
VI
ZR 346/87, [X.]Z 105, 65, 67;
vom 23. Mai 1978 -
VI
ZR 150/76, [X.]Z
71, 212, 214 und vom 27. Mai 1975 -
VI
ZR 95/74,
[X.], 945, 946 sowie [X.], Urteil vom 13. Dezember 1990 -
III
ZR 14/90, [X.]Z 113, 164, 165) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen [X.] verwirklicht hat (vgl. Senats-urteil vom 2. Juli 1991 -
VI
ZR 6/91, [X.]Z 115, 84, 87 mwN). Eine Verbindung mit dem "Betrieb"
als Kraftfahrzeug kann
jedoch zu bejahen
sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine"
gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß [X.]
-

7

-

beiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005
-
VI
ZR 115/04, [X.], 566, 567;
[X.], Urteil vom 13. Dezember 1990 -
III
ZR 14/90, [X.]Z 113,
164, 165; vgl. auch [X.], [X.], 1275, 1276; [X.], [X.], 474, 475).
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht entgegen der [X.] der Revision die Beschädigung des Grashäckslers des [X.]
zu Recht nicht der vom Fahrzeug des Beklagten zu
1 ausgehenden Betriebsgefahr zugerechnet.
a) Das Berufungsgericht hat das von den
Beklagten bestrittene Vorbrin-gen des [X.], die [X.] und das Häckselwerk seines Häckslers seien durch ein von dem [X.] während des Fahrens des Traktors abgebrochenen Metallzinken beschädigt worden, als richtig unterstellt. Davon ist auch für die rechtliche Prüfung auszugehen.
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass [X.] durch das Ablösen von Teilen des Kraftfahrzeuges beim Betrieb des Kraft-fahrzeuges entstanden
sein können, wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang stehen (vgl. [X.] in [X.]/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5.
Aufl., §
3 Rn.
53, 76, 134 mwN).
c) Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einer Haftung nach §
7 Abs.
1 [X.] grundsätzlich nicht entgegen, denn der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1994 -
VI
ZR 107/94, [X.], 90, 92; [X.] Urteile
vom 7. April 1952 -
III
ZR 363/51, [X.]Z 5, 318, 320; vom 20. No-vember 1980 -
III
ZR 122/79, [X.], 252, 253, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 79, 26 Rn.
13).
7
8
9
10
-

8

-

d) Das Berufungsgericht hat dennoch eine Haftung nach §
7 Abs.
1 [X.] zutreffend verneint, weil das Risiko, das sich hier verwirklicht hat, nicht in den Schutzbereich des §
7 [X.] fällt.

Der erkennende Senat hat Schäden als vom Schutzzweck des § 7 [X.] erfasst angesehen, die bei dem
Auswerfen von Streugut aus einem Streukraft-fahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 5.
Juli 1988 -
VI
ZR 346/87, [X.]Z 105, 65) und beim
Hochschleudern eines Steins durch ein Mähfahrzeug (Senatsurteil vom 18.
Januar 2005 -
VI
ZR 115/04, [X.], 566) entstanden waren:
im ersten Fall, weil das Streugut während der Fahrt verteilt worden sei,
sich ein durch den Einsatz im Straßenverkehr [X.] spezifisches Gefahrenpotential ergebe
und
sich das Auswerfen des Streuguts von der Eigenschaft des Streuwagens als Kraftfahrzeug und Beförderungsmittel nicht sinnvoll trennen lasse;
im zwei-ten Fall, weil der [X.] mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk gebildet habe, sondern auch auf dem Seitenstreifen entlanggefahren sei und dadurch das Mähfahrzeug fortbewegt habe.
Der Gesichtspunkt, dass eine Verbindung mit dem Betrieb als Kraftfahr-zeug zu bejahen sei, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine"
gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichte (vgl. nur Senatsurteil vom 18.
Januar 2005 -
VI
ZR 115/04, [X.], 566, 567), kann jedoch nicht los-gelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeuges mit [X.] gesehen
werden. Zwar könnten
die Entscheidungen
zu Schäden beim Befüllen von [X.] (vgl. Senatsurteile vom 23.
Mai 1978 -
VI
ZR 150/76, [X.]Z 71, 212; vom 6.
Juni 1978 -
VI
ZR 156/76, [X.], 840; vom 13.
Dezember 1994 -
VI
ZR 283/93, [X.], 427, 428; [X.], Urteil vom 14.
Juni 1993 -
III
ZR 135/92, [X.], 1155) und eines Silos (Senatsurteil vom 27.
Mai 1975 -
VI
ZR 95/74, [X.], 945),
in denen
die Zuordnung der [X.] zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges verneint worden ist, so ver-11
12
13
-

9

-

standen werden, dass das
maßgebliche Kriterium der Differenzierung das Ste-hen oder
Fahren des Kraftfahrzeuges während der [X.] darstellt. Dies ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Erforderlich ist nämlich
stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die [X.] muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 -
VI [X.], [X.]Z 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 -
VI
ZR 204/79, [X.]Z 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 -
VI
ZR 241/88, [X.]Z 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 -
VI
ZR 33/90, [X.], 111,
112; vom 26. April 2005 -
VI
ZR 168/04, [X.], 992, 993; vom 31. Januar 2012 -
VI
[X.], [X.]Z 192, 261 Rn.
17;
vom 26. Februar 2013 -
VI
[X.], [X.], 599 Rn.
15 und vom 21. Januar 2014 -
VI
ZR 253/13, [X.]Z 199, 377 Rn.
5). [X.] lässt
sich nur im
Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände [X.], wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage steht (vgl. Senatsurteil vom 27.
Mai 1975 -
VI
ZR 95/74, [X.], 945, 946).
Ist dies der Fall, ist der Zurechnungszusammenhang unter [X.] enger zu sehen.
Dabei ist im Streitfall maßgeblich, dass der Schaden weder auf einer [X.] noch einer privaten Verkehrsfläche, sondern auf einer zu dieser Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Wiese eingetreten ist
und die Transportfunktion lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche [X.].
Hinzu kommt, dass der Schaden nach Abschluss des Arbeitsvorganges
ent-standen ist.
Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass bei dem
Ein-satz der
landwirtschaftlichen Maschine -
hier
der Kombination eines Traktors 14
15
-

10

-

mit angehängtem, von diesem betriebenen Arbeitsgerät
-
zur Bestellung einer landwirtschaftlichen Fläche die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund
stand
und der [X.] nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges ge-prägt wurde
(vgl. im Ergebnis auch [X.], Urteil vom 7. Mai 2009 -
4
BV 08.166, juris Rn.
18; [X.],
[X.], 193, 194; [X.],
[X.] 1996, 149).
3. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch aus
§
823 Abs.
1 BGB unter Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.] vom 24.
Januar 2013 (VII
ZR 98/12, [X.], 729 Rn.
12) [X.], ist dies
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision hingenommen.
Galke
[X.]
Pauge

Stöhr
Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.07.2013 -
5 O 329/12 -

O[X.], Entscheidung vom 12.05.2014 -
12 U 1019/13 -

16

Meta

VI ZR 265/14

24.03.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. VI ZR 265/14 (REWIS RS 2015, 13578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13578

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 265/14 (Bundesgerichtshof)

Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges; Arbeitseinsatz eines Traktors mit Kreiselschwader und …


VI ZR 726/20 (Bundesgerichtshof)

Haftung bei Kfz-Unfall: Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion


10 U 683/23 e (OLG München)

Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kraftfahrzeuge, Sachverständige, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Kostenentscheidung, Betriebsvorrichtung, Entlastungsbeweis, Vorbeifahren, Beweisaufnahme, Private Verkehrsflächen, Sicherung einer …


VI ZR 16/23 (Bundesgerichtshof)

Haftung bei Kfz-Unfall: Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion; Kontaminierung von Trauben …


VI ZR 139/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZR 265/14

VI ZR 43/11

VI ZR 116/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.